§ 7 Registrierung des Inhabers einer Anlage im NEIS
§ 7 Registrierung des Inhabers einer Anlage im NEIS — NEHG-EU-ETS BV 2022
§ 7 Registrierung des Inhabers einer Anlage im NEIS — NEHG-EU-ETS BV 2022
Verknüpfungen & Referenzen
Beachte
zum Außerkrafttreten: Die Verordnung bleibt bis zu Beginn der Marktphase in Kraft, wenn gemäß § 19 Abs. 4 NEHG 2022 die Übergangsphase nach dem 31. Dezember 2025 fortgesetzt wird (vgl. § 18).
Zuerst erschienen durch
BGBl. II Nr. 417/2022
Inkrafttretungsdatum
01. Oktober 2022
Außerkrafttretungsdatum
31. Dezember 2025
Paragraf-ID
NOR40248452
Zuletzt nach Updates gesucht am
Voraussetzung für die Stellung eines Antrags auf Befreiung im Sinne des § 20 NEHG 2022 ist die Registrierung des Inhabers einer Anlage als Befreiungsmaßnahmenteilnehmer im NEIS gemäß § 19 NEHG-DV 2022.
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