KT-AV
Allgemeines
§ 2Ausbildungsziele, Qualitätssicherung
§ 3Ausbildungsverantwortlicher
§ 4Teilnahmeverpflichtung
§ 5Versäumen von Ausbildungszeiten
§ 6Unterbrechung der Ausbildung
§ 7Wechsel der Ausbildungsstätte innerhalb Österreichs
§ 8Ausbildung
§ 9Rasterzeugnis
§ 10Zwischenprüfung
§ 11Ablauf der Zwischenprüfung
§ 12Zwischenprüfungsprotokoll
§ 13Beurteilung der Zwischenprüfung, Zeugnis
§ 14Nichtantreten zur Zwischenprüfung
§ 15Wiederholen der Zwischenprüfung
§ 16Diplomprüfung
§ 17Zulassung zur Diplomprüfung
§ 18Diplomprüfungsinhalte
§ 19Ablauf der mündlichen Diplomprüfung
§ 20(1) Die Mitglieder des Kardiotechnikerbeirates sin
§ 21Beurteilung der Diplomprüfung
§ 22Diplomprüfungsprotokoll
§ 23Nichtantreten zur mündlichen Diplomprüfung
§ 24Wiederholen der Diplomprüfung
§ 25Diplom
§ 26Allgemeines
§ 27Ergänzungsausbildung und -prüfung
§ 28Wiederholen und Abbruch der Ergänzungsausbildung – Ausscheiden
§ 29Bestätigung über die Ergänzungsausbildung und -prüfung
Vorwort
1. Abschnitt
Ausbildung
§ 1 Allgemeines
(1) Sofern in dieser Verordnung auf Bundesgesetze verwiesen wird, beziehen sich diese Verweisungen auf folgende Fassungen:
1. Eltern-Karenzurlaubsgesetz, BGBl. Nr. 651/1989, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 6/2000,
2. Mutterschutzgesetz 1979, BGBl. Nr. 221, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 153/1999,
3. Wehrgesetz 1990, BGBl. Nr. 305, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 140/2000,
4. Zivildienstgesetz 1986, BGBl. Nr. 679, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 31/2001.
(2) Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.
§ 2 Ausbildungsziele, Qualitätssicherung
(1) Ziele der Ausbildung im kardiotechnischen Dienst sind
1. die Befähigung zur eigenverantwortlichen Übernahme und Durchführung sämtlicher Tätigkeiten, die in das Berufsbild des diplomierten Kardiotechnikers fallen,
2. die Vermittlung von speziellen Kenntnissen entsprechend den Tätigkeitsbereichen über den Aufbau, die Entwicklung, die Funktionen und Erkrankungen des menschlichen Körpers und
3. die Förderung der wissenschaftlichen Arbeit, der Kommunikation und Kooperation in persönlichen, fachspezifischen und anderen gesellschaftlich relevanten Bereichen zur Sicherung der Qualität und Unterstützung der Weiterentwicklung der Kardiotechnik durch forschungsorientiertes Denken.
(2) Die Erreichung der Ausbildungsziele gemäß Abs. 1 ist durch den Ausbildungsverantwortlichen (§ 3) zur Qualitätssicherung zu evaluieren.
§ 3 Ausbildungsverantwortlicher
(1) Der ärztliche Leiter der anerkannten Ausbildungsstätte für die Ausbildung zum diplomierten Kardiotechniker hat einen in die Kardiotechnikerliste eingetragenen diplomierten Kardiotechniker mit der Ausbildungsverantwortung zu betrauen (Ausbildungsverantwortlicher).
(2) Dem Ausbildungsverantwortlichen obliegt die fachspezifische und organisatorische Leitung der Ausbildung. Diese umfasst insbesondere folgende Aufgaben:
1. Planung, Organisation, Koordination und Kontrolle der gesamten Ausbildung,
2. Sicherung der inhaltlichen und pädagogischen Qualität der Ausbildung in den einzelnen Sachgebieten,
3. Auswahl der Materialien und Unterlagen für die theoretische und praktische Ausbildung,
4. Aufsicht über die Kardiotechniker in Ausbildung,
5. Organisation und Koordination sowie Mitwirkung an der kommissionellen Zwischenprüfung,
6. Mitwirkung bei der Aufnahme der Kardiotechniker in die Ausbildung sowie bei deren Ausschluss und
7. Evaluierung der Erreichung der Ausbildungsziele gemäß § 2 Abs. 2.
§ 4 Teilnahmeverpflichtung
(1) Kardiotechniker in Ausbildung sind verpflichtet, an der Ausbildung teilzunehmen.
