Schutz der Opfer des Krieges (1929) - Verwundete und Kranke im Felde
Art. 2
Unbeschadet der nach vorstehendem Artikel zu leist
Art. 3Nach jedem Kampf hat die das Schlachtfeld behaupte
Art. 4Die Kriegführenden haben sich gegenseitig baldmögl
Art. 5Die Militärbehörde kann den Wohltätigkeitssinn der
Art. 6Art. 7
Der den Sanitätsformationen und -anstalten gebühre
Art. 8Als geeignet, um für eine Sanitätsformation oder -
Art. 9Art. 10
Dem im Artikel 9, Absatz 1, erwähnten Personal wir
Art. 11Eine anerkannte Gesellschaft eines neutralen Staat
Art. 12Wenn die in den Artikeln 9, 10 und 11 bezeichneten
Art. 13Die Kriegführenden haben dem in den Artikeln 9, 10
Art. 14Art. 15
Die Gebäude und die Ausrüstung der stehenden Sanit
Art. 16Die Gebäude der Hilfsgesellschaften, denen die Ver
Art. 17Art. 18
Luftfahrzeuge, die als Sanitätsbeförderungsmittel
Art. 19Art. 20
Das Wahrzeichen wird mit Erlaubnis der zuständigen
Art. 21Das gemäß Artikel 9, Absatz 1, und Artikeln 10 und
Art. 22Das Flaggenabzeichen dieses Abkommens darf nur bei
Art. 23Sanitätsformationen neutraler Länder, die unter de
Art. 24Das Wahrzeichen des Roten Kreuzes auf weißem Grund
Art. 25Art. 26
Die Oberbefehlshaber der kriegführenden Heere habe
Art. 27Die Vertragsparteien werden die erforderlichen Maß
Art. 28Art. 29
Die Regierungen der Vertragsparteien werden gleich
Vorwort
Erstes Kapitel.
Verwundete und Kranke.
Art. 1
Militärpersonen und andere den Heeren dienstlich beigegebene Personen, die verwundet oder krank sind, müssen unter allen Umständen geschont und geschützt werden; sie sind ohne Unterschied der Staatsangehörigkeit von dem Kriegführenden, in dessen Händen sie sich befinden, mit Menschlichkeit zu behandeln und zu versorgen.
Jedoch hat der Kriegführende, der gezwungen ist, dem Gegner Verwundete oder Kranke zu überlassen, soweit es die Kriegslage gestattet, einen Teil seines Sanitätspersonals und seiner Sanitätsausrüstung zurückzulassen, um zu deren Versorgung beizutragen.
Art. 2
Unbeschadet der nach vorstehendem Artikel zu leistenden Fürsorge sind Verwundete und Kranke eines Heeres, die in die Hände des anderen Kriegführenden gefallen sind, Kriegsgefangene: die allgemeinen völkerrechtlichen Regeln über Kriegsgefangene finden auf sie Anwendung.
Indessen steht den Kriegführenden frei, zugunsten der verwundeten und kranken Kriegsgefangenen und über die bestehenden Verpflichtungen hinaus solche Bestimmungen zu vereinbaren, die sie für zweckmäßig erachten.
Art. 3
Nach jedem Kampf hat die das Schlachtfeld behauptende Partei Maßnahmen zu treffen, um die Verwundeten und Gefallenen aufzusuchen und gegen Beraubung und schlechte Behandlung zu schützen.
Jedesmal, wenn die Umstände es gestatten, ist ein örtlicher Waffenstillstand oder eine Unterbrechung des Feuers zu vereinbaren, um die Bergung der zwischen den Linien gebliebenen Verwundeten zu ermöglichen.
Art. 4
Die Kriegführenden haben sich gegenseitig baldmöglichst die Namen der aufgenommenen oder aufgefundenen Verwundeten, Kranken und Gefallenen, ebenso wie alle Anhaltspunkte für ihre Identifizierung mitzuteilen.
Sie haben Todesurkunden auszustellen und sich zu übermitteln.
