Das Wahrzeichen des Roten Kreuzes auf weißem Grund und die Worte „Rotes Kreuz“ oder „Genfer Kreuz“ dürfen sowohl in Friedens- als auch in Kriegszeiten nur zum Schutz und zur Bezeichnung von Sanitätsformationen und -anstalten, Personal und Ausrüstung, die durch dieses Abkommen geschützt sind, gebraucht werden.
Das gleiche gilt, was die im Artikel 19, Absatz 2, genannten Wahrzeichen betrifft, für die Länder, die sie verwenden.
Andererseits können die im Artikel 10 erwähnten freiwilligen Hilfsgesellschaften, im Einklang mit der nationalen Gesetzgebung, von dem Abzeichen für ihre humanitäre Tätigkeit in Friedenszeit Gebrauch machen.
Ausnahmsweise und mit ausdrücklicher Ermächtigung einer der nationalen Gesellschaften vom Roten Kreuz (Roten Halbmond, Roten Löwen und Roter Sonne) kann das Wahrzeichen dieses Abkommens in Friedenszeiten verwendet werden, um Rettungsstellen kenntlich zu machen, die ausschließlich der unentgeltlichen Versorgung von Verwundeten und Kranken vorbehalten sind.
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