(2) Kommt der Kardiotechniker in Ausbildung seiner Verpflichtung zur Teilnahme, ohne aus einem berücksichtigungswürdigen Grund entschuldigt zu sein, nicht nach, ist folgende Vorgangsweise einzuhalten:
1. Dem betreffenden Kardiotechniker in Ausbildung sowie der gesetzlichen Interessenvertretung der Dienstnehmer ist Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme zu geben.
2. Der Ausbildungsverantwortliche hat unter Heranziehung der Stellungnahmen des Kardiotechnikers in Ausbildung und der gesetzlichen Interessenvertretung der Dienstnehmer zu entscheiden, ob der Träger der Ausbildungsstätte im Hinblick auf eine schwer wiegende Pflichtverletzung oder einen Verstoß gemäß § 27 Abs. 1 Z 3 oder 4 Kardiotechnikergesetz zu befassen ist.
3. In den Fällen, in denen der Träger der Ausbildungsstätte nicht befasst wird oder die Entscheidung gemäß § 27 Abs. 1 und 2 Kardiotechnikergesetz nicht auf Ausschluss von der Ausbildung lautet, kann durch den Ausbildungsverantwortlichen oder den Träger der Ausbildungsstätte eine Ermahnung ausgesprochen werden.
(3) Berücksichtigungswürdige Gründe gemäß Abs. 2 sind:
1. Krankheit oder
2. andere berücksichtungswürdige Gründe, wie insbesondere Geburt eines Kindes, Erkrankung oder Tod eines Kindes, Wahl- oder Pflegekindes, schwere Erkrankung oder Tod eines sonstigen nahen Angehörigen.
Über das Vorliegen eines Grundes gemäß Z 1 und 2 entscheidet der Ausbildungsverantwortliche.
§ 5 Versäumen von Ausbildungszeiten
Versäumt ein Kardiotechniker in Ausbildung Praktikumszeiten, sind die Lehrinhalte ehest möglich während der Ausbildungszeit nachzuholen. Ist ein Nachholen während der Ausbildungszeit nicht möglich, ist die Ausbildungszeit durch den Träger der Ausbildungsstätte im Einvernehmen mit dem Ausbildungsverantwortlichen entsprechend den versäumten Ausbildungszeiten zu verlängern, sofern dies zur Erreichung der Ausbildungsziele erforderlich ist.
§ 6 Unterbrechung der Ausbildung
(1) Die Ausbildung ist vorbehaltlich Abs. 2 ohne Unterbrechung durchzuführen.
(2) Eine Unterbrechung der Ausbildung ist aus folgenden Gründen zulässig:
1. Für Zeiträume eines Beschäftigungsverbotes gemäß §§ 3 Abs. 1 bis 3 und 5 Abs. 1 und 2 Mutterschutzgesetz 1979,
2. für Zeiträume, für die das Mutterschutzgesetz 1979, das Eltern-Karenzurlaubsgesetz oder vergleichbare österreichische Rechtsvorschriften einen Karenzurlaub vorsehen,
3. für Zeiten des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes nach dem Wehrgesetz 1990 oder des Zivildienstes nach den §§ 2, 21 und 21a Zivildienstgesetz 1986 oder
4. aus schwer wiegenden gesundheitlichen, persönlichen oder familiären Gründen.
(3) Über das Vorliegen eines Grundes gemäß Abs. 2 Z 4 entscheidet der Träger der Ausbildungsstätte.
(4) Eine Unterbrechung gemäß Abs. 2 Z 4 ist höchstens bis zur Dauer eines Jahres möglich.
(5) Ein Kardiotechniker in Ausbildung, der aus einem der in Abs. 2 genannten Gründe die Ausbildung unterbrochen hat, ist berechtigt, die Ausbildung nach Wegfall des Unterbrechungsgrundes gemäß Abs. 2 zum ehest möglichen Zeitpunkt fortzusetzen. Der Zeitpunkt der Fortsetzung ist entsprechend den organisatorischen Möglichkeiten vom Träger der Ausbildung nach Anhörung des Ausbildungsverantwortlichen festzusetzen.
(6) Die Ausbildung ist, vorbehaltlich erworbener anrechenbarer Ausbildungsinhalte im Rahmen von Vermittlungs- und Austauschprogrammen, in jenem Stand fortzusetzen, in dem sie unterbrochen wurde.
§ 7 Wechsel der Ausbildungsstätte innerhalb Österreichs
Wechselt ein Kardiotechniker in Ausbildung während der Ausbildung in eine andere anerkannte Ausbildungsstätte für die Ausbildung zum diplomierten Kardiotechniker, ist die Ausbildung unter Anrechnung der bisher absolvierten Ausbildungsinhalte fortzusetzen.
§ 8 Ausbildung
(1) Die Ausbildung hat integrierend zu erfolgen, wobei sich theoretische und praktische Ausbildung zu ergänzen haben.
