Als geeignet, um für eine Sanitätsformation oder -anstalt den Verlust des durch Artikel 6 gewährleisteten Schutzes zu begründen, gelten nicht:
1. die Tatsache, daß das Personal der Formation oder der Anstalt bewaffnet ist und sich seiner Waffen zum Selbstschutz oder zum Schutz seiner Verwundeten und Kranken bedient,
2. die Tatsache, daß die Formation oder die Anstalt in Ermangelung bewaffneten Krankenpflegepersonals von einer militärischen Abteilung oder von Wachtposten bewacht wird,
3. die Tatsache, daß in der Formation oder der Anstalt tragbare Waffen und Munition gefunden werden, die den Verwundeten und Kranken abgenommen, aber noch nicht der zuständigen Dienststelle abgeliefert worden sind,
4. die Tatsache, daß Personal und Ausrüstung des Veterinärdienstes sich in der Formation oder der Anstalt befindet, ohne integrierender Bestandteil davon zu sein.
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