Sie haben auch alle auf den Schlachtfeldern oder bei den Gefallenen gefundenen persönlichen Gebrauchsgegenstände, insbesondere die Hälfte der Erkennungsmarke, deren andere Hälfte an der Leiche bleiben muß, aufzunehmen und sich zuzusenden.
Sie haben darüber zu wachen, daß der Beerdigung oder Verbrennung der Gefallenen eine sorgfältige und, wenn möglich, ärztliche Leichenschau vorausgeht, um den Tod festzustellen, die Identität zu klären und darüber Auskunft geben zu können.
Sie haben ferner darüber zu wachen, daß die Beerdigung in ehrenvoller Weise erfolgt, die Gräber geachtet werden und jederzeit wiedergefunden werden können.
Zu diesem Zweck haben sie bei Beginn der Feindseligkeiten amtlich einen Gräberdienst einzurichten, um ein etwaiges Ausgraben zu ermöglichen und die Identifizierung der Leichen, wie auch die Reihenfolge der Gräber sei, sicherzustellen.
Bei Schluß der Feindseligkeiten haben die Kriegführenden die Listen über die Gräber und über die in ihren Friedhöfen oder anderwärts bestatteten Gefallenen auszutauschen.
Art. 5
Die Militärbehörde kann den Wohltätigkeitssinn der Einwohner anrufen, damit sie unter ihrer (der Militärbehörde) Aufsicht Verwundete und Kranke der Heere aufnehmen und versorgen, unter Gewährung besonderen Schutzes und gewisser Erleichterungen an die Personen, die dem Aufruf nachkommen.
Zweites Kapitel.
Sanitätsformationen und Sanitätsanstalten.
Art. 6
Die beweglichen Sanitätsformationen (das heißt solche, die zur Begleitung der Heere im Felde bestimmt sind) und die stehenden Anstalten des Sanitätsdienstes sind von den Kriegführenden zu schonen und zu schützen.
Art. 7
Der den Sanitätsformationen und -anstalten gebührende Schutz hört auf, wenn sie dazu verwendet werden, dem Feinde zu schaden.
Art. 8
Als geeignet, um für eine Sanitätsformation oder -anstalt den Verlust des durch Artikel 6 gewährleisteten Schutzes zu begründen, gelten nicht:
1. die Tatsache, daß das Personal der Formation oder der Anstalt bewaffnet ist und sich seiner Waffen zum Selbstschutz oder zum Schutz seiner Verwundeten und Kranken bedient,
2. die Tatsache, daß die Formation oder die Anstalt in Ermangelung bewaffneten Krankenpflegepersonals von einer militärischen Abteilung oder von Wachtposten bewacht wird,
3. die Tatsache, daß in der Formation oder der Anstalt tragbare Waffen und Munition gefunden werden, die den Verwundeten und Kranken abgenommen, aber noch nicht der zuständigen Dienststelle abgeliefert worden sind,
4. die Tatsache, daß Personal und Ausrüstung des Veterinärdienstes sich in der Formation oder der Anstalt befindet, ohne integrierender Bestandteil davon zu sein.
Drittes Kapitel.
Personal.
Art. 9
Das ausschließlich zur Bergung, zur Beförderung und zur Behandlung von Verwundeten und Kranken sowie zur Verwaltung von Sanitätsformationen und -anstalten bestimmten Personal und die den Heeren beigegebenen Feldgeistlichen sind unter allen Umständen zu schonen und zu schützen. Wenn sie in Feindeshand fallen, sind sie nicht als Kriegsgefangene zu behandeln.
Die Militärpersonen, die einen besonderen Unterricht genossen haben, um gegebenenfalls als Hilfskrankenanwärter oder Hilfskrankenträger zur Bergung, zur Beförderung und zur Behandlung von Verwundeten und Kranken verwendet zu werden, und die im Besitz eines Personalausweises sind, genießen dieselbe Behandlung wie das ständige Sanitätspersonal, wenn sie während der Ausübung dieser Verrichtungen gefangengenommen werden.
