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NEHG-EU-ETS Befreiungsverordnung 2022

NEHG-EU-ETS Befreiungsverordnung 2022

NEHG-EU-ETS BV 2022
In Kraft bis 31. Dezember 2025
Up-to-date

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Anwendungsbereich und Zweck

1 Entscheidung

Diese Verordnung regelt die technische Ausgestaltung und organisatorische Durchführung der Befreiung gemäß § 20 des Nationalen Emissionszertifikatehandelsgesetzes 2022 – NEHG 2022, BGBl. I Nr. 10/2022, ergänzt durch die NEHG-Durchführungsverordnung 2022, BGBl. II Nr. 366/2022 (NEHG-DV 2022), in der jeweils geltenden Fassung, für Anlagen, die dem Geltungsbereich des Emissionszertifikategesetzes 2011 – EZG 2011, BGBl. I Nr. 118/2011 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2020, unterliegen. Mit der Verordnung wird das Ziel sichergestellt, die Doppelbelastung von Treibhausgasemissionen durch den EU-Emissionshandel und durch das NEHG 2022 zu verhindern.

§ 2 Begriffsbestimmungen

1 Entscheidung

(1) Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck „Inhaber einer Anlage“ eine natürliche oder juristische Person oder Personengesellschaft, die eine EU-ETS-Anlage (§ 2 Abs. 1 Z 6 NEHG-DV 2022) betreibt, besitzt oder der die ausschlaggebende wirtschaftliche Verfügungsmacht über den technischen Betrieb einer EU-ETS-Anlage übertragen worden ist.

(2) Im Übrigen gelten die Begriffsbestimmungen gemäß § 3 Abs. 1 NEHG 2022 und § 2 Abs. 1 NEHG-DV 2022.

(3) Personenbezogene Begriffe haben keine geschlechtsspezifische Bedeutung. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der jeweils geschlechtsspezifischen Form anzuwenden.

§ 3 Datenübermittlung für den Vollzug der Befreiung

Die zuständige Behörde kann sich gemäß § 20 Abs. 2 NEHG 2022 und ergänzend zu § 10 Abs. 5 NEHG-DV 2022 zur Überprüfung der zweckgemäßen Verwendung der Energieträger und zum Vollzug der Befreiung zusätzlich notwendiger und verfügbarer Daten des Umweltbundesamtes und der Bezirksverwaltungsbehörden bedienen.

2. Abschnitt

Allgemeine Voraussetzungen

§ 4

Für Treibhausgasemissionen, die sowohl dem Geltungsbereich des NEHG 2022 als auch dem Geltungsbereich des EZG 2011 unterliegen, kann auf Antrag die Befreiung nach § 20 NEHG 2022 in Anspruch genommen werden. Die Befreiung kann dabei vorab beim Inverkehrbringen der Energieträger durch den Handelsteilnehmer angewendet oder nachträglich nach Inverkehrbringen und Belastung durch das NEHG 2022 durch den Inhaber einer Anlage beantragt werden.

§ 5

Die Befreiung nach § 20 NEHG 2022 erstreckt sich nur auf jene Treibhausgasemissionen von Energieträgern, die aus EU-ETS-Anlagen emittiert werden und eine Verpflichtung zur Abgabe von Emissionszertifikaten im Sinne von § 3 Z 1 EZG 2011 nach sich ziehen.

§ 6 Ausschluss von der Befreiung

(1) Ausgeschlossen von der Befreiung sind Treibhausgasemissionen

1. aus Energieträgern, die von Inhabern einer Anlage außerhalb der EU-ETS-Anlagen verwendet werden;

2. aus Energieträgern, für die eine Befreiung gemäß den §§ 22 und 23 NEHG 2022 in Anspruch genommen wurde oder

3. für die die Belastung aus dem NEHG 2022 durch die EU-ETS-Anlage weiterverrechnet wurde.

(2) Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Befreiung ist, dass das Anlagenkonto im Unionsregister des antragstellenden Inhabers einer Anlage wegen Nichtmitteilung von geprüften Treibhausgasemissionen nach Artikel 32 der Registerverordnung (EU) 2019/1122 nicht gesperrt ist oder der Erfüllungsstatuswert des Vorjahrs nach Artikel 33 der Registerverordnung (EU) 2019/1122 nicht negativ ist. Wird die Menge an geprüften Treibhausgasemissionen nach EZG 2011 nachträglich angepasst, ist die befreite Menge an Treibhausgasemissionen gemäß § 20 NEHG 2022 im selben Ausmaß anzupassen. Das Umweltbundesamt hat die Sperrsetzung und Aufhebung der Sperrsetzung eines Kontos, den negativen Erfüllungsstatuswert und Ausgleich dessen sowie eine nachträgliche Anpassung eines Emissionsberichtes der zuständigen Behörde mitzuteilen.

