Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen kündigen. Die Kündigung wird erst ein Jahr nach der schriftlich an den Schweizerischen Bundesrat erfolgten Erklärung wirksam. Der Bundesrat wird diese Erklärung den Regierungen aller Vertragsparteien mitteilen.
Die Kündigung wird nur in Ansehung der Vertragspartei wirksam, die sie erklärt hat.
Überdies wird diese Kündigung nicht wirksam im Laufe eines Krieges, in den die kündigende Macht verwickelt ist. In einem solchen Fall bleibt dieses Abkommen über die einjährige Frist hinaus bis zum Friedensschluß wirksam.
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