BundesrechtVerordnungenNEHG-EU-ETS Befreiungsverordnung 2022§ 14

§ 14Nachweis der Lieferung und Verwendungsbestätigung

(1) Im Antrag auf nachträgliche Berücksichtigung ist die Menge der gelieferten Energieträger für jeden einzelnen liefernden Handelsteilnehmer anzugeben. Die Lieferung ist dabei mittels Lieferschein oder Rechnung vom liefernden Handelsteilnehmer nachzuweisen.

(2) Zum Nachweis der zweckmäßigen Verwendung hat der Inhaber einer Anlage im Antrag eine Verwendungsbestätigung gemäß § 10 sowie die Emissionsmeldungen gemäß § 9 EZG 2011, zu denen ein Prüfgutachten mit zufriedenstellendem Ergebnis einer unabhängigen Prüfeinrichtung (§ 14 EZG 2011) vorliegt und keine begründeten Zweifel im Einklang mit § 10 Abs. 4 EZG 2011 daran bestehen, welche den Zeitraum erfassen, in dem die Energieträger in der Anlage verwendet wurden, beizulegen. § 10 Abs. 4 und § 11 sind sinngemäß anzuwenden.

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