§ 9 Ergänzende unterjährige Treibhausgasemissionsmeldung und Lieferbestätigung
§ 9 Ergänzende unterjährige Treibhausgasemissionsmeldung und Lieferbestätigung — NEHG-EU-ETS BV 2022
§ 9 Ergänzende unterjährige Treibhausgasemissionsmeldung und Lieferbestätigung — NEHG-EU-ETS BV 2022
Beachte
zum Außerkrafttreten: Die Verordnung bleibt bis zu Beginn der Marktphase in Kraft, wenn gemäß § 19 Abs. 4 NEHG 2022 die Übergangsphase nach dem 31. Dezember 2025 fortgesetzt wird (vgl. § 18).
Zuerst erschienen durch
BGBl. II Nr. 417/2022
Inkrafttretungsdatum
01. Oktober 2022
Außerkrafttretungsdatum
31. Dezember 2025
Paragraf-ID
NOR40248454
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Der Handelsteilnehmer hat die gelieferte Menge an Energieträgern, für die die Vorabberücksichtigung der Befreiung in Anspruch genommen wird (§ 8), im Rahmen der ergänzenden unterjährigen Treibhausgasemissionsmeldung im Sinne des § 14 Abs. 1 NEHG-DV 2022 bekanntzugeben. Dabei hat der Handelsteilnehmer zu bestätigen, dass eine Verwendungsabsichtserklärung samt seiner Bestätigung vorliegt. Auf Verlangen ist der zuständigen Behörde die Verwendungsabsichtserklärung vorzulegen.
(2) Die Angaben in der ergänzenden unterjährigen Treibhausgasemissionsmeldung gemäß Abs. 1 sind durch eine gleichlautende Lieferbestätigung der EU-ETS-Anlage im Sinne des § 14 Abs. 2 NEHG-DV 2022 bis zum Monatsletzten des auf das Kalendervierteljahr zweitfolgenden Monats über das NEIS zu bestätigen.
(3) Die Verpflichtung zur Abgabe von nationalen Emissionszertifikaten gemäß NEHG 2022 durch den Handelsteilnehmer für die befreiten Treibhausgasemissionen entfällt im Ausmaß der übereinstimmenden Angaben des Handelsteilnehmers in der ergänzenden Treibhausgasemissionsmeldung und der EU-ETS-Anlage in ihrer Lieferbestätigung.
Entscheidungen 0
Keine verknüpften Entscheidungen zu diesem Paragrafen
Rechtssätze 0
Keine verknüpften Rechtssätze zu diesem Paragrafen