(3) Sofern sich im Nachhinein herausstellt, dass die Befreiung für Treibhausgasemissionen nach Abs. 1 in Anspruch genommen wurde, ist die gewährte Befreiung durch die zuständige Behörde gemäß § 11 zurückzufordern.

§ 7 Registrierung des Inhabers einer Anlage im NEIS

Voraussetzung für die Stellung eines Antrags auf Befreiung im Sinne des § 20 NEHG 2022 ist die Registrierung des Inhabers einer Anlage als Befreiungsmaßnahmenteilnehmer im NEIS gemäß § 19 NEHG-DV 2022.

3. Abschnitt

Vorabberücksichtigung des EU-ETS

§ 8 Verwendungsabsichtserklärung

(1) Für die Vorabberücksichtigung der Befreiung für EU-ETS-Anlagen hat der Inhaber einer Anlage vor Bezug der Energieträger eine schriftliche Verwendungsabsichtserklärung an den Handelsteilnehmer zu übermitteln. Dabei sind die dem Geltungsbereich des EZG 2011 und dem NEHG 2022 unterliegenden Energieträger, die voraussichtlich jeweils in der EU-ETS-Anlage verwendet werden sollen sowie die Registrierungsnummern gemäß § 11 Abs. 2 und § 19 Abs. 3 NEHG-DV 2022 anzuführen, wobei die Menge mit der tatsächlich verwendeten Menge an Energieträgern nicht übereinstimmen muss. Die Ausgestaltung der schriftlichen Verwendungsabsichtserklärung kann frei gewählt werden.

(2) Der Handelsteilnehmer hat den Erhalt der Verwendungsabsichtserklärung zu bestätigen, bevor Energieträger unter Berücksichtigung der Befreiung gemäß § 20 NEHG 2022 geliefert werden können.

§ 9 Ergänzende unterjährige Treibhausgasemissionsmeldung und Lieferbestätigung

(1) Der Handelsteilnehmer hat die gelieferte Menge an Energieträgern, für die die Vorabberücksichtigung der Befreiung in Anspruch genommen wird (§ 8), im Rahmen der ergänzenden unterjährigen Treibhausgasemissionsmeldung im Sinne des § 14 Abs. 1 NEHG-DV 2022 bekanntzugeben. Dabei hat der Handelsteilnehmer zu bestätigen, dass eine Verwendungsabsichtserklärung samt seiner Bestätigung vorliegt. Auf Verlangen ist der zuständigen Behörde die Verwendungsabsichtserklärung vorzulegen.

(2) Die Angaben in der ergänzenden unterjährigen Treibhausgasemissionsmeldung gemäß Abs. 1 sind durch eine gleichlautende Lieferbestätigung der EU-ETS-Anlage im Sinne des § 14 Abs. 2 NEHG-DV 2022 bis zum Monatsletzten des auf das Kalendervierteljahr zweitfolgenden Monats über das NEIS zu bestätigen.

(3) Die Verpflichtung zur Abgabe von nationalen Emissionszertifikaten gemäß NEHG 2022 durch den Handelsteilnehmer für die befreiten Treibhausgasemissionen entfällt im Ausmaß der übereinstimmenden Angaben des Handelsteilnehmers in der ergänzenden Treibhausgasemissionsmeldung und der EU-ETS-Anlage in ihrer Lieferbestätigung.

§ 10 Verwendungsbestätigung

(1) Der Inhaber einer Anlage hat die zweckgemäße Verwendung der Energieträger, für die eine Befreiung nach dieser Verordnung in Anspruch genommen wurde, bis zum 30. Juni des auf die Lieferung der Energieträger zweitfolgenden Kalenderjahres mittels Verwendungsbestätigung über das NEIS nachzuweisen. In dieser Verwendungsbestätigung sind vom Inhaber einer Anlage für das jeweilige Kalenderjahr die tatsächlich in der EU-ETS-Anlage eingesetzten Mengen an Energieträgern anzugeben, wobei insbesondere Lagerbestandsänderungen zu berücksichtigen sind.