Art. 10
Dem im Artikel 9, Absatz 1, erwähnten Personal wird das Personal der von ihrer Regierung in gehöriger Form anerkannten und ermächtigten freiwilligen Hilfsgesellschaften, das zu denselben Verrichtungen wie das im genannten Absatz erwähnte Personal verwendet wird, gleichgestellt mit dem Vorbehalt, daß das Personal dieser Gesellschaften den militärischen Gesetzen und Verordnungen untersteht.
Jede der Vertragsparteien hat der anderen entweder schon in Friedenszeiten oder bei Beginn oder im Lauf der Feindseligkeiten, jedenfalls aber vor jeder tatsächlichen Verwendung, die Namen der Gesellschaften bekanntzugeben, die sie ermächtigt hat, unter ihrer Verantwortung im amtlichen Sanitätsdienst ihres Heeres mitzuwirken.
Art. 11
Eine anerkannte Gesellschaft eines neutralen Staates darf ihr Personal und ihre Sanitätsformationen bei einem Kriegführenden nur mit vorgängiger Einwilligung ihrer eigenen Regierung und mit Ermächtigung des Kriegführenden selbst mitwirken lassen.
Der Kriegführende, der die Hilfe annimmt, ist verpflichtet, solches vor jeder Verwendung dem Feinde bekanntzumachen.
Art. 12
Wenn die in den Artikeln 9, 10 und 11 bezeichneten Personen in die Hände des Feindes gefallen sind, dürfen sie nicht zurückgehalten werden.
Vorbehaltlich anderer Vereinbarungen sind sie zu dem Kriegführenden, zu dem sie gehören, zurückzuschicken, sobald ein Weg für ihre Rückkehr offen ist und die militärischen Erfordernisse es gestatten.
Bis zur Rücksendung haben sie ihre Verrichtungen unter der Leitung der Gegenpartei fortzusetzen; sie sind vorzugsweise für die Pflege der Verwundeten und der Kranken des Kriegführenden, zu dem sie gehören, zu verwenden.
Bei ihrer Rückkehr dürfen sie die Sachen, Instrumente, Waffen und Beförderungsmittel, die ihnen gehören, mit sich nehmen.
Art. 13
Die Kriegführenden haben dem in den Artikeln 9, 10 und 11 bezeichneten Personal, solange es sich in ihren Händen befindet, denselben Unterhalt, dieselbe Unterbringung, dieselben Bezüge und dieselbe Löhnung zuzusichern wie dem entsprechenden Personal ihres Heeres.
Bei Beginn der Feindseligkeiten haben sie sich über das Rangverhältnis ihres Sanitätspersonals zu verständigen.
Viertes Kapitel.
Gebäude und Ausrüstung.
Art. 14
Die beweglichen Sanitätsformationen jeglicher Art behalten, wenn sie in die Hand des Feindes fallen, ihre Ausrüstung, ihre Beförderungsmittel und ihr Begleitpersonal.
Indessen darf die zuständige Militärbehörde zur Versorgung der Verwundeten und Kranken davon Gebrauch machen. Die Rückgabe hat nach Maßgabe der für das Sanitätspersonal vorgesehenen Regelung und, soweit möglich, zur selben Zeit zu erfolgen.
Art. 15
Die Gebäude und die Ausrüstung der stehenden Sanitätsanstalten des Heeres bleiben den Kriegsgesetzen unterworfen, dürfen aber ihrer Bestimmung nicht entzogen werden, solange sie für Verwundete und Kranke erforderlich sind.
Gleichwohl können die Befehlshaber der Operationstruppen im Fall dringender militärischer Erfordernisse darüber verfügen, wenn sie zuvor den Verbleib der darin behandelten Verwundeten und Kranken sichergestellt haben.
Art. 16
Die Gebäude der Hilfsgesellschaften, denen die Vergünstigungen dieses Abkommens zukommen, sind als Privateigentum anzusehen.
Die Ausrüstung dieser Gesellschaften, wo immer sie sich befinden mag, ist auch als Privateigentum anzusehen.
