§ 13 Beurteilung der Zwischenprüfung, Zeugnis
In Kraft seit 08. September 2001
Up-to-date
(1) Die Zwischenprüfung ist mit „ausgezeichnet bestanden“, „bestanden“ oder „nicht bestanden“ zu beurteilen.
(2) Über die Beurteilung der Zwischenprüfung hat die Zwischenprüfungskommission ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 3 auszustellen.
(3) Die Ausstellung des Zwischenprüfungszeugnisses mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung ist zulässig, wobei das Datenverarbeitungsregister (DVR-Nummer) anzuführen ist. Die nicht zutreffenden geschlechtsspezifischen Bezeichnungen sind zu streichen oder wegzulassen.
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