a) Für die Zwecke dieses Abkommens wird ein Fonds gebildet, welcher der Organisation anvertraut wird.
b) Dem Fonds werden zugeführt:
1. Ein Betrag von mindestens 350 Millionen USA-Dollar als Beitrag der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika. Dieser Dollarbetrag wird von der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika automatisch für die Union verfügbar gemacht, soweit der Agent ihn benötigt, um der Union die Durchführung der in diesem Abkommen vorgeschriebenen Operationen zu ermöglichen;
2. die von den Vertragsparteien gezahlten Gold- und Devisenbeträge;
3. die Forderungen aus den Vertragsparteien gewährten Krediten Darlehen; und
4. die Erlöse und Erträgnisse aus den vorstehend genannten Vermögenswerten.
c) Der Fonds wird verwendet:
1. zur Zahlung von Gold- oder Währungsbeträgen zugunsten der Vertragsparteien;
2. zur Erfüllung der Verpflichtungen aus Krediten, die von den Vertragsparteien gewährt wurden;
3. zur Bestreitung der Ausgaben, die in Verbindung mit Zahlungen und Übertragungen von Gold oder Devisen auf Grund dieses Abkommens und im Zusammenhang mit der Anlage der Vermögenswerte des Fonds entstehen sowie allen anderen Ausgaben ähnlicher Art. d) Die Organisation bestimmt die Zinssätze der auf Grund der Artikel 11 und 13 gegebenen Kredite. Die Zinsen werden halbjährlich beglichen. Zu diesem Zweck wird der Betrag der fälligen Zinsen in die Errechnung des Nettoüberschusses oder des Nettodefizits der betroffenen Vertragspartei einbezogen.
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