§ 17 Zulassung zur Diplomprüfung
In Kraft seit 08. September 2001
Up-to-date
(1) Ein Kardiotechniker in Ausbildung ist zur Diplomprüfung zuzulassen, wenn
1. die im Rasterzeugnis festgelegten Mindestinhalte der praktischen Ausbildung erfolgreich absolviert wurden und
2. die Zwischenprüfung erfolgreich bestanden wurde.
(2) Über das Vorliegen der Zulassungsvoraussetzungen entscheidet der Ausbildungsverantwortliche.
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