Auf Verlangen eines Kriegführenden muß wegen jeder behaupteten Verletzung des Abkommens eine Untersuchung in der von den beteiligten Parteien zu bestimmenden Art eingeleitet werden; ist die Verletzung einmal festgestellt, sollen die Kriegsparteien ihr möglichst schnell ein Ende machen und entsprechend einschreiten.
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