§ 20
In Kraft seit 08. September 2001
Up-to-date
(1) Die Mitglieder des Kardiotechnikerbeirates sind berechtigt, den Prüfungskandidaten aus sämtlichen Sachgebieten Fragen zu stellen.
(2) Über das Ergebnis der Diplomprüfung entscheidet der Kardiotechnikerbeirat in nichtöffentlicher Sitzung mit unbedingter Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Rückverweise
KT-AV · Kardiotechniker-Ausbildungsverordnung
§ 32 Eignungsprüfung
…Die Eignungsprüfung ist vor dem Kardiotechnikerbeirat in den im Zulassungsbescheid angeführten Sachgebieten abzulegen. Für den Ablauf der Eignungsprüfung gelten die §§ 19 und 20. (2) Die Eignungsprüfung ist in deutscher Sprache in Form einer mündlichen Prüfung abzulegen. Die §§ 20 bis 22 sind anzuwenden. (3) Der Beurteilung…