(2) Die theoretische Ausbildung hat durch selbständige Erarbeitung und Vertiefung der Ausbildungsinhalte der in Anlage 1 angeführten Sachgebiete anhand der durch den Ausbildungsverantwortlichen vorgestellten Materialien und Unterlagen in Form des Selbststudiums unter fachlicher Betreuung durch denselben sowie durch diplomierte Kardiotechniker und Ärzte, die über die notwendige fachliche Eignung verfügen, zu erfolgen.
(3) Die praktische Ausbildung umfasst die in der Anlage 2 (Rasterzeugnis) angeführten Ausbildungsinhalte. Die praktische Ausbildung hat die für eine fachgerechte Berufsausübung erforderlichen begleitenden Unterweisungen zu enthalten.
(4) Die praktische Ausbildung ist unter Aufsicht des Ausbildungsverantwortlichen und unter Anleitung
1. des Ausbildungsverantwortlichen und
2. diplomierter Kardiotechniker, von Ärzten und sonstigem fachlich geeigneten Personal durchzuführen, die über die notwendige fachliche und pädagogische Eignung verfügen.
(5) Im Rahmen der praktischen Ausbildung dürfen Kardiotechniker in Ausbildung nur zu Tätigkeiten herangezogen werden, die
1. im unmittelbaren Zusammenhang mit der Ausbildung zum diplomierten Kardiotechniker stehen und
2. zur Erreichung der Ausbildungsziele erforderlich sind.
(6) Frühestens im sechsten Monat nach Ausbildungsbeginn hat der Kardiotechniker in Ausbildung im Rahmen der praktischen Ausbildung ein externes Praktikum an einer anerkannten Ausbildungsstätte für die Ausbildung zum diplomierten Kardiotechniker in der Dauer von mindestes 40 bis höchstens 120 Stunden zu absolvieren. Die Schwerpunkte des externen Praktikums sind durch die Ausbildungsverantwortlichen nach Anhörung des Kardiotechnikers in Ausbildung festzulegen.
§ 9 Rasterzeugnis
(1) Das Rasterzeugnis über eine Ausbildung zum diplomierten Kardiotechniker ist nach dem Muster der Anlage 2 vom Ausbildungsverantwortlichen herzustellen und dem Kardiotechniker in Ausbildung am Beginn der praktischen Ausbildung zu übergeben. Das Rasterzeugnis dient als Nachweis der Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten in den entsprechenden Ausbildungsinhalten.
(2) Im Rasterzeugnis sind
1. Art und Umfang bzw. Dauer der Ausbildung,
2. die Bestätigung der erfolgreichen Mitwirkung bzw. Durchführung entsprechender Tätigkeiten sowie
3. die Bestätigung über die Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten in den jeweiligen Ausbildungsinhalten
anzugeben. Die erfolgreich absolvierten Inhalte der Z 1 bis 3 sind durch den Ausbildungsverantwortlichen durch Unterschrift und Datum zu bestätigen und vom Kardiotechniker in Ausbildung gegenzuzeichnen. Weiters sind im Rasterzeugnis angerechnete Praktika zu vermerken.
(3) Wurden die Mindestinhalte gemäß dem Muster der Anlage 2 durch den Kardiotechniker in Ausbildung erfolgreich absolviert, ist das Rasterzeugnis durch den ärztlichen Leiter der anerkannten Ausbildungsstätte und durch den Ausbildungsverantwortlichen zu unterfertigen und mit der Stampiglie der Krankenanstalt zu versehen.
(4) Die Ausstellung des Rasterzeugnisses mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung ist zulässig, wobei das Datenverarbeitungsregister (DVR-Nummer) anzuführen ist. Die nicht zutreffenden geschlechtsspezifischen Bezeichnungen sind zu streichen oder wegzulassen.
2. Abschnitt
Prüfungen
§ 10 Zwischenprüfung
(1) Frühestens im 11. Monat und spätestens im 13. Monat nach Ausbildungsbeginn ist eine mündliche Zwischenprüfung vor der Zwischenprüfungskommission abzulegen.
(2) Die Zwischenprüfung ist über jene Ausbildungsinhalte der Sachgebiete abzulegen, in denen gemäß der Anlage 1 eine Zwischenprüfung vorgesehen ist.
§ 11 Ablauf der Zwischenprüfung
(1) Der Ausbildungsverantwortliche als Vorsitzender hat
1. den Mitgliedern der Zwischenprüfungskommission unter Bekanntgabe der Prüfungskandidaten sowie
2. den Prüfungskandidaten
den Prüfungstermin spätestens vier Wochen vor der Zwischenprüfung nachweislich bekannt zu geben.
