(1) Der Kardiotechnikerbeirat hat die Leistungen im Rahmen der mündlichen Diplomprüfung mit „ausgezeichnet bestanden“, „bestanden“ oder „nicht bestanden“ zu beurteilen.
(2) Über die Beurteilung der Leistungen im Rahmen der Diplomprüfung hat der Kardiotechnikerbeirat den Kardiotechnikern in Ausbildung ein Diplomprüfungszeugnis nach dem Muster der Anlage 4 auszustellen.
(3) Die Ausstellung des Diplomprüfungszeugnisses mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung ist zulässig, wobei das Datenverarbeitungsregister (DVR-Nummer) anzuführen ist. Die nicht zutreffenden geschlechtsspezifischen Bezeichnungen sind zu streichen oder wegzulassen.
Rückverweise
KT-AV · Kardiotechniker-Ausbildungsverordnung
§ 27 Ergänzungsausbildung und -prüfung
…mündlichen Prüfung vor dem Kardiotechnikerbeirat abzulegen. (4) Der Beurteilung einer Ergänzungsprüfung ist der Prüfungserfolg im betreffenden Sachgebiet zu Grunde zu legen. Die §§ 21 und 22 sind anzuwenden. (5) Die Beurteilung einer oder mehrerer Ergänzungsprüfungen mit „nicht bestanden“ oder eines Praktikums mit „nicht bestanden“ nach…
§ 32 Eignungsprüfung
…§ 20 bis 22 sind anzuwenden. (3) Der Beurteilung ist der Prüfungserfolg in den betreffenden Sachgebieten zu Grunde zu legen. Die §§ 21 und 22 sind anzuwenden. (4) Die Beurteilung einer Eignungsprüfung mit „nicht bestanden“ nach Ausschöpfen der Wiederholungsmöglichkeiten (§ 33) schließt eine erfolgreiche Absolvierung…