Das gemäß Artikel 9, Absatz 1, und Artikeln 10 und 11 geschützte Personal trägt eine auf dem linken Arm befestigte Binde mit dem Abzeichen, die von einer Militärbehörde verabfolgt und gestempelt wird.
Das im Artikel 9, Absatz 1 und 2, bezeichnete Personal wird mit einem Personalausweis versehen, der in einer Eintragung in den Militärpaß oder in einer besonderen Urkunde bestehen kann.
Die in den Artikeln 10 und 11 bezeichneten Personen, die keine militärische Uniform tragen, erhalten von der zuständigen Militärbehörde einen mit Lichtbild versehenen Personalausweis, der die Eigenschaft als Sanitätsperson bescheinigt.
In jedem Heere müssen die Personalausweise einheitlich und von gleicher Form sein.
In keinem Falle dürfen dem Sanitätspersonal seine Abzeichen oderdie ihm gehörigen Personalausweise weggenommen werden.
Im Falle des Verlustes hat es Anspruch auf Duplikate.
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