Ist eine Vertragspartei nicht in der Lage, die gemäß Artikel 11 oder 13 zum Ausgleich ihres Rechnungsdefizits notwendigen Goldzahlungen zu leisten, so kann die Organisation auf Antrag dieser Vertragspartei die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika empfehlen, dieser Vertragspartei die Beträge in USA-Dollar, gegebenenfalls unter bestimmten Bedingungen, zur Verfügung zu stellen, die es ihr ermöglichen, ihre Verpflichtungen aus diesem Abkommen zu erfüllen. Ein von einer Vertragspartei gemäß den Bestimmungen dieses Artikels gestellter Antrag bewirkt keine zeitweilige Aufhebung ihrer Verpflichtungen auf Grund der Vorschriften der Artikel 11 oder 13.
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