(2) Die Zwischenprüfung ist durch den Ausbildungsverantwortlichen abzunehmen. Die Mitglieder der Zwischenprüfungskommission sind berechtigt, dem Prüfungskandidaten Fragen hinsichtlich sämtlicher Ausbildungsinhalte zu stellen.
(3) Über das Ergebnis der Zwischenprüfung entscheidet die Zwischenprüfungskommission in nichtöffentlicher Sitzung mit einfacher Stimmenmehrheit. Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
(4) Die Zwischenprüfungskommission ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind.
§ 12 Zwischenprüfungsprotokoll
(1) Der Ausbildungsverantwortliche hat über die Zwischenprüfung ein Protokoll zu führen. Dieses hat zu enthalten:
1. Namen und Funktion der Mitglieder der Zwischenprüfungskommission,
2. Datum und Dauer der Prüfung,
3. Name der Prüfungskandidaten,
4. Prüfungsfragen,
5. Beurteilung der einzelnen Prüfungsantworten und
6. Gesamtbeurteilung.
(2) Das Protokoll ist von allen Mitgliedern der Zwischenprüfungskommission zu unterzeichnen.
(3) Das Zwischenprüfungsprotokoll, ausgenommen die Prüfungsfragen gemäß Abs. 1 Z 4, ist durch den Träger der Ausbildungsstätte mindestens zehn Jahre ab Ablegung der Zwischenprüfung aufzubewahren.
§ 13 Beurteilung der Zwischenprüfung, Zeugnis
(1) Die Zwischenprüfung ist mit „ausgezeichnet bestanden“, „bestanden“ oder „nicht bestanden“ zu beurteilen.
(2) Über die Beurteilung der Zwischenprüfung hat die Zwischenprüfungskommission ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 3 auszustellen.
(3) Die Ausstellung des Zwischenprüfungszeugnisses mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung ist zulässig, wobei das Datenverarbeitungsregister (DVR-Nummer) anzuführen ist. Die nicht zutreffenden geschlechtsspezifischen Bezeichnungen sind zu streichen oder wegzulassen.
§ 14 Nichtantreten zur Zwischenprüfung
(1) Ist ein Prüfungskandidat
1. durch Krankheit oder
2. aus anderen berücksichtungswürdigen Gründen, wie insbesondere Geburt eines Kindes, Erkrankung oder Tod eines Kindes, Wahl- oder Pflegekindes, schwere Erkrankung oder Tod eines sonstigen nahen Angehörigen,
verhindert, zur Zwischenprüfung anzutreten, ist diese zum ehest möglichen Termin, spätestens innerhalb von vier Wochen nach Wegfall des Verhinderungsgrundes nachzuholen.
(2) Tritt ein Prüfungskandidat nicht an, ohne aus einem der im Abs. 1 angeführten Gründe verhindert zu sein, ist die Zwischenprüfung mit „nicht bestanden“ zu beurteilen.
(3) Über das Vorliegen einer Verhinderung gemäß Abs. 1 entscheidet die Zwischenprüfungskommission.
§ 15 Wiederholen der Zwischenprüfung
(1) Bei Beurteilung der Zwischenprüfung mit „nicht bestanden“ darf eine Wiederholungsprüfung vor der Zwischenprüfungskommission abgelegt werden.
(2) Die Wiederholungsprüfung gemäß Abs. 1 ist nach einem angemessenen Zeitabstand, längstens aber innerhalb von vier Wochen nach dem Termin der mit „nicht bestanden“ beurteilten Zwischenprüfung abzulegen. Der Termin für die Wiederholungsprüfung ist von der Zwischenprüfungskommission festzusetzen.
(3) Die Zwischenprüfung darf höchstens zweimal wiederholt werden. Die Beurteilung der Wiederholungsprüfung tritt an die Stelle der Beurteilung „nicht bestanden“. Eine Beurteilung der zweiten Wiederholungsprüfung mit „nicht bestanden“ bewirkt das automatische Ausscheiden aus der Ausbildung. Im Falle einer neuerlichen Aufnahme zur Ausbildung im kardiotechnischen Dienst ist eine Anrechnung der Praktika nicht zulässig.
§ 16 Diplomprüfung
(1) Nach Abschluss der Ausbildung, frühestens im 18. Monat nach Ausbildungsbeginn, ist eine Diplomprüfung in Form einer mündlichen Prüfung vor dem Kardiotechnikerbeirat abzulegen.
(2) Im Rahmen der Diplomprüfung ist zu überprüfen, ob der Kardiotechniker in Ausbildung über die für die eigenverantwortliche Ausübung des kardiotechnischen Dienstes erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten verfügt.
