§ 2 Begriffsbestimmungen
In Kraft bis 31. Dezember 2025
Up-to-date
(1) Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck „Inhaber einer Anlage“ eine natürliche oder juristische Person oder Personengesellschaft, die eine EU-ETS-Anlage (§ 2 Abs. 1 Z 6 NEHG-DV 2022) betreibt, besitzt oder der die ausschlaggebende wirtschaftliche Verfügungsmacht über den technischen Betrieb einer EU-ETS-Anlage übertragen worden ist.
(2) Im Übrigen gelten die Begriffsbestimmungen gemäß § 3 Abs. 1 NEHG 2022 und § 2 Abs. 1 NEHG-DV 2022.
(3) Personenbezogene Begriffe haben keine geschlechtsspezifische Bedeutung. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der jeweils geschlechtsspezifischen Form anzuwenden.
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