§ 30 Allgemeines
In Kraft seit 08. September 2001
Up-to-date
Für die Durchführung eines Anpassungslehrganges oder einer Eignungsprüfung im Rahmen der Zulassung zur Berufsausübung von EWR-Staatsangehörigen im kardiotechnischen Dienst gelten die §§ 1 bis 7 sowie § 8 Abs. 1, 2, 4 und 5.
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