Das den Kriegführenden nach den Gesetzen und Gebräuchen des Krieges anerkanntermaßen zusehende Recht der Inanspruchnahme von Leistungen wird nur im Fall dringender Notwendigkeit und nach Sicherstellung des Schicksals der Verwundeten und Kranken ausgeübt.
Fünftes Kapitel.
Sanitätstransporte.
Art. 17
Die für sanitätsdienstliche Räumungszwecke bestimmten Fahrzeuge sind, einzeln oder im Verbande, wie bewegliche Sanitätsformationen zu behandeln, vorbehaltlich der folgenden besonderen Bestimmungen:
Der Kriegführende, der Sanitätsfahrzeuge, einzeln oder im Verbande, abfängt, darf sie, wenn militärische Erfordernisse es verlangen, anhalten und den Transport auflösen, indem er in allen Fällen die Sorge für die mitgeführten Verwundeten und Kranken selbst übernimmt. Er darf die Fahrzeuge nur in dem Abschnitt, in dem sie abgefangen wurden, und ausschließlich für Bedürfnisse des Sanitätswesens verwenden. Diese Fahrzeuge müssen nach Beendigung ihrer örtlichen Aufgabe nach Maßgabe der Bestimmungen des Artikels 14 zurückgegeben werden.
Die Militärpersonen, die zur Leitung der Beförderung bestellt und mit einem regelrechten dienstlichen Auftrag versehen sind, sind nach Maßgabe der im Artikel 12 für das Sanitätspersonal vorgesehenen Bestimmungen und vorbehaltlich des letzten Absatzes von Artikel 18 zurückzuschicken.
Alle für Räumungszwecke besonders eingerichteten Beförderungsmittel und die Ausstattung dieser zum Sanitätsdienst gehörenden Beförderungsmittel sind gemäß den Bestimmungen des Kapitels IV zurückzugeben.
Andere militärische Beförderungsmittel als die des Sanitätsdienstes können samt ihrer Bespannung weggenommen werden.
Das Zivilpersonal und alle aus der Inanspruchnahme von Kriegsleistungen herrührenden Beförderungsmittel unterstehen den allgemeinen Regeln des Völkerrechts.
Art. 18
Luftfahrzeuge, die als Sanitätsbeförderungsmittel verwendet werden, genießen den Schutz des Abkommens, solange sie ausschließlich den Zwecken des Abtransports Verwundeter und Kranker und der Beförderung von Sanitätspersonal und -ausrüstung vorbehalten sind.
Sie sind weiß zu bemalen und haben deutlich sichtbar das im Artikel 19 vorgesehene Abzeichen neben den Landesfarben auf den unteren und oberen Flächen zu tragen.
Abgesehen von besonderer und ausdrücklicher Erlaubnis ist untersagt, zu überfliegen: die Feuerlinie und die von den Hauptverbandplätzen gelegene Zone sowie allgemein jedes feindliche oder vom Feinde besetzte Gebiet.
Die Sanitätsluftfahrzeuge müssen jeder Aufforderung zur Landung Folge leisten.
Im Falle einer so erzwungenen oder einer zufälligen Landung auf feindlichem oder vom Feinde besetzten Gebiet genießen die Verwundeten und Kranken, ebenso wie das Sanitätspersonal und die Sanitätsausrüstung einschließlich des Luftfahrzeuges die Vergünstigungen der Bestimmungen dieses Abkommens.
Der Flugzeugführer, die Techniker und das Personal des Funkdienstes werden, wenn gefangengenommen, unter der Bedingung zurückgegeben, daß sie bis zum Ende der Feindseligkeiten nur mehr im Sanitätsdienst verwendet werden.
Sechstes Kapitel.
Abzeichen.
Art. 19
Zu Ehren der Schweiz wird das heraldische Abzeichen des Roten Kreuzes auf weißem Grund, das durch die Umkehrung der eidgenössischen Landesfarben gebildet ist, als Wahrzeichen und Abzeichen des Sanitätsdienstes der Heere beibehalten.
Indessen sind für die Länder, die an Stelle des Roten Kreuzes den Roten Halbmond oder den Roten Löwen mit Sonne auf weißem Grund bereits als Abzeichen verwenden, diese Wahrzeichen ebenfalls im Sinne dieses Abkommens zugelassen.
