Die Kriegführenden haben sich gegenseitig baldmöglichst die Namen der aufgenommenen oder aufgefundenen Verwundeten, Kranken und Gefallenen, ebenso wie alle Anhaltspunkte für ihre Identifizierung mitzuteilen.
Sie haben Todesurkunden auszustellen und sich zu übermitteln.
Sie haben auch alle auf den Schlachtfeldern oder bei den Gefallenen gefundenen persönlichen Gebrauchsgegenstände, insbesondere die Hälfte der Erkennungsmarke, deren andere Hälfte an der Leiche bleiben muß, aufzunehmen und sich zuzusenden.
Sie haben darüber zu wachen, daß der Beerdigung oder Verbrennung der Gefallenen eine sorgfältige und, wenn möglich, ärztliche Leichenschau vorausgeht, um den Tod festzustellen, die Identität zu klären und darüber Auskunft geben zu können.
Sie haben ferner darüber zu wachen, daß die Beerdigung in ehrenvoller Weise erfolgt, die Gräber geachtet werden und jederzeit wiedergefunden werden können.
Zu diesem Zweck haben sie bei Beginn der Feindseligkeiten amtlich einen Gräberdienst einzurichten, um ein etwaiges Ausgraben zu ermöglichen und die Identifizierung der Leichen, wie auch die Reihenfolge der Gräber sei, sicherzustellen.
Bei Schluß der Feindseligkeiten haben die Kriegführenden die Listen über die Gräber und über die in ihren Friedhöfen oder anderwärts bestatteten Gefallenen auszutauschen.
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