Die Regierungen der Vertragsparteien werden gleichermaßen die erforderlichen Maßnahmen treffen oder im Fall der Unzulänglichkeit ihrer Strafgesetze ihren gesetzgebenden Körperschaften vorschlagen, um in Kriegszeiten jede Handlung, die gegen die Bestimmungen dieses Abkommens verstößt, mit Strafe zu belegen.
Sie werden sich durch Vermittlung des Schweizerischen Bundesrats diese Strafbestimmungen spätestens in fünf Jahren nach der Ratifikation dieses Abkommens gegenseitig mitteilen.
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