§ 17 Zulassung zur Diplomprüfung
(1) Ein Kardiotechniker in Ausbildung ist zur Diplomprüfung zuzulassen, wenn
1. die im Rasterzeugnis festgelegten Mindestinhalte der praktischen Ausbildung erfolgreich absolviert wurden und
2. die Zwischenprüfung erfolgreich bestanden wurde.
(2) Über das Vorliegen der Zulassungsvoraussetzungen entscheidet der Ausbildungsverantwortliche.
§ 18 Diplomprüfungsinhalte
Die Diplomprüfung ist vor dem Kardiotechnikerbeirat über folgende Sachgebiete abzulegen:
1. Allgemeine Kardiotechnik sowie fachspezifische Technologien und Gerätekunde,
2. spezielle medizinische Teilgebiete unter besonderer Berücksichtigung der Anatomie, Pathologie, Pathophysiologie, Hämatologie, Anästhesie und Chirurgie.
§ 19 Ablauf der mündlichen Diplomprüfung
(1) Die Ausbildungsverantwortlichen haben dem Vorsitzenden des Kardiotechnikerbeirates
1. jene Kardiotechniker in Ausbildung, die zur Diplomprüfung zugelassen wurden, und
2. Vorschläge für den Prüfungstermin
bekannt zu geben.
(2) Der Vorsitzende des Kardiotechnikerbeirates hat nach Anhörung der Ausbildungsverantwortlichen einen Prüfungstermin festzusetzen. Die Ausbildungsverantwortlichen haben den Prüfungstermin den Kardiotechnikern in Ausbildung unverzüglich und nachweislich bekannt zu geben.
(3) Der Vorsitzende des Kardiotechnikerbeirates hat die Mitglieder des Kardiotechnikerbeirates spätestens vier Wochen vor der mündlichen Diplomprüfung zu laden. Der Ladung sind ein Verzeichnis der Prüfungskandidaten anzuschließen.
§ 20
(1) Die Mitglieder des Kardiotechnikerbeirates sind berechtigt, den Prüfungskandidaten aus sämtlichen Sachgebieten Fragen zu stellen.
(2) Über das Ergebnis der Diplomprüfung entscheidet der Kardiotechnikerbeirat in nichtöffentlicher Sitzung mit unbedingter Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
§ 21 Beurteilung der Diplomprüfung
(1) Der Kardiotechnikerbeirat hat die Leistungen im Rahmen der mündlichen Diplomprüfung mit „ausgezeichnet bestanden“, „bestanden“ oder „nicht bestanden“ zu beurteilen.
(2) Über die Beurteilung der Leistungen im Rahmen der Diplomprüfung hat der Kardiotechnikerbeirat den Kardiotechnikern in Ausbildung ein Diplomprüfungszeugnis nach dem Muster der Anlage 4 auszustellen.
(3) Die Ausstellung des Diplomprüfungszeugnisses mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung ist zulässig, wobei das Datenverarbeitungsregister (DVR-Nummer) anzuführen ist. Die nicht zutreffenden geschlechtsspezifischen Bezeichnungen sind zu streichen oder wegzulassen.
§ 22 Diplomprüfungsprotokoll
(1) Über die Diplomprüfung ist ein Protokoll zu führen.
(2) Das Diplomprüfungsprotokoll hat insbesondere zu enthalten:
1. Name und Funktion der Mitglieder des Kardiotechnikerbeirates,
2. Datum der Prüfung im Rahmen der Diplomprüfung,
3. Namen der Prüfungskandidaten,
4. Prüfungsfragen und
5. Beurteilung der Prüfungen.
(3) Das Diplomprüfungsprotokoll ist von den Mitgliedern des Kardiotechnikerbeirates zu unterzeichnen.
(4) Das Diplomprüfungsprotokoll, ausgenommen die Prüfungsfragen gemäß Abs. 2 Z 4, ist durch den Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen mindestens 50 Jahre ab Ablegung der Diplomprüfung aufzubewahren.
§ 23 Nichtantreten zur mündlichen Diplomprüfung
(1) Ist ein Prüfungskandidat
1. durch Krankheit oder
2. aus anderen berücksichtigungswürdigen Gründen, wie insbesondere Geburt eines Kindes, Erkrankung oder Tod eines Kindes, Wahl- oder Pflegekindes, schwere Erkrankung oder Tod eines sonstigen nahen Angehörigen
verhindert, zur Diplomprüfung anzutreten, ist diese zum ehest möglichen Termin, spätestens innerhalb von vier Wochen nach Wegfall des Verhinderungsgrundes nachzuholen.
(2) Tritt ein Prüfungskandidat zur mündlichen Diplomprüfung nicht an, ohne aus einem der in Abs. 1 angeführten Gründe verhindert zu sein, ist die mündliche Diplomprüfung mit „nicht bestanden“ zu beurteilen.
