§ 14 Nachweis der Lieferung und Verwendungsbestätigung
§ 14 Nachweis der Lieferung und Verwendungsbestätigung — NEHG-EU-ETS BV 2022
§ 14 Nachweis der Lieferung und Verwendungsbestätigung — NEHG-EU-ETS BV 2022
Beachte
zum Außerkrafttreten: Die Verordnung bleibt bis zu Beginn der Marktphase in Kraft, wenn gemäß § 19 Abs. 4 NEHG 2022 die Übergangsphase nach dem 31. Dezember 2025 fortgesetzt wird (vgl. § 18).
Zuerst erschienen durch
BGBl. II Nr. 417/2022
Inkrafttretungsdatum
01. Oktober 2022
Außerkrafttretungsdatum
31. Dezember 2025
Paragraf-ID
NOR40248459
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(1) Im Antrag auf nachträgliche Berücksichtigung ist die Menge der gelieferten Energieträger für jeden einzelnen liefernden Handelsteilnehmer anzugeben. Die Lieferung ist dabei mittels Lieferschein oder Rechnung vom liefernden Handelsteilnehmer nachzuweisen.
(2) Zum Nachweis der zweckmäßigen Verwendung hat der Inhaber einer Anlage im Antrag eine Verwendungsbestätigung gemäß § 10 sowie die Emissionsmeldungen gemäß § 9 EZG 2011, zu denen ein Prüfgutachten mit zufriedenstellendem Ergebnis einer unabhängigen Prüfeinrichtung (§ 14 EZG 2011) vorliegt und keine begründeten Zweifel im Einklang mit § 10 Abs. 4 EZG 2011 daran bestehen, welche den Zeitraum erfassen, in dem die Energieträger in der Anlage verwendet wurden, beizulegen. § 10 Abs. 4 und § 11 sind sinngemäß anzuwenden.
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