a) Vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 20 hat der Rat die Befugnis, die zur Durchführung dieses Abkommens notwendigen Entscheidungen zu treffen. Alle diese Entscheidungen des Rates sind für sämtliche Vertragsparteien rechtsverbindlich; vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 34 lit. e und des Artikel 36 lit. c verlieren sie ihre Rechtsverbindlichkeit für eine Vertragspartei, für die dieses Abkommen endigt. Die in lit. c dieses Artikels erwähnten Entscheidungen sind jedoch für alle Mitglieder der Organisation verbindlich, die Vertragsparteien sind oder zu irgendeiner Zeit Vertragsparteien waren.
b) Vorbehaltlich der Bestimmungen sind lit. c und d dieses Artikels und in Artikel 35 werden Entscheidungen des Rates auf Grund des vorliegenden Abkommens im gegenseitigen Einvernehmen aller Vertragsparteien gefaßt, mit Ausnahme derjenigen, die abwesend sind oder sich der Stimme enthalten, jedoch mit der Maßgabe, daß
1. die Zustimmung einer Vertragspartei nicht erforderlich ist, wenn der Beschluß dahin geht, ihr gegenüber die Anwendung dieses Abkommens gemäß Artikel 33 zu suspendieren, oder in der Zeit gefaßt wird, in der ihr gegenüber die Anwendung dieses Abkommens suspendiert ist; und
2. ein Land, für das dieses Abkommen geendigt hat, an Beschlüssen auf Grund von § 6 der Anlage B dieses Abkommens mitwirkt, sofern es von diesen Beschlüssen betroffen wird.
c) Ratsentscheidungen, welche die Liquidierung der Union betreffen, bedürfen der Zustimmung aller Mitglieder der Organisation, die Vertragsparteien sind oder einmal Vertragsparteien dieses Abkommens waren, mit Ausnahme derjenigen Mitglieder, die abwesend sind oder sich der Stimme enthalten.
d) Ratsentscheidungen auf Grund von Artikel 36 lit. d erfordern einen einvernehmlichen Beschluß aller Mitglieder der Organisation mit Ausnahme derjenigen, die abwesend sind oder sich der Stimme enthalten.
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