Das Flaggenabzeichen dieses Abkommens darf nur bei den Sanitätsformationen und -anstalten, deren Schutz das Abkommen anbefiehlt, und nur mit Zustimmung der Militärbehörde gehißt werden. Bei den stehenden Sanitätsanstalten muß und bei den beweglichen Sanitätsformationen kann daneben die Landesflagge des Kriegführenden gesetzt werden, dem die Sanitätsformation oder -anstalt untersteht.
Jedoch hissen die Sanitätsformationen, die in die Hände des Feindes gefallen sind, solange sie sich in dieser Lage befinden, keine andere Flagge als die dieses Abkommens.
Die Kriegführenden haben, soweit die militärischen Erfordernisse es gestatten, die nötigen Maßnahmen zu treffen, um den feindlichen Land-, Luft- und Seestreitkräften die Abzeichen, welche Sanitätsformationen und -anstalten anzeigen, deutlich sichtbar zu machen und so die Möglichkeit jedes Angriffs auszuschalten.
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