Art. 20
Das Wahrzeichen wird mit Erlaubnis der zuständigen Militärbehörde auf den Flaggen und Armbinden sowie auf der gesamten mit dem Sanitätsdienst in Verbindung stehenden Ausrüstung angebracht.
Art. 21
Das gemäß Artikel 9, Absatz 1, und Artikeln 10 und 11 geschützte Personal trägt eine auf dem linken Arm befestigte Binde mit dem Abzeichen, die von einer Militärbehörde verabfolgt und gestempelt wird.
Das im Artikel 9, Absatz 1 und 2, bezeichnete Personal wird mit einem Personalausweis versehen, der in einer Eintragung in den Militärpaß oder in einer besonderen Urkunde bestehen kann.
Die in den Artikeln 10 und 11 bezeichneten Personen, die keine militärische Uniform tragen, erhalten von der zuständigen Militärbehörde einen mit Lichtbild versehenen Personalausweis, der die Eigenschaft als Sanitätsperson bescheinigt.
In jedem Heere müssen die Personalausweise einheitlich und von gleicher Form sein.
In keinem Falle dürfen dem Sanitätspersonal seine Abzeichen oderdie ihm gehörigen Personalausweise weggenommen werden.
Im Falle des Verlustes hat es Anspruch auf Duplikate.
Art. 22
Das Flaggenabzeichen dieses Abkommens darf nur bei den Sanitätsformationen und -anstalten, deren Schutz das Abkommen anbefiehlt, und nur mit Zustimmung der Militärbehörde gehißt werden. Bei den stehenden Sanitätsanstalten muß und bei den beweglichen Sanitätsformationen kann daneben die Landesflagge des Kriegführenden gesetzt werden, dem die Sanitätsformation oder -anstalt untersteht.
Jedoch hissen die Sanitätsformationen, die in die Hände des Feindes gefallen sind, solange sie sich in dieser Lage befinden, keine andere Flagge als die dieses Abkommens.
Die Kriegführenden haben, soweit die militärischen Erfordernisse es gestatten, die nötigen Maßnahmen zu treffen, um den feindlichen Land-, Luft- und Seestreitkräften die Abzeichen, welche Sanitätsformationen und -anstalten anzeigen, deutlich sichtbar zu machen und so die Möglichkeit jedes Angriffs auszuschalten.
Art. 23
Sanitätsformationen neutraler Länder, die unter den im Artikel 11 vorgesehenen Voraussetzungen zur Hilfeleistung ermächtigt sind, müssen neben der Flagge dieses Abkommens die Landesflagge des Kriegführenden hissen, dem sie unterstellt sind.
Sie sind berechtigt, solange sie einem Kriegführenden ihre Dienste leihen, auch ihre eigene Landesflagge zu hissen.
Die Bestimmungen von Artikel 22, Absatz 2, finden auf sie Anwendung.
Art. 24
Das Wahrzeichen des Roten Kreuzes auf weißem Grund und die Worte „Rotes Kreuz“ oder „Genfer Kreuz“ dürfen sowohl in Friedens- als auch in Kriegszeiten nur zum Schutz und zur Bezeichnung von Sanitätsformationen und -anstalten, Personal und Ausrüstung, die durch dieses Abkommen geschützt sind, gebraucht werden.
Das gleiche gilt, was die im Artikel 19, Absatz 2, genannten Wahrzeichen betrifft, für die Länder, die sie verwenden.
Andererseits können die im Artikel 10 erwähnten freiwilligen Hilfsgesellschaften, im Einklang mit der nationalen Gesetzgebung, von dem Abzeichen für ihre humanitäre Tätigkeit in Friedenszeit Gebrauch machen.
Ausnahmsweise und mit ausdrücklicher Ermächtigung einer der nationalen Gesellschaften vom Roten Kreuz (Roten Halbmond, Roten Löwen und Roter Sonne) kann das Wahrzeichen dieses Abkommens in Friedenszeiten verwendet werden, um Rettungsstellen kenntlich zu machen, die ausschließlich der unentgeltlichen Versorgung von Verwundeten und Kranken vorbehalten sind.
