(1) Die Tagesmutter/der Tagesvater hat bei der Landesregierung die Erteilung der Genehmigung zur Betreuung von Tageskindern vor der Aufnahme der Betreuung zu beantragen.
(2) Die/der Antragsteller(in) hat dem Antrag alle zur Beurteilung der fachlichen und persönlichen Eignung erforderlichen Unterlagen anzuschließen, jedenfalls aber:
1. Zur Beurteilung der Zuverlässigkeit der Tagesmutter/des Tagesvaters (§ 37b Abs 1 Z 2)
a) eine Strafregisterbescheinigung gemäß § 10 Abs 1 Strafregistergesetz 1968 und eine „Strafregisterbescheinigung Kinder- und Jugendfürsorge“ gemäß § 10 Abs 1a Strafregistergesetz 1968 oder
b) einen Nachweis gemäß § 9 Abs 4, wenn es sich bei der/dem Antragsteller(in) um eine(n) Staatsangehörige(n) eines anderen Staates handelt, die oder der sich noch nicht mindestens seit fünf Jahren ununterbrochen und rechtmäßig in Österreich aufhält,
die zum Zeitpunkt ihrer Vorlage nicht älter als 3 Monate sein dürfen. Die oder der Betreffende kann die Landesregierung auch ermächtigen, selbst diese Auskünfte bei den dafür zuständigen Stellen einholen. Die Landesregierung kann von sich aus Auskünfte bei den Behörden der Kinder- und Jugendhilfe und den von diesen beauftragten privaten Kinder- und Jugendhilfeorganisationen betreffend das Vorliegen allfälliger Maßnahmen einholen.
Wird die Betreuungstätigkeit selbständig ausgeübt, hat die Landesregierung auf Verlangen der oder des Betreffenden die Bestätigung gemäß § 10 Abs 1b Strafregistergesetz 1968 auszustellen.
2. zur Beurteilung der gesundheitlichen Eignung der Tagesmutter/des Tagesvaters (§ 37b Abs 1 Z 3) einen ärztlichen Nachweis, dass die betroffene Person
a) an keiner ansteckenden, schweren körperlichen Erkrankung leidet und kein Anzeichen oder Grund zur Vermutung des Vorliegens einer Sucht im Sinn der Suchtgiftverordnung besteht und
b) an keiner schweren chronischen körperlichen Erkrankung, psychischen Krankheit oder geistigen Beeinträchtigung leidet,
der zum Zeitpunkt seiner Vorlage nicht älter als 3 Monate sein darf.
(3) Die Landesregierung hat den Antrag auf der Grundlage der vorgelegten Unterlagen und der durchgeführten Ermittlungen darauf hin zu prüfen, ob die in diesem Gesetz und in den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen festgelegten Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Betreuung von Tageskindern erfüllt sind. Über den Antrag ist innerhalb von 4 Monaten ab dessen vollständigem Einlangen zu entscheiden.
(4) Sind die Voraussetzungen des § 37 erfüllt, hat die Landesregierung die Genehmigung – allenfalls unter Vorschreibung von Bedingungen, Befristungen, zeitlichen und/oder zahlenmäßigen Beschränkungen und/oder Auflagen – mit Bescheid zu erteilen. Im Bescheid hat die Landesregierung jedenfalls auszusprechen, für welche Kinder (Kinder ohne/mit Bedarf an inklusiver Entwicklungsbegleitung) die Genehmigung erteilt wird. Ist zum Zeitpunkt der Genehmigung absehbar, dass die Voraussetzungen nur für eine bestimmte Zeit erfüllt sind, ist die Genehmigung zu befristen.
(5) Sind die Voraussetzungen des § 37 nicht vollständig erfüllt, kann die Landesregierung
1. die Genehmigung unter den entsprechenden Bedingungen, Befristungen, zeitlichen und/oder zahlenmäßigen Beschränkungen und/oder Auflagen erteilen oder
2. Ausnahmen oder Abweichungen von den Bestimmungen dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen – allenfalls unter Vorschreibung von Bedingungen, Befristungen, zeitlichen und/oder zahlenmäßigen Beschränkungen und/oder Auflagen – zulassen,
wenn dennoch eine den Grundsätzen der Pädagogik entsprechende und sichere Betreuung gewährleistet ist.
(6) Ist die Grundausbildung für Tageseltern (§ 37a Abs 1 Z 1) nicht abgeschlossen, ist die Genehmigung unter der Bedingung zu erteilen, dass die Grundausbildung innerhalb des ersten Jahres ab der Genehmigung abgeschlossen wird. Zudem ist die Kinderzahl bis zum Abschluss der Grundausbildung auf die Hälfte zu beschränken. Der Abschluss der Grundausbildung ist der Landesregierung von der Tagesmutter/dem Tagesvater unverzüglich anzuzeigen.
(7) Ab dem Zeitpunkt der Antragstellung (Abs 1) hat die antragstellende Person der Landesregierung alle Änderungen von für die Genehmigung maßgeblichen Umständen unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
(8) Ergibt sich nach Aufnahme der Betreuungstätigkeit durch Tageseltern, dass das Kindeswohl nicht ausreichend gewahrt ist, die Aufgaben der Kinderbildung und -betreuung nicht oder nicht vollständig erfüllt werden, die Voraussetzungen für die Erteilung einer Genehmigung gemäß § 36 nicht mehr vorliegen oder wenn eine umfängliche Mitwirkung an einer Überprüfung gemäß Abs 9 verweigert wird, hat die Landesregierung die zur Beseitigung des Missstandes erforderlichen Bedingungen, Befristungen, zahlenmäßigen Beschränkungen und/oder Auflagen nachträglich vorzuschreiben oder die Genehmigung zu entziehen.
(9) Die Landesregierung hat in Abständen von fünf Jahren, gerechnet ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Erteilung der Bewilligung, unter sinngemäßer Anwendung des Abs 2 zu prüfen, ob die persönliche Eignung weiterhin vorliegt und gegebenenfalls gemäß Abs 8 vorzugehen, wenn innerhalb dieses Zeitraums eine Betreuung aufgenommen wurde.
(10) Die Landesregierung kann Tageseltern auch befristete Pilotprojekte (§ 12) genehmigen.
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