(3) Über das Vorliegen einer Verhinderung gemäß Abs. 1 entscheidet der Kardiotechnikerbeirat.
§ 24 Wiederholen der Diplomprüfung
(1) Bei Beurteilung der Diplomprüfung mit „nicht bestanden“ darf eine Wiederholungsprüfung vor dem Kardiotechnikerbeirat abgelegt werden.
(2) Der Termin für die Wiederholungsprüfung ist vom Kardiotechnikerbeirat festzusetzen, wobei zwischen den Prüfungsterminen ein Zeitraum von mindestens einem Monat zu liegen hat.
(3) Die Diplomprüfung darf höchstens zweimal wiederholt werden. Die Beurteilung der Wiederholungsprüfung tritt an die Stelle der Beurteilung „nicht bestanden“.
(4) Die Beurteilung der zweiten Wiederholungsprüfung mit „nicht bestanden“ bewirkt das automatische Ausscheiden aus der Ausbildung. Im Falle einer neuerlichen Aufnahme zur Ausbildung im kardiotechnischen Dienst ist eine Anrechnung der Praktika und der Zwischenprüfung nicht zulässig.
§ 25 Diplom
(1) Über eine erfolgreich abgelegte Diplomprüfung ist ein Diplom nach dem Muster der Anlage 5 auszustellen.
(2) Das Diplom hat
1. die Beurteilung der Diplomprüfung sowie
2. den Zusatz, dass die Berechtigung zur Ausübung des kardiotechnischen Dienstes und zur Führung der Berufsbezeichnung erst mit der Eintragung in die Kardiotechnikerliste gemäß §§ 4 und 19 Kardiotechnikergesetz besteht,
zu enthalten.
(3) Die Ausstellung des Diploms mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung ist zulässig, wobei das Datenverarbeitungsregister (DVR-Nummer) anzuführen ist. Die nicht zutreffenden geschlechtsspezifischen Bezeichnungen sind zu streichen oder wegzulassen.
(4) Das Diplom ist mit dem Rundsiegel der Republik Österreich zu versehen und vom Vorsitzenden des Kardiotechnikerbeirates zu unterzeichnen.
(5) Das Diplom ist den Absolventen der Ausbildung im kardiotechnischen Dienst spätestens vier Wochen nach Abschluss der Diplomprüfung nachweislich auszufolgen.
3. Abschnitt
Nostrifikation
§ 26 Allgemeines
Für die Durchführung der Ergänzungsausbildung im Rahmen der Anerkennung einer von EWR-Staatsangehörigen außerhalb des EWR oder von einer Person, die nicht EWR-Staatsangehörige ist, erworbenen Urkunde über eine mit Erfolg abgeschlossene Ausbildung im kardiotechnischen Dienst gelten die §§ 1 bis 7 sowie § 8 Abs. 1, 2, 4 und 5.
§ 27 Ergänzungsausbildung und -prüfung
(1) Die Zulassung zur Ergänzungsausbildung ist vom Träger der anerkannten Ausbildungsstätte für die Ausbildung zum diplomierten Kardiotechniker im Nostrifikationsbescheid zu vermerken.
(2) Nostrifikanten sind zur Ergänzungsprüfung vor dem Kardiotechnikerbeirat durch den Ausbildungsverantwortlichen zuzulassen, wenn die im Nostrifikationsbescheid festgelegten Praktika erfolgreich absolviert wurden. Sind im Nostrifikationsbescheid nur Ergänzungsprüfungen festgelegt, erfolgt die Zulassung zur Ergänzungsprüfung vor dem Kardiotechnikerbeirat durch den Vorsitzenden des Kardiotechnikerbeirates. Für den Ablauf der Ergänzungsprüfung gelten die §§ 19 und 20.
(3) Die Ergänzungsprüfung ist in deutscher Sprache in Form einer mündlichen Prüfung vor dem Kardiotechnikerbeirat abzulegen.
(4) Der Beurteilung einer Ergänzungsprüfung ist der Prüfungserfolg im betreffenden Sachgebiet zu Grunde zu legen. Die §§ 21 und 22 sind anzuwenden.
(5) Die Beurteilung einer oder mehrerer Ergänzungsprüfungen mit „nicht bestanden“ oder eines Praktikums mit „nicht bestanden“ nach Ausschöpfen der Wiederholungsmöglichkeiten (§ 28) schließt eine erfolgreiche Absolvierung der Ergänzungsausbildung aus.
