(1) Art I Z 10 bis 14 sowie Z 21 hinsichtlich § 124 treten mit 1. Jänner 1999 in Kraft.
(2) Die übrigen Bestimmungen dieses Gesetzes treten mit 1. Jänner 2000 in Kraft.
(3) Mit dem im Abs. 2 festgelegten Zeitpunkt treten außer Kraft:
1. das Gesetz vom 2. Juli 1986, LGBl Nr 90, mit dem Bestimmungen des Arbeitsplatz-Sicherungsgesetzes des Bundes auf öffentlich Bedienstete für anwendbar erklärt werden, deren Dienstrecht landesgesetzlich geregelt wird, in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 28/1999;
2. das Gesetz vom 17. März 1955, LGBl Nr 25, womit Bestimmungen des Bundesgesetzes zum Schutz der Arbeits- und Versammlungsfreiheit auf öffentlich Bedienstete für anwendbar erklärt werden, deren Dienstrecht landes(ausführungs)gesetzlich geregelt wird;
3.§ 10 Abs. 2 und 3 und § 12 des Haushalts-Strukturgesetzes, LGBl Nr 58/1995, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 28/1999.
(4) Vor dem 1. September 1993 erworbene Amtstitel jener Dienstklassen, in denen gemäß den Bestimmungen der Anlage Amtstitel verliehen werden können, bleiben unberührt.
(5) Auf Bedienstete, die vor dem 1. Juni 1993 in den Landesdienst eingetreten sind, findet an Stelle von § 5b Abs. 3 bis 5 des Salzburger Landes-Beamtengesetzes 1987 in der Fassung des Art I Z 1 weiterhin § 11 Abs. 4 des Salzburger Landesbeamtengesetzes 1987 in der am 31. August 1993 geltenden Fassung Anwendung.
(6) Prüfungskommissionen, die nach der bisher geltenden Rechtslage bestellt worden sind, gelten für die restliche Dauer ihrer Funktionsperiode als Kommissionen nach diesem Gesetz.
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