§ 3 Datenübermittlung für den Vollzug der Befreiung
In Kraft bis 31. Dezember 2025
Up-to-date
Die zuständige Behörde kann sich gemäß § 20 Abs. 2 NEHG 2022 und ergänzend zu § 10 Abs. 5 NEHG-DV 2022 zur Überprüfung der zweckgemäßen Verwendung der Energieträger und zum Vollzug der Befreiung zusätzlich notwendiger und verfügbarer Daten des Umweltbundesamtes und der Bezirksverwaltungsbehörden bedienen.
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