Die Regierungen der Vertragsparteien, deren Gesetzgebung zur Zeit nicht ausreichend sein sollte, werden die erforderlichen Maßnahmen treffen oder ihren gesetzgebenden Körperschaften vorschlagen, um jederzeit zu verhindern:
a) den Gebrauch des Wahrzeichens oder der Worte „Rotes Kreuz“ oder „Genfer Kreuz“ sowie den Gebrauch aller Zeichen und Worte, die eine Nachahmung darstellen, durch Privatpersonen oder von seiten anderer als der nach diesem Abkommen berechtigten Gesellschaften, mag dieser Gebrauch zu Handelszwecken oder zu irgendeinem anderen Zweck erfolgen,
b) im Hinblick auf die der Schweiz durch die Annahme der umgekehrten eidgenössischen Landesfarben erwiesene Ehrung, den Gebrauch des Wappens der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder von Zeichen, die eine Nachahmung darstellen, durch Privatpersonen oder Gesellschaften, sei es als Fabrik- oder Handelszeichen oder als Bestandteil solcher Zeichen, sei es zu einem gegen die kaufmännische Ehrbarkeit verstoßenden Zweck oder unter Bedingungen, die geeignet sind, das schweizerische Nationalgefühl zu verletzen.
Das unter a) vorgesehene Verbot des Gebrauchs von Zeichen und Worten, die eine Nachahmung des Wahrzeichens oder der Worte „Rotes Kreuz“ oder „Genfer Kreuz“ darstellen, sowie das unter b) vorgesehene Verbot des Gebrauchs des Wappens der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder von Zeichen, die eine Nachahmung darstellen, soll, von dem durch die einzelnen Gesetzgebungen festgesetzten Zeitpunkt an, spätestens aber fünf Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens rechtswirksam werden. Nach diesem Inkrafttreten ist es nicht mehr gestattet, ein gegen die Verbote verstoßendes Fabrik- und Handelszeichen in Gebrauch zu nehmen.
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