§ 16 Diplomprüfung
In Kraft seit 08. September 2001
Up-to-date
(1) Nach Abschluss der Ausbildung, frühestens im 18. Monat nach Ausbildungsbeginn, ist eine Diplomprüfung in Form einer mündlichen Prüfung vor dem Kardiotechnikerbeirat abzulegen.
(2) Im Rahmen der Diplomprüfung ist zu überprüfen, ob der Kardiotechniker in Ausbildung über die für die eigenverantwortliche Ausübung des kardiotechnischen Dienstes erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten verfügt.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden