(1) Ein Anpassungslehrgang, der mit „nicht bestanden“ beurteilt wird, darf höchstens zweimal wiederholt werden.
(2) Eine Eignungsprüfung, die mit „nicht bestanden“ beurteilt wird, darf höchstens zweimal wiederholt werden. Die Wiederholungsprüfung ist vor dem Kardiotechnikerbeirat abzulegen.
(3) Wenn
1. die zweite Wiederholungsprüfung der Eignungsprüfung mit „nicht bestanden“ oder
2. der zum zweiten Mal wiederholte Anpassungslehrgang mit „nicht bestanden“
beurteilt wird, ist der Anpassungslehrgang oder die Eignungsprüfung ohne Erfolg absolviert.
(4) Ohne Erfolg absolvierte Anpassungslehrgänge oder Eignungsprüfungen dürfen nicht wiederholt oder neu begonnen werden. Bei einer nachfolgenden Aufnahme zur Ausbildung im kardiotechnischen Dienst ist eine Anrechnung der im Ausland absolvierten Ausbildung im kardiotechnischen Dienst nicht zulässig.
Rückverweise
KT-AV · Kardiotechniker-Ausbildungsverordnung
§ 34 Bestätigung
…unterzeichnen. (4) Die Ausbildungsverantwortlichen sind verpflichtet, dem Vorsitzenden des Kardiotechnikerbeirates Folgendes zu melden: 1. die erfolgreiche Absolvierung der Anpassungslehrgänge und 2. die gemäß § 33 Abs. 3 Z 2 ohne Erfolg absolvierten Anpassungslehrgänge (Ausscheiden).…
§ 32 Eignungsprüfung
…Die §§ 21 und 22 sind anzuwenden. (4) Die Beurteilung einer Eignungsprüfung mit „nicht bestanden“ nach Ausschöpfen der Wiederholungsmöglichkeiten (§ 33) schließt eine erfolgreiche Absolvierung aus.…