Die für sanitätsdienstliche Räumungszwecke bestimmten Fahrzeuge sind, einzeln oder im Verbande, wie bewegliche Sanitätsformationen zu behandeln, vorbehaltlich der folgenden besonderen Bestimmungen:
Der Kriegführende, der Sanitätsfahrzeuge, einzeln oder im Verbande, abfängt, darf sie, wenn militärische Erfordernisse es verlangen, anhalten und den Transport auflösen, indem er in allen Fällen die Sorge für die mitgeführten Verwundeten und Kranken selbst übernimmt. Er darf die Fahrzeuge nur in dem Abschnitt, in dem sie abgefangen wurden, und ausschließlich für Bedürfnisse des Sanitätswesens verwenden. Diese Fahrzeuge müssen nach Beendigung ihrer örtlichen Aufgabe nach Maßgabe der Bestimmungen des Artikels 14 zurückgegeben werden.
Die Militärpersonen, die zur Leitung der Beförderung bestellt und mit einem regelrechten dienstlichen Auftrag versehen sind, sind nach Maßgabe der im Artikel 12 für das Sanitätspersonal vorgesehenen Bestimmungen und vorbehaltlich des letzten Absatzes von Artikel 18 zurückzuschicken.
Alle für Räumungszwecke besonders eingerichteten Beförderungsmittel und die Ausstattung dieser zum Sanitätsdienst gehörenden Beförderungsmittel sind gemäß den Bestimmungen des Kapitels IV zurückzugeben.
Andere militärische Beförderungsmittel als die des Sanitätsdienstes können samt ihrer Bespannung weggenommen werden.
Das Zivilpersonal und alle aus der Inanspruchnahme von Kriegsleistungen herrührenden Beförderungsmittel unterstehen den allgemeinen Regeln des Völkerrechts.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise