§ 16 Verweise
§ 16 Verweise — NEHG-EU-ETS BV 2022
§ 16 Verweise — NEHG-EU-ETS BV 2022
Beachte
zum Außerkrafttreten: Die Verordnung bleibt bis zu Beginn der Marktphase in Kraft, wenn gemäß § 19 Abs. 4 NEHG 2022 die Übergangsphase nach dem 31. Dezember 2025 fortgesetzt wird (vgl. § 18).
Zuerst erschienen durch
BGBl. II Nr. 417/2022
Inkrafttretungsdatum
01. Oktober 2022
Außerkrafttretungsdatum
31. Dezember 2025
Paragraf-ID
NOR40248461
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Soweit in dieser Verordnung auf das NEHG 2022 und die NEHG-DV 2022 verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Soweit in dieser Verordnung auf das EZG 2011 verwiesen wird, ist dieses in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2020 anzuwenden.
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