Luftfahrzeuge, die als Sanitätsbeförderungsmittel verwendet werden, genießen den Schutz des Abkommens, solange sie ausschließlich den Zwecken des Abtransports Verwundeter und Kranker und der Beförderung von Sanitätspersonal und -ausrüstung vorbehalten sind.
Sie sind weiß zu bemalen und haben deutlich sichtbar das im Artikel 19 vorgesehene Abzeichen neben den Landesfarben auf den unteren und oberen Flächen zu tragen.
Abgesehen von besonderer und ausdrücklicher Erlaubnis ist untersagt, zu überfliegen: die Feuerlinie und die von den Hauptverbandplätzen gelegene Zone sowie allgemein jedes feindliche oder vom Feinde besetzte Gebiet.
Die Sanitätsluftfahrzeuge müssen jeder Aufforderung zur Landung Folge leisten.
Im Falle einer so erzwungenen oder einer zufälligen Landung auf feindlichem oder vom Feinde besetzten Gebiet genießen die Verwundeten und Kranken, ebenso wie das Sanitätspersonal und die Sanitätsausrüstung einschließlich des Luftfahrzeuges die Vergünstigungen der Bestimmungen dieses Abkommens.
Der Flugzeugführer, die Techniker und das Personal des Funkdienstes werden, wenn gefangengenommen, unter der Bedingung zurückgegeben, daß sie bis zum Ende der Feindseligkeiten nur mehr im Sanitätsdienst verwendet werden.
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