Siebentes Kapitel.
Anwendung und Ausführung des Abkommens.
Art. 25
Die Bestimmungen dieses Abkommens werden von den Vertragsparteien unter allen Umständen geachtet.
Falls in Kriegszeiten ein Kriegführender nicht Vertragspartei des Abkommens ist, bleiben dessen Bestimmungen gleichwohl für alle an dem Abkommen beteiligten Kriegführenden verbindlich.
Art. 26
Die Oberbefehlshaber der kriegführenden Heere haben für die Einzelheiten der Ausführung der vorstehenden Artikel und für nicht vorgesehene Fälle gemäß den Weisungen ihrer Regierungen und von allgemeinen Grundsätzen des gegenwärtigen Abkommens zu sorgen.
Art. 27
Die Vertragsparteien werden die erforderlichen Maßnahmen treffen, um die Bestimmungen dieses Abkommens ihren Truppen und besonders dem darin geschützten Personal bekanntzumachen und sie zur Kenntnis der Bevölkerung zu bringen.
Achtes Kapitel.
Unterdrückung von Mißbräuchen und von Zuwiderhandlungen.
Art. 28
Die Regierungen der Vertragsparteien, deren Gesetzgebung zur Zeit nicht ausreichend sein sollte, werden die erforderlichen Maßnahmen treffen oder ihren gesetzgebenden Körperschaften vorschlagen, um jederzeit zu verhindern:
a) den Gebrauch des Wahrzeichens oder der Worte „Rotes Kreuz“ oder „Genfer Kreuz“ sowie den Gebrauch aller Zeichen und Worte, die eine Nachahmung darstellen, durch Privatpersonen oder von seiten anderer als der nach diesem Abkommen berechtigten Gesellschaften, mag dieser Gebrauch zu Handelszwecken oder zu irgendeinem anderen Zweck erfolgen,
b) im Hinblick auf die der Schweiz durch die Annahme der umgekehrten eidgenössischen Landesfarben erwiesene Ehrung, den Gebrauch des Wappens der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder von Zeichen, die eine Nachahmung darstellen, durch Privatpersonen oder Gesellschaften, sei es als Fabrik- oder Handelszeichen oder als Bestandteil solcher Zeichen, sei es zu einem gegen die kaufmännische Ehrbarkeit verstoßenden Zweck oder unter Bedingungen, die geeignet sind, das schweizerische Nationalgefühl zu verletzen.
Das unter a) vorgesehene Verbot des Gebrauchs von Zeichen und Worten, die eine Nachahmung des Wahrzeichens oder der Worte „Rotes Kreuz“ oder „Genfer Kreuz“ darstellen, sowie das unter b) vorgesehene Verbot des Gebrauchs des Wappens der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder von Zeichen, die eine Nachahmung darstellen, soll, von dem durch die einzelnen Gesetzgebungen festgesetzten Zeitpunkt an, spätestens aber fünf Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens rechtswirksam werden. Nach diesem Inkrafttreten ist es nicht mehr gestattet, ein gegen die Verbote verstoßendes Fabrik- und Handelszeichen in Gebrauch zu nehmen.
Art. 29
Die Regierungen der Vertragsparteien werden gleichermaßen die erforderlichen Maßnahmen treffen oder im Fall der Unzulänglichkeit ihrer Strafgesetze ihren gesetzgebenden Körperschaften vorschlagen, um in Kriegszeiten jede Handlung, die gegen die Bestimmungen dieses Abkommens verstößt, mit Strafe zu belegen.
Sie werden sich durch Vermittlung des Schweizerischen Bundesrats diese Strafbestimmungen spätestens in fünf Jahren nach der Ratifikation dieses Abkommens gegenseitig mitteilen.
Art. 30
Auf Verlangen eines Kriegführenden muß wegen jeder behaupteten Verletzung des Abkommens eine Untersuchung in der von den beteiligten Parteien zu bestimmenden Art eingeleitet werden; ist die Verletzung einmal festgestellt, sollen die Kriegsparteien ihr möglichst schnell ein Ende machen und entsprechend einschreiten.