§ 28 Wiederholen und Abbruch der Ergänzungsausbildung – Ausscheiden
(1) Jede Ergänzungsprüfung, die mit „nicht bestanden“ beurteilt wird, darf höchstens zweimal wiederholt werden. Die Wiederholungsprüfung ist vor dem Kardiotechnikerbeirat abzulegen. Die Beurteilung der Wiederholungsprüfung tritt an die Stelle der Beurteilung „nicht bestanden“.
(2) Jedes Praktikum, das mit „nicht bestanden“ beurteilt wird, darf höchstens zweimal wiederholt werden. Die Beurteilung des wiederholten Praktikums tritt an die Stelle der Beurteilung „nicht bestanden“.
(3) Wenn
1. die zweite Wiederholungsprüfung in einem Sachgebiet „nicht bestanden“ oder
2. ein zum zweiten Mal wiederholtes Praktikum mit „nicht bestanden“
beurteilt wird, scheidet der Nostrifikant automatisch aus der Ergänzungsausbildung aus. In diesem Fall ist die Ergänzungsausbildung ohne Erfolg absolviert.
(4) Scheidet ein Nostrifikant gemäß Abs. 3 aus der Ausbildung aus, darf die Ergänzungsausbildung nicht wiederholt oder neu begonnen werden. Bei einer nachfolgenden Aufnahme zur Ausbildung im kardiotechnischen Dienst ist eine Anrechnung der im Ausland absolvierten Ausbildung im kardiotechnischen Dienst nicht zulässig.
(5) Wird eine Ergänzungsausbildung durch den Nostrifikanten aus einem anderen als den in Abs. 3 genannten Gründen abgebrochen und wird der Nostrifikant in der Folge neuerlich zur Ergänzungsausbildung zugelassen, sind alle bisher gemäß dem Nostrifikationsbescheid mit oder ohne Erfolg abgelegten Ergänzungsprüfungen und Praktika anzurechnen.
§ 29 Bestätigung über die Ergänzungsausbildung und -prüfung
(1) Über die im Rahmen der Ergänzungsausbildung absolvierten Ergänzungsprüfungen und Praktika ist eine Bestätigung nach dem Muster der Anlage 6 auszustellen.
(2) Die Ausstellung der Bestätigung mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung ist zulässig, wobei das Datenverarbeitungsregister (DVR-Nummer) anzuführen ist. Die nicht zutreffenden geschlechtsspezifischen Bezeichnungen sind zu streichen oder wegzulassen.
(3) Die Bestätigung gemäß Abs. 1 hat die Beurteilung der im Nostrifikationsbescheid vorgeschriebenen Ergänzungsprüfungen und Praktika zu enthalten und ist vom Vorsitzenden des Kardiotechnikerbeirates zu unterzeichnen.
(4) Die Ausbildungsverantwortlichen sind verpflichtet, dem Vorsitzenden des Kardiotechnikerbeirates Folgendes zu melden:
1. die erfolgreiche Absolvierung der praktischen Ergänzungsausbildung,
2. die gemäß § 28 Abs. 3 Z 2 ohne Erfolg absolvierte Ergänzungsausbildung (Ausscheiden) und
3. der Abbruch der Ergänzungsausbildung durch den Nostrifikanten gemäß § 28 Abs. 5.
4. Abschnitt
Kompensationsmaßnahmen – EWR
§ 30 Allgemeines
Für die Durchführung eines Anpassungslehrganges oder einer Eignungsprüfung im Rahmen der Zulassung zur Berufsausübung von EWR-Staatsangehörigen im kardiotechnischen Dienst gelten die §§ 1 bis 7 sowie § 8 Abs. 1, 2, 4 und 5.
§ 31 Anpassungslehrgang
(1) Der Anpassungslehrgang ist an anerkannten Ausbildungsstätten für die Ausbildung zum diplomierten Kardiotechniker zu absolvieren.
(2) Die Zulassungswerber dürfen im Rahmen des Anpassungslehrganges nur zu Tätigkeiten herangezogen werden, die in unmittelbarem Zusammenhang mit den zu erlernenden Fähigkeiten und Fertigkeiten stehen.
(3) Zulassungswerber, die im Rahmen des Anpassungslehrganges eine Zusatzausbildung zu absolvieren haben, sind zur Teilnahme verpflichtet (§§ 4 und 5).
§ 32 Eignungsprüfung
(1) Die Eignungsprüfung ist vor dem Kardiotechnikerbeirat in den im Zulassungsbescheid angeführten Sachgebieten abzulegen. Für den Ablauf der Eignungsprüfung gelten die §§ 19 und 20.
(2) Die Eignungsprüfung ist in deutscher Sprache in Form einer mündlichen Prüfung abzulegen. Die §§ 20 bis 22 sind anzuwenden.
(3) Der Beurteilung ist der Prüfungserfolg in den betreffenden Sachgebieten zu Grunde zu legen. Die §§ 21 und 22 sind anzuwenden.
