BundesrechtVerordnungenNEHG-EU-ETS Befreiungsverordnung 2022§ 17

§ 17Beihilfenrechtliche Feststellung

Die Voraussetzung gemäß § 34 Abs. 2 NEHG 2022 hinsichtlich des Inkrafttretens des § 20 NEHG 2022 ist, bestätigt durch eine Mitteilung der Europäischen Kommission vom 14. November 2022, erfüllt. Es wird gemäß Kundmachung BGBl. I Nr. 182/2022 festgestellt, dass § 20 NEHG 2022 mit Ablauf des 30. September 2022 rückwirkend in Kraft getreten ist.

Entscheidungen
0

Keine verknüpften Entscheidungen zu diesem Paragrafen