Schlußbestimmungen
Art. 31
Dieses Abkommen, welches das Datum des heutigen Tages tragen soll, kann bis zum 1. Februar 1930 im Namen aller Staaten, die auf der am 1. Juli 1929 in Genf eröffneten Konferenz vertreten waren, sowie im Namen der Staaten unterzeichnet werden, die auf dieser Konferenz nicht vertreten waren, aber an den Genfer Abkommen von 1864 oder von 1906 beteiligt sind.
Art. 32
Dieses Abkommen soll so bald als möglich ratifiziert werden.
Die Ratifikationsurkunden sind in Bern niederzulegen.
Über die Niederlegung einer jeden Ratifikationsurkunde soll ein Protokoll aufgenommen werden, von diesem soll eine beglaubigte Abschrift durch den Schweizerischen Bundesrat den Regierungen aller Staaten mitgeteilt werden, in deren Namen das Abkommen unterzeichnet oder der Beitritt erklärt worden ist.
Art. 33
Dieses Abkommen tritt sechs Monate nach Niederlegung von mindestens zwei Ratifikationsurkunden in Kraft.
Späterhin tritt es für jede Vertragspartei sechs Monate nach Niederlegung ihrer Ratifikationsurkunde in Kraft.
Art. 34
Dieses Abkommen tritt für die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien an Stelle der Abkommen vom 22. August 1864 und 6. Juli 1906.
Art. 35
Vom Zeitpunkt seines Inkrafttretens an steht dieses Abkommen dem Beitritt jedes Landes offen, in dessen Namen dieses Abkommen nicht unterzeichnet worden ist.
Art. 36
Der Beitritt wird dem Schweizerischen Bundesrat schriftlich mitgeteilt und wird sechs Monate nach dem Zeitpunkt wirksam, an dem die Mitteilung ihm zugegangen ist.
Der Schweizerische Bundesrat teilt die Beitrittserklärungen den Regierungen aller Länder mit, in deren Namen das Abkommen unterzeichnet oder der Beitritt erklärt worden ist.
Art. 37
Der Kriegszustand gibt den von den kriegführenden Mächten vor oder nach dem Beginn der Feindseligkeiten hinterlegten Ratifikationen und mitgeteilten Beitrittserklärungen sofortige Wirksamkeit. Die Ratifikationen oder Beitrittserklärungen von Staaten, die sich im Kriegszustand befinden, werden durch den Schweizerischen Bundesrat auf dem schnellsten Wege mitgeteilt.
Art. 38
Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen kündigen. Die Kündigung wird erst ein Jahr nach der schriftlich an den Schweizerischen Bundesrat erfolgten Erklärung wirksam. Der Bundesrat wird diese Erklärung den Regierungen aller Vertragsparteien mitteilen.
Die Kündigung wird nur in Ansehung der Vertragspartei wirksam, die sie erklärt hat.
Überdies wird diese Kündigung nicht wirksam im Laufe eines Krieges, in den die kündigende Macht verwickelt ist. In einem solchen Fall bleibt dieses Abkommen über die einjährige Frist hinaus bis zum Friedensschluß wirksam.
Art. 39
Eine beglaubigte Abschrift dieses Abkommens wird im Archiv des Völkerbundes durch Vermittlung des Schweizerischen Bundesrates niedergelegt. In gleicher Weise werden die Ratifikationen, Beitrittserklärungen und Kündigungen, von denen der Schweizerische Bundesrat benachrichtigt wird, von diesen dem Völkerbund mitgeteilt.
Zu Urkund dessen haben die obengenannten Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet.
Geschehen in Genf am siebenundzwanzigsten Juli neunzehnhundertneunundzwanzig in einer einzigen Ausfertigung, die im Archiv der Schweizerischen Eidgenossenschaft niedergelegt bleiben soll und wovon beglaubigte Abschriften den Regierungen aller zur Konferenz eingeladenen Staaten übergeben werden sollen.