a) Für die in den nachstehenden Tabellen I und II angeführten Vertragsparteien werden von der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika für die Zeit vom 1. Juli 1950 bis zum 30. Juni 1951 Anfangsguthaben oder Anfangsschulden in der in diesen Tabellen angegebenen Höhe festgesetzt.
Vertragspartei | Betrag in Millionen Rechnungseinheiten |
a) als Schenkung
Griechenland | 115 |
Island | 4 |
Niederlande | 30 |
Norwegen | 50 |
Österreich | 80 |
b) als Darlehen
Norwegen | 10 |
Türkei | 25 |
Vertragspartei | Betrag in Millionen Rechnungseinheiten |
Belgisch-LuxemburgischeWirtschaftsunion | Die Hälfte der Hilfe. Die der Belgisch-Luxemburgischen Wirtschaftsunion von der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika auf Grund des Programms für den Europäischen Wiederaufbau zugeteilt wird. |
Schweden | Die Hilfe, der Schweden von der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika auf Grund des Programms für den Europäischen Wiederaufbau zugeteilt wird. |
Vereinigtes Königreich | 150 |
b) Für die Zeit vom 1. Juli 1951 bis zum 30. Juni 1952 können Anfangsguthaben oder Anfangsschulden von der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika im Rahmen des Programms für den Europäischen Wiederaufbau nach Beratung mit der Organisation festgesetzt werden; sie sollen gegebenenfalls der Organisation vor dem 30. Juni 1951 angezeigt werden.
c) Bei den Operationen für die Abrechnungsperioden vor dem 1. Juli 1951 werden die auf Grund von lit. a dieses Artikels festgesetzten Anfangsguthaben und Anfangsschulden zum Ausgleich der Nettodefizite bzw. der Nettoüberschüsse derjenigen Vertragsparteien verwendet, für welche die Anfangssalden festgesetzt sind; jedoch darf eine Anfangsschuld zum Ausgleich eines Nettoüberschusses einer Vertragspartei nur insoweit verwendet werden, als ihr zuvor der Gegenwert an bedingter Hilfe fest zugeteilt worden ist.
d) Wird einer Vertragspartei ein Anfangsguthaben teilweise als Schenkung und teilweise als Darlehen zugeteilt, so ist der als Schenkung zugewiesene Teil des Anfangsguthaben vor dem Teil zu verwenden, der als Darlehen zugewiesen wurde.
e) Nettoüberschüsse, die in einer Abrechnungsperiode vor dem 1. Juli 1951 zugunsten von Vertragsparteien entstehen, für die ein Anfangsguthaben festgesetzt ist, und Nettodefizite, die in einer solchen Abrechnungsperiode zu Lasten von Vertragsparteien entstehen, für die eine Anfangsschuld festgesetzt ist, werden bis zur Höhe des Betrages, um den der Anfangsbetrag zu Beginn der betreffenden Abrechnungsperiode gegenüber seinem ursprünglichen Stande vermindert war, dadurch ausgeglichen, daß der Anfangsbetrag entsprechend ausgefüllt wird.
f) Der Nettoüberschuß oder das Nettodefizit einer Vertragspartei für eine Abrechnungsperiode wird gemäß lit. c, d und e dieses Artikels nur in der Höhe ausgeglichen, in der er bzw. es ein bei Beendigung der Operationen für die vorangegangene Abrechnungsperiode etwa vorhandenes kumulatives Rechnungsdefizit beziehungsweise einen kumulativen Rechnugsüberschuß dieser Vertragspartei übersteigt, ein Nettodefizit jedoch nur insoweit, als es nicht nach den Bestimmungen des Artikel 9 ausgeglichen wird.
g) 1. Beträge eines als Schenkung festgesetzten Anfangsguthabens oder einer Anfangsschuld, die in den Operationen für die Abrechnungsperioden vor dem 1. Juli 1951 nicht verbraucht worden sind, werden von diesem Tage an vorbehaltlich der Bestimmungen unter Ziffer 2 und 3 dieses Absatzes je nach Sachlage als Nettoüberschüsse oder Nettodefizite in der am 1. Juli 1951 beginnenden Abrechnungsperiode für diejenigen Vertragsparteien behandelt, für welche die Anfangssalden festgesetzt worden waren.
2. Der vorhergehende Unterabsatz gilt für die aus einer Anfangsschuld herrührenden Beträge nur insoweit, als der Vertragspartei zuvor der Gegenwert an bedingter Hilfe fest zugeteilt worden ist
3. Bei den in lit. g Z 1 erwähnten Operationen nicht verbrauchte Beträge der für das Vereinigte Königreich festgesetzten Anfangsschuld werden gestrichen.
h) Anfangsguthaben in Form von Darlehen
1. tragen vom Tage ihrer Verwendung an und während der ganzen Zeit, in der sie zum Ausgleich von Nettodefiziten benutzt werden, Zinsen, die an die Union zu zahlen sind, und zwar zu demselben Satz, der für Kredite gilt, die Vertragsparteien von der Union gemäß Artikel 11 und 13 gewährt werden;
2. bleiben, soweit sie nicht zum Ausgleich von Nettodefiziten verwendet werden, bis zur Liquidierung der Union zu Verfügung der Vertragspartei, für die sie festgesetzt sind, und werden dann gestrichen;
3. sind, soweit sie zum Ausgleich von Nettodefiziten verwendet worden sind, zum Zeitpunkt der Liquidierung der Union in derselben Weise wie die von dieser gewährten Kredite nach den Bestimmungen der §§ 21 und 22 der Anlage B dieses Abkommens zurückzuzahlen.
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