BundesrechtVerordnungenNEHG-EU-ETS Befreiungsverordnung 2022§ 11

§ 11Rückforderung der vorabberücksichtigten Befreiung

Wird die Verwendung nicht oder nicht rechtzeitig oder nur für einen Teil nachgewiesen, hat die zuständige Behörde die zu Unrecht in Anspruch genommene Befreiung mittels Bescheid vom Inhaber einer Anlage zurückzufordern. Die Höhe der Rückforderung bestimmt sich nach der Höhe des Ausgabewertes der nationalen Emissionszertifikate gemäß § 10 NEHG 2022, der für die jeweiligen Energieträger beim Inverkehrbringen durch die Handelsteilnehmer entrichtet wurde.

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