§ 10 Weitere Maßnahmen — Frauenförderungsplan des Bundesministeriums für Justiz für den Zeitraum bis 31. Dezember 2030
(1) Die Dienstvorgesetzten haben im Rahmen ihrer Fürsorgepflicht das dienstliche Fortkommen ihrer Mitarbeiterinnen, etwa durch Motivierung zu Bewerbungen für Funktionen und höherwertige Verwendungen oder durch Einladung zur Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen, zu fördern.
(2) Die Themen, die im Zusammenhang mit der Erreichung der Ziele dieses Frauenförderungsplans relevant sind, sind zumindest einmal jährlich in die Tagesordnungen der Präsidentenkonferenzen der Oberlandesgerichte, einer der Besprechungen des Bundesministeriums für Justiz mit den Leitungen der Oberstaatsanwaltschaften bzw. der Staatsanwaltschaften und der Leiter-Tagungen der Justizanstalten, aufzunehmen. Die oder der Vorsitzende der Arbeitsgruppe und eine von ihr oder ihm allenfalls namhaft gemachte Stellvertretung sind zu diesen Treffen einzuladen.
(3) Im Rahmen von Baumaßnahmen sind die Bedürfnisse von Frauen zu berücksichtigen, dabei ist insbesondere auf den steigenden Anteil von Frauen in Bereichen, in denen diese bisher unterrepräsentiert waren bzw. sind, Bedacht zu nehmen. Bei Erstellung von generellen Vorgaben sowie im Rahmen konkreter Bauvorhaben ist die Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen beim Bundesministerium für Justiz bei Erstellung des Raum- und Funktionsprogramms zumindest einmal zu befassen.
(4) Die Beschäftigungsverbote nach dem Mutterschutzgesetz sind vom Dienstgeber strikt zu beachten; werdende Mütter sind durch arbeitsorganisatorische und sonstige Maßnahmen zu unterstützen.
(5) Nach Rückkehr von Dienstnehmerinnen aus dem Mutterschutz bzw. von karenzierten Eltern, aus der Elternkarenz, aus der Pflegekarenz sowie der Familienhospizfreistellung an den Arbeitsplatz ist bei der Diensteinteilung (Geschäftsverteilung, Geschäftseinteilung) und Übertragung der Aufgaben (Arbeitsorganisation) auf die Familieninteressen dieser Bediensteten besonderes Augenmerk zu richten, insbesondere auch bei der Einteilung zu Journaldiensten. Gleiches gilt für Bedienstete mit zu betreuenden oder zu pflegenden Angehörigen (insbesondere Kinder, Eltern, Partnerinnen und Partnern). Gesuche um Versetzung zur Erleichterung der Vereinbarkeit von Beruf, Familie und Pflege sind zu berücksichtigen, sofern kein wichtiges dienstliches Interesse entgegensteht.
(5a) Bei der Regelung von Vertretungen ist die familiäre Situation der Bediensteten zu berücksichtigen. Insbesondere ist auf kurzfristige, nicht delegierbare Versorgungspflichten (zB Betreuung und Pflege von Angehörigen) Bedacht zu nehmen.
(5b) Die Dienstvorgesetzten haben nach Möglichkeit Telearbeit zu fördern und zu gewähren. Im Mitarbeiter/innengespräch ist auf die Möglichkeit von Telearbeit hinzuweisen.
(6) In Erlässen, Verfügungen und im Schriftverkehr der Justizverwaltung sowie an den Amtstafeln und Türschildern sind Frauen sprachlich sichtbar zu machen. Alle weibliche Bedienstete betreffenden Bezeichnungen sowie alle Amtstitel und Verwendungsbezeichnungen von Frauen sind in der weiblichen Form zu verwenden.
(7) Allen neu in den Justizdienst eintretenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ist der Frauenförderungsplan von der Personalabteilung bzw. der Leitung nachgeordneter Dienststellen zur Kenntnis zu bringen. Der jeweils geltende Frauenförderungsplan ist im Intranet der vom Geltungsbereich dieser Verordnung umfassten Einrichtungen zu publizieren.
(8) Allen Justizbediensteten ist die Teilnahme an Informationsveranstaltungen der Gleichbehandlungsbeauftragten sowie die individuelle Kontaktaufnahme mit den zuständigen Gleichbehandlungsbeauftragten und Kontaktfrauen innerhalb der Dienstzeit zu ermöglichen.
