BundesrechtVerordnungenNEHG-EU-ETS Befreiungsverordnung 2022§ 13

§ 13Vorläufige Sofortberücksichtigung

(1) Ergänzend zur nachträglichen Berücksichtigung gemäß § 12 kann im drittfolgenden Kalendermonat nach Ablauf eines Kalendervierteljahres für das vorangegangene Kalendervierteljahr ein Antrag auf vorläufige Sofortberücksichtigung für jene Energieträger, die bereits in der EU-ETS-Anlage verwendet wurden, gestellt werden. Die frühestmögliche Auszahlung erfolgt ab 1. April 2023.

(2) Zum Nachweis der zweckmäßigen Verwendung hat der Inhaber einer Anlage dem Antrag auf vorläufige Sofortberücksichtigung eine Verwendungsbestätigung gemäß § 10 beizulegen.

(3) Die gewährte vorläufige Sofortberücksichtigung ist auf die ermittelte Befreiungssumme im Rahmen der nachträglichen Berücksichtigung gemäß § 12 anzurechnen. Wurde kein Antrag auf nachträgliche Berücksichtigung gestellt, ist die gewährte vorläufige Sofortberücksichtigung durch die zuständige Behörde zurückzufordern.

(4) Eine vorläufige Sofortberücksichtigung ist ausgeschlossen, wenn im betreffenden Kalendervierteljahr eine Vorabberücksichtigung des EU-ETS nach dem 3. Abschnitt in Anspruch genommen wurde.

(5) Wird dem Antrag auf vorläufige Sofortberücksichtigung nicht entsprochen, hat die zuständige Behörde einen Bescheid zu erlassen.

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