(4) Die Beurteilung einer Eignungsprüfung mit „nicht bestanden“ nach Ausschöpfen der Wiederholungsmöglichkeiten (§ 33) schließt eine erfolgreiche Absolvierung aus.
§ 33 Wiederholen
(1) Ein Anpassungslehrgang, der mit „nicht bestanden“ beurteilt wird, darf höchstens zweimal wiederholt werden.
(2) Eine Eignungsprüfung, die mit „nicht bestanden“ beurteilt wird, darf höchstens zweimal wiederholt werden. Die Wiederholungsprüfung ist vor dem Kardiotechnikerbeirat abzulegen.
(3) Wenn
1. die zweite Wiederholungsprüfung der Eignungsprüfung mit „nicht bestanden“ oder
2. der zum zweiten Mal wiederholte Anpassungslehrgang mit „nicht bestanden“
beurteilt wird, ist der Anpassungslehrgang oder die Eignungsprüfung ohne Erfolg absolviert.
(4) Ohne Erfolg absolvierte Anpassungslehrgänge oder Eignungsprüfungen dürfen nicht wiederholt oder neu begonnen werden. Bei einer nachfolgenden Aufnahme zur Ausbildung im kardiotechnischen Dienst ist eine Anrechnung der im Ausland absolvierten Ausbildung im kardiotechnischen Dienst nicht zulässig.
§ 34 Bestätigung
(1) Über den absolvierten Anpassungslehrgang oder die absolvierte Eignungsprüfung ist eine Bestätigung nach dem Muster der Anlage 7 oder Anlage 8 auszustellen.
(2) Die Ausstellung der Bestätigung mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung ist zulässig, wobei das Datenverarbeitungsregister (DVR-Nummer) anzuführen ist. Die nicht zutreffenden geschlechtsspezifischen Bezeichnungen sind zu streichen oder wegzulassen.
(3) Die Bestätigung gemäß Abs. 1 hat die Beurteilung des im Zulassungsbescheid vorgeschriebenen Anpassungslehrganges oder der Eignungsprüfung zu enthalten. Die Bestätigung über die Eignungsprüfung ist vom Vorsitzenden des Kardiotechnikerbeirates zu unterzeichnen. Die Bestätigung über den Anpassungslehrgang ist vom Ausbildungsverantwortlichen zu unterzeichnen.
(4) Die Ausbildungsverantwortlichen sind verpflichtet, dem Vorsitzenden des Kardiotechnikerbeirates Folgendes zu melden:
1. die erfolgreiche Absolvierung der Anpassungslehrgänge und
2. die gemäß § 33 Abs. 3 Z 2 ohne Erfolg absolvierten Anpassungslehrgänge (Ausscheiden).
Anlage 1
(zu § 8)
Ausbildung zum diplomierten Kardiotechniker/zur diplomierten Kardiotechnikerin – Theoretische Ausbildung
Anl. 1
(Anm.: Anlage 1 ist als PDF dokumentiert.)
Anhänge
Anlage 1PDFAnlage 2
(zu § 9)
Rasterzeugnis für die Ausbildung zum diplomierten Kardiotechniker
Anl. 2
(Anm.: Anlage 2 ist als PDF dokumentiert.)
Anhänge
Anlage 2PDFAnlage 3
(zu § 13)
Zwischenprüfungszeugnis
Anl. 3
(Anm.: Anlage 3 ist als PDF dokumentiert.)
Anhänge
Anlage 3PDFAnlage 4
(zu § 21)
DIPLOMPRÜFUNGSZEUGNIS
Anl. 4
(Anm.: Anlage 4 ist als PDF dokumentiert.)
Anhänge
Anlage 4PDFAnlage 5
(zu § 25)
DIPLOM
Anl. 5
(Anm.: Anlage 5 ist als PDF dokumentiert.)
Anhänge
Anlage 5PDFAnlage 6
(zu § 29)
BESTÄTIGUNG ÜBER DIE ERGÄNZUNGSAUSBILDUNG
Anl. 6
(Anm.: Anlage 6 ist als PDF dokumentiert.)
Anhänge
Anlage 6PDFAnlage 7
(zu § 34)
BESTÄTIGUNG ÜBER DEN ANPASSUNGSLEHRGANG
Anl. 7
(Anm.: Anlage 7 ist als PDF dokumentiert.)
Anhänge
Anlage 7PDFAnlage 8
(zu § 34)
BESTÄTIGUNG ÜBER DIE EIGNUNGSPRÜFUNG
Anl. 8
(Anm.: Anlage 8 ist als PDF dokumentiert.)
Anhänge
Anlage 8PDF