(2) Zum Nachweis der zweckmäßigen Verwendung der Energieträger sind durch den Inhaber einer Anlage die Emissionsmeldungen gemäß § 9 EZG 2011, zu denen ein Prüfgutachten mit zufriedenstellendem Ergebnis einer unabhängigen Prüfeinrichtung (§ 8 NEHG 2022) vorliegt und keine begründeten Zweifel im Einklang mit § 10 Abs. 4 EZG 2011 erhoben wurden, gemeinsam mit der Verwendungsbestätigung gemäß Abs. 1 im NEIS hochzuladen.

(3) In der Verwendungsbestätigung ist durch den Inhaber der EU-ETS-Anlage zu bestätigen, dass für die gemäß Abs. 1 angegebene Menge an Energieträgern

keine Befreiung gemäß den §§ 22 und 23 NEHG 2022 in Anspruch genommen wurde und

keine Weiterverrechnung der Belastung aus dem NEHG 2022 erfolgt ist.

Auf Verlangen ist der zuständigen Behörde plausibel darzustellen, dass eine Weiterverrechnung nicht erfolgt ist.

(4) War die Verwendung der Energieträger bis zur in Abs. 1 festgelegten Frist aus technischen oder betrieblichen Gründen nicht möglich, kann der Inhaber einer Anlage einen Antrag auf Verlängerung der Verwendungsfrist um höchstens ein weiteres Jahr über das NEIS stellen.

§ 11 Rückforderung der vorabberücksichtigten Befreiung

Wird die Verwendung nicht oder nicht rechtzeitig oder nur für einen Teil nachgewiesen, hat die zuständige Behörde die zu Unrecht in Anspruch genommene Befreiung mittels Bescheid vom Inhaber einer Anlage zurückzufordern. Die Höhe der Rückforderung bestimmt sich nach der Höhe des Ausgabewertes der nationalen Emissionszertifikate gemäß § 10 NEHG 2022, der für die jeweiligen Energieträger beim Inverkehrbringen durch die Handelsteilnehmer entrichtet wurde.

4. Abschnitt

Nachträgliche Berücksichtigung des EU-ETS

§ 12 Berücksichtigungsantrag für ein Kalenderjahr

(1) Erfolgte keine Vorabberücksichtigung des EU-ETS gemäß dem 3. Abschnitt, kann innerhalb von drei Jahren nach der Lieferung der Energieträger die nachträgliche Berücksichtigung der Befreiung gemäß § 20 NEHG 2022 durch den Inhaber einer Anlage über das NEIS beantragt werden. Die nachträgliche Berücksichtigung ist durch die zuständige Behörde mit Bescheid zu gewähren.

(2) Die nachträgliche Berücksichtigung der Befreiung ist ab dem 1. Mai des auf die Verwendung der Energieträger in der EU-ETS-Anlage folgenden Kalenderjahres möglich, soweit eine geprüfte Emissionsmeldung vorliegt und kein begründeter Zweifel im Einklang mit § 10 Abs. 4 EZG 2011 daran besteht.

(3) Ein Antrag auf nachträgliche Berücksichtigung ist auch dann möglich, wenn für andere Energieträger im beantragten Zeitraum bereits eine Vorabberücksichtigung gemäß dem 3. Abschnitt in Anspruch genommen wurde. In diesem Fall ist durch den Antragsteller nachzuweisen, dass für die beantragten Energieträger keine Vorabberücksichtigung gemäß dem 3. Abschnitt erfolgt ist.

§ 13 Vorläufige Sofortberücksichtigung

1 Entscheidung

(1) Ergänzend zur nachträglichen Berücksichtigung gemäß § 12 kann im drittfolgenden Kalendermonat nach Ablauf eines Kalendervierteljahres für das vorangegangene Kalendervierteljahr ein Antrag auf vorläufige Sofortberücksichtigung für jene Energieträger, die bereits in der EU-ETS-Anlage verwendet wurden, gestellt werden. Die frühestmögliche Auszahlung erfolgt ab 1. April 2023.

(2) Zum Nachweis der zweckmäßigen Verwendung hat der Inhaber einer Anlage dem Antrag auf vorläufige Sofortberücksichtigung eine Verwendungsbestätigung gemäß § 10 beizulegen.

(3) Die gewährte vorläufige Sofortberücksichtigung ist auf die ermittelte Befreiungssumme im Rahmen der nachträglichen Berücksichtigung gemäß § 12 anzurechnen. Wurde kein Antrag auf nachträgliche Berücksichtigung gestellt, ist die gewährte vorläufige Sofortberücksichtigung durch die zuständige Behörde zurückzufordern.

(4) Eine vorläufige Sofortberücksichtigung ist ausgeschlossen, wenn im betreffenden Kalendervierteljahr eine Vorabberücksichtigung des EU-ETS nach dem 3. Abschnitt in Anspruch genommen wurde.

(5) Wird dem Antrag auf vorläufige Sofortberücksichtigung nicht entsprochen, hat die zuständige Behörde einen Bescheid zu erlassen.

§ 14 Nachweis der Lieferung und Verwendungsbestätigung

(1) Im Antrag auf nachträgliche Berücksichtigung ist die Menge der gelieferten Energieträger für jeden einzelnen liefernden Handelsteilnehmer anzugeben. Die Lieferung ist dabei mittels Lieferschein oder Rechnung vom liefernden Handelsteilnehmer nachzuweisen.

(2) Zum Nachweis der zweckmäßigen Verwendung hat der Inhaber einer Anlage im Antrag eine Verwendungsbestätigung gemäß § 10 sowie die Emissionsmeldungen gemäß § 9 EZG 2011, zu denen ein Prüfgutachten mit zufriedenstellendem Ergebnis einer unabhängigen Prüfeinrichtung (§ 14 EZG 2011) vorliegt und keine begründeten Zweifel im Einklang mit § 10 Abs. 4 EZG 2011 daran bestehen, welche den Zeitraum erfassen, in dem die Energieträger in der Anlage verwendet wurden, beizulegen. § 10 Abs. 4 und § 11 sind sinngemäß anzuwenden.

§ 15 Höhe der Befreiung

Zur Ermittlung der Höhe der Befreiung sind die nach EZG 2011 ermittelten Treibhausgasemissionen anhand der verwendeten Emissionsfaktoren nach dem EZG 2011 auf die Menge der Energieträger zurückzurechnen. Diese Zurückrechnung kann in jenen Fällen unterbleiben, in denen die Menge an Energieträgern bereits bekannt ist. Anschließend ist die zurückgerechnete oder bekannte Menge an Energieträgern anhand der Emissionsfaktoren gemäß Anlage 1 NEHG 2022 auf Treibhausgasemissionen umzurechnen. Durch Gegenüberstellung mit den, dem NEHG 2022 unterliegenden Treibhausgasemissionen ist sodann die doppelt belastete Menge zu ermitteln. Die Höhe der Befreiung im Sinne des § 12 bestimmt sich schließlich durch das Produkt aus den doppelt belasteten Treibhausgasemissionen und der Höhe des Ausgabewertes der nationalen Emissionszertifikate gemäß § 10 NEHG 2022, der beim Inverkehrbringen durch die Handelsteilnehmer entrichtet wurde. Jene Treibhausgasemissionen für die § 6 Abs. 1 anwendbar ist, sind vorab auszuscheiden.

5. Abschnitt

Schlussbestimmungen

§ 16 Verweise

(1) Soweit in dieser Verordnung auf das NEHG 2022 und die NEHG-DV 2022 verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Soweit in dieser Verordnung auf das EZG 2011 verwiesen wird, ist dieses in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2020 anzuwenden.

§ 17 Beihilfenrechtliche Feststellung

1 Entscheidung

Die Voraussetzung gemäß § 34 Abs. 2 NEHG 2022 hinsichtlich des Inkrafttretens des § 20 NEHG 2022 ist, bestätigt durch eine Mitteilung der Europäischen Kommission vom 14. November 2022, erfüllt. Es wird gemäß Kundmachung BGBl. I Nr. 182/2022 festgestellt, dass § 20 NEHG 2022 mit Ablauf des 30. September 2022 rückwirkend in Kraft getreten ist.

§ 18 In- und Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt rückwirkend mit Ablauf des 30. September 2022 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft. Abweichend davon bleibt die Verordnung bis zu Beginn der Marktphase in Kraft, wenn gemäß § 19 Abs. 4 NEHG 2022 die Übergangsphase nach dem 31. Dezember 2025 fortgesetzt wird.