§ 27 S. KBBG · S. KBBG · Salzburger Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz 2019
§ 27 Persönliche Anstellungserfordernisse für pädagogisches Personal und Sprachförderkräfte
…der Aufnahme des Dienstverhältnisses und soweit ein begründeter Verdacht besteht, auf Aufforderung durch den Rechtsträger während des Dienstverhältnisses durch die Vorlage einer Strafregisterbescheinigung ( § 10 Abs 1 Strafregistergesetz 1968 ) sowie durch eine „Strafregisterbescheinigung Kinder- und Jugendfürsorge“ ( § 10 Abs 1a Strafregistergesetz 1968 ) oder…
§ 9 Genehmigung des Betriebs
…4) Dem Antrag von privaten Rechtsträgern sind zudem anzuschließen: 1. ein Identitätsnachweis samt Staatsbürgerschaftsnachweis des Rechtsträgers oder dessen vertretungsbefugter Personen; 2. eine Strafregisterbescheinigung ( § 10 Abs 1 Strafregistergesetz 1968 ) sowie eine „Strafregisterbescheinigung Kinder- und Jugendfürsorge“ ( § 10 Abs 1a Strafregistergesetz 1968 ) oder nach…
§ 37c Verfahren
…erforderlichen Unterlagen anzuschließen, jedenfalls aber: 1. Zur Beurteilung der Zuverlässigkeit der Tagesmutter/des Tagesvaters ( § 37b Abs 1 Z 2 ) a) eine Strafregisterbescheinigung gemäß § 10 Abs 1 Strafregistergesetz 1968 und eine „Strafregisterbescheinigung Kinder- und Jugendfürsorge“ gemäß § 10 Abs 1a Strafregistergesetz 1968 oder b) einen Nachweis gemäß §…
§ 17 NÖ BO 2014 · NÖ BO 2014 · NÖ Bauordnung 2014
§ 17 § 17
…Z 1 und 2 meldepflichtig sind; 8. die Aufstellung jeweils einer Gartenhütte und eines Gewächshauses mit einer überbauten Fläche von jeweils nicht mehr als 10 m² und einer Höhe von nicht mehr als 3 m außerhalb von Schutzzonen und außerhalb des vorderen Bauwichs bei Wohngebäuden pro Wohnung mit zugeordneter…
§ 1 Diensthunde-AusbV · Diensthunde-AusbV · Diensthunde-Ausbildungsverordnung
§ 1 Anwendungsbereich
…Zollverwaltung gelten ausschließlich Hunde, die im Eigentum des Bundes (Bundesministerium für Inneres, Bundesministerium für Landesverteidigung, Bundesministerium für Finanzen) stehen und im Sinne des § 10 des Waffengebrauchsgesetzes 1969 , BGBl. Nr. 149/1969, gemäß §§ 17 f Militärbefugnisgesetz , BGBl. I Nr. 86/2002, oder §…
Art. 2 L-BG · L-BG · Salzburger Landes-Beamtengesetz 1987
Art. 2 Artikel II
…zu LGBl Nr 3/2000) (1) Art I Z 10 bis 14 sowie Z 21 hinsichtlich § 124 treten mit 1. Jänner 1999 in Kraft. (2) Die übrigen Bestimmungen dieses Gesetzes treten…
Art. 5 Artikel V
…tritt mit 1. Jänner 2000 in Kraft. (4) Im Übrigen tritt dieses Gesetz mit 1. April 1999 in Kraft. Gleichzeitig tritt § 10 Abs. 1 und § 11 des Haushalts-Strukturgesetzes , LGBl Nr 58/1995, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 13/1998, außer Kraft…
§ 3 StSchAG-DVO · StSchAG-DVO · Steiermärkische Schulassistenzgesetz-Durchführungsverordnung – StSchAG-DVO
§ 3 § 3
…Schüler oder die Ausübung der Assistenztätigkeit gefährden könnte. (2) Die Verlässlichkeit ist durch eine Strafregisterbescheinigung sowie eine Strafregisterbescheinigung „Kinder- und Jugendfürsorge“ ( § 10 Abs. 1a und 1b Strafregistergesetz 1968 ) nachzuweisen. Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 34/2026…
Burgenländisches Pflanzenschutzmittelgesetz 2012 - Bgld. PSMG 2012
§ 12 § 12
…wenn der begründete Verdacht eines Verstoßes nach Abs. 1 und 2 vorliegt. Bei der vorläufigen Beschlagnahme haben die Überwachungsorgane im Sinne des § 10 Abs. 2, 5, 6, 7, 8 und 9 des Pflanzenschutzmittelgesetzes 2011 vorzugehen. (4) Die Überwachungsorgane haben die vorläufige Beschlagnahme der Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich anzuzeigen…
§ 1 S.BVB-ÜbertragungsVO · S.BVB-ÜbertragungsVO · Salzburger Bezirksverwaltungsbehörden-Übertragungsverordnung
§ 1 Übertragung von behördlichen Zuständigkeiten auf die Bürgermeisterin bzw den Bürgermeister der Stadt Salzburg als Bezirksverwaltungsbehörde
…Salzburg-Umgebung auf die Bürgermeisterin bzw den Bürgermeister der Stadt Salzburg als Bezirksverwaltungsbehörde übertragen: 1. Angelegenheiten, wie sie in den §§ 6 bis 10 Tuberkulosegesetz , BGBl Nr 127/1968, zuletzt geändert durch Gesetz BGBl I Nr 104/2020, geregelt sind, einschließlich der Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren wegen Verwaltungsübertretungen sowie der…
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