(1) Kardiotechniker in Ausbildung sind verpflichtet, an der Ausbildung teilzunehmen.
(2) Kommt der Kardiotechniker in Ausbildung seiner Verpflichtung zur Teilnahme, ohne aus einem berücksichtigungswürdigen Grund entschuldigt zu sein, nicht nach, ist folgende Vorgangsweise einzuhalten:
1. Dem betreffenden Kardiotechniker in Ausbildung sowie der gesetzlichen Interessenvertretung der Dienstnehmer ist Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme zu geben.
2. Der Ausbildungsverantwortliche hat unter Heranziehung der Stellungnahmen des Kardiotechnikers in Ausbildung und der gesetzlichen Interessenvertretung der Dienstnehmer zu entscheiden, ob der Träger der Ausbildungsstätte im Hinblick auf eine schwer wiegende Pflichtverletzung oder einen Verstoß gemäß § 27 Abs. 1 Z 3 oder 4 Kardiotechnikergesetz zu befassen ist.
3. In den Fällen, in denen der Träger der Ausbildungsstätte nicht befasst wird oder die Entscheidung gemäß § 27 Abs. 1 und 2 Kardiotechnikergesetz nicht auf Ausschluss von der Ausbildung lautet, kann durch den Ausbildungsverantwortlichen oder den Träger der Ausbildungsstätte eine Ermahnung ausgesprochen werden.
(3) Berücksichtigungswürdige Gründe gemäß Abs. 2 sind:
1. Krankheit oder
2. andere berücksichtungswürdige Gründe, wie insbesondere Geburt eines Kindes, Erkrankung oder Tod eines Kindes, Wahl- oder Pflegekindes, schwere Erkrankung oder Tod eines sonstigen nahen Angehörigen.
Über das Vorliegen eines Grundes gemäß Z 1 und 2 entscheidet der Ausbildungsverantwortliche.
Rückverweise
KT-AV · Kardiotechniker-Ausbildungsverordnung
§ 4 Teilnahmeverpflichtung
…der Träger der Ausbildungsstätte im Hinblick auf eine schwer wiegende Pflichtverletzung oder einen Verstoß gemäß § 27 Abs. 1 Z 3 oder 4 Kardiotechnikergesetz zu befassen ist. 3. In den Fällen, in denen der Träger der Ausbildungsstätte nicht befasst wird oder die Entscheidung gemäß § 27 Abs…
§ 25 Diplom
…Zusatz, dass die Berechtigung zur Ausübung des kardiotechnischen Dienstes und zur Führung der Berufsbezeichnung erst mit der Eintragung in die Kardiotechnikerliste gemäß §§ 4 und 19 Kardiotechnikergesetz besteht, zu enthalten. (3) Die Ausstellung des Diploms mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung ist zulässig, wobei das Datenverarbeitungsregister (DVR-Nummer) anzuführen ist. Die nicht…
§ 31 Anpassungslehrgang
…zu erlernenden Fähigkeiten und Fertigkeiten stehen. (3) Zulassungswerber, die im Rahmen des Anpassungslehrganges eine Zusatzausbildung zu absolvieren haben, sind zur Teilnahme verpflichtet (§§ 4 und 5).…