§ 5 — NEHG-EU-ETS BV 2022
§ 5 — NEHG-EU-ETS BV 2022
Beachte
zum Außerkrafttreten: Die Verordnung bleibt bis zu Beginn der Marktphase in Kraft, wenn gemäß § 19 Abs. 4 NEHG 2022 die Übergangsphase nach dem 31. Dezember 2025 fortgesetzt wird (vgl. § 18).
Zuerst erschienen durch
BGBl. II Nr. 417/2022
Inkrafttretungsdatum
01. Oktober 2022
Außerkrafttretungsdatum
31. Dezember 2025
Paragraf-ID
NOR40248450
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Die Befreiung nach § 20 NEHG 2022 erstreckt sich nur auf jene Treibhausgasemissionen von Energieträgern, die aus EU-ETS-Anlagen emittiert werden und eine Verpflichtung zur Abgabe von Emissionszertifikaten im Sinne von § 3 Z 1 EZG 2011 nach sich ziehen.
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