(1) Ziele der Ausbildung im kardiotechnischen Dienst sind
1. die Befähigung zur eigenverantwortlichen Übernahme und Durchführung sämtlicher Tätigkeiten, die in das Berufsbild des diplomierten Kardiotechnikers fallen,
2. die Vermittlung von speziellen Kenntnissen entsprechend den Tätigkeitsbereichen über den Aufbau, die Entwicklung, die Funktionen und Erkrankungen des menschlichen Körpers und
3. die Förderung der wissenschaftlichen Arbeit, der Kommunikation und Kooperation in persönlichen, fachspezifischen und anderen gesellschaftlich relevanten Bereichen zur Sicherung der Qualität und Unterstützung der Weiterentwicklung der Kardiotechnik durch forschungsorientiertes Denken.
(2) Die Erreichung der Ausbildungsziele gemäß Abs. 1 ist durch den Ausbildungsverantwortlichen (§ 3) zur Qualitätssicherung zu evaluieren.
Rückverweise
KT-AV · Kardiotechniker-Ausbildungsverordnung
§ 2 Ausbildungsziele, Qualitätssicherung
…Ziele der Ausbildung im kardiotechnischen Dienst sind 1. die Befähigung zur eigenverantwortlichen Übernahme und Durchführung sämtlicher Tätigkeiten, die in das Berufsbild des diplomierten Kardiotechnikers fallen, 2. die Vermittlung von speziellen Kenntnissen entsprechend den Tätigkeitsbereichen über den Aufbau, die Entwicklung, die Funktionen und Erkrankungen des menschlichen Körpers und 3. die Förderung der…
§ 3 Ausbildungsverantwortlicher
…ärztliche Leiter der anerkannten Ausbildungsstätte für die Ausbildung zum diplomierten Kardiotechniker hat einen in die Kardiotechnikerliste eingetragenen diplomierten Kardiotechniker mit der Ausbildungsverantwortung zu betrauen (Ausbildungsverantwortlicher). (2) Dem Ausbildungsverantwortlichen obliegt die fachspezifische und organisatorische Leitung der Ausbildung. Diese umfasst insbesondere folgende Aufgaben: 1. Planung, Organisation, Koordination und Kontrolle der gesamten Ausbildung, 2…
§ 6 Unterbrechung der Ausbildung
…1) Die Ausbildung ist vorbehaltlich Abs. 2 ohne Unterbrechung durchzuführen. (2) Eine Unterbrechung der Ausbildung ist aus folgenden Gründen zulässig: 1. Für Zeiträume eines Beschäftigungsverbotes gemäß §§ 3 Abs. …