(1) Die Ausbildungsverantwortlichen haben dem Vorsitzenden des Kardiotechnikerbeirates
1. jene Kardiotechniker in Ausbildung, die zur Diplomprüfung zugelassen wurden, und
2. Vorschläge für den Prüfungstermin
bekannt zu geben.
(2) Der Vorsitzende des Kardiotechnikerbeirates hat nach Anhörung der Ausbildungsverantwortlichen einen Prüfungstermin festzusetzen. Die Ausbildungsverantwortlichen haben den Prüfungstermin den Kardiotechnikern in Ausbildung unverzüglich und nachweislich bekannt zu geben.
(3) Der Vorsitzende des Kardiotechnikerbeirates hat die Mitglieder des Kardiotechnikerbeirates spätestens vier Wochen vor der mündlichen Diplomprüfung zu laden. Der Ladung sind ein Verzeichnis der Prüfungskandidaten anzuschließen.
KT-AV · Kardiotechniker-Ausbildungsverordnung
§ 32 Eignungsprüfung
…1) Die Eignungsprüfung ist vor dem Kardiotechnikerbeirat in den im Zulassungsbescheid angeführten Sachgebieten abzulegen. Für den Ablauf der Eignungsprüfung gelten die §§ 19 und 20. (2) Die Eignungsprüfung ist in deutscher Sprache in Form einer mündlichen Prüfung abzulegen. Die §§ 20 bis 22 sind anzuwenden. (3…
§ 27 Ergänzungsausbildung und -prüfung
…Ergänzungsprüfungen festgelegt, erfolgt die Zulassung zur Ergänzungsprüfung vor dem Kardiotechnikerbeirat durch den Vorsitzenden des Kardiotechnikerbeirates. Für den Ablauf der Ergänzungsprüfung gelten die §§ 19 und 20. (3) Die Ergänzungsprüfung ist in deutscher Sprache in Form einer mündlichen Prüfung vor dem Kardiotechnikerbeirat abzulegen. (4) Der Beurteilung einer Ergänzungsprüfung ist der…
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