Eine anerkannte Gesellschaft eines neutralen Staates darf ihr Personal und ihre Sanitätsformationen bei einem Kriegführenden nur mit vorgängiger Einwilligung ihrer eigenen Regierung und mit Ermächtigung des Kriegführenden selbst mitwirken lassen.
Der Kriegführende, der die Hilfe annimmt, ist verpflichtet, solches vor jeder Verwendung dem Feinde bekanntzumachen.
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