StSchAG-DVO
Vorwort/Präambel
(1) Assistenzleistungen werden für medizinisch-pflegende, pflegerisch-helfende und sonstige Bedarfe im Rahmen des Unterrichts und des Betreuungsteils an ganztägigen Schulformen in der Schule sowie bei Schulveranstaltungen und schulbezogenen Veranstaltungen gewährt. Mit den Assistenzleistungen ist kein pädagogischer Auftrag verbunden.
1. Verabreichen von erforderlichen Arzneimitteln;
2. Absaugen mittels Absaugevorrichtung aus dem Mund-Nasen-Rachenraum oder Trachealkanüle;
3. Umgang mit PEG-Sonde/Handlungen an der Ernährungssonde;
4. Umgang mit suprapubischem Blasenkatheter;
5. Katheterisieren;
6. Insulinverabreichung;
7. Blutzuckermessungen;
8. aktive Handlungen an der Insulinpumpe.
(3) Unter pflegerisch-helfenden Bedarfen sind jene zu verstehen, die pflegerische Maßnahmen erfordern, wie insbesondere
1. Unterstützung bei der oralen Nahrungs- und Flüssigkeitsaufnahme sowie bei der Arzneimittelaufnahme;
2. Unterstützung bei Hygienemaßnahmen;
3. Unterstützung beim An- und Auskleiden;
4. Unterstützung bei der Benützung der Toilette, einschließlich Hilfestellung beim Wechsel von Windeln, Einlagen etc.;
5. Unterstützung bei der Mobilität (Bewältigen von Stiegen und Steigungen, Reha-Buggy schieben, etc.).
(4) Unter sonstigen Bedarfen sind jene zu verstehen, die unterstützende Maßnahmen erfordern, welche eine gleichberechtigte Teilhabe am schulischen Geschehen ermöglichen, wie insbesondere bei
1. selbst- oder fremdgefährdendem Verhalten;
2. besonders herausforderndem Verhalten, das beispielsweise aus einer physischen und/oder psychischen Beeinträchtigung, psychiatrischen Erkrankung, tiefgreifenden Entwicklungsstörung oder Angststörung resultiert;
3. intellektueller Beeinträchtigung und
4. Sinnesbehinderungen.
(5) Zum Aufgabenbereich einer Schulassistenz gehören insbesondere folgende Maßnahmen:
1. Unterstützung bei der schulischen Organisation (z. B. Vorbereitung notwendiger Unterrichtsmaterialien, Ein- und Auspacken der Schultasche sowie Erinnerung zur Hausaufgabenabgabe zur Anregung und Erweiterung der Selbstständigkeit);
2. Hilfestellungen zur Umsetzung der aufgetragenen Arbeiten (Hinführen zur Tätigkeit, Strukturierungshilfe, Erinnerung an den Arbeitsauftrag) und deren Fertigstellung;
3. zeitliche bzw. örtliche Orientierungshilfe (z. B. Orientierung im Schulgebäude, Einhalten der Tages- und Zeitstruktur bzw. von Pausenzeiten) und Unterstützung bei allen schulischen Übergangssituationen (z. B. Klassen-/Raumwechsel, Gang in die Garderobe, Wechsel von der Pause zum Unterricht);
4. Unterstützung bei der sozialen Teilhabe an gemeinschaftlichen Aktivitäten (z. B. Partnerübungen, Gruppenarbeiten, Pausengestaltung);
5. Unterstützung bei lebenspraktischen Tätigkeiten (z. B. Hinweise zu Handlungsabläufen beim Umziehen von Kleidung und Schuhen, bei Hygienemaßnahmen, bei der Jause);
6. Ermöglichung von kurzzeitigen Auszeiten durch begleitetes Verlassen des Klassenraums (z. B. bei Überforderung, Reizüberflutung).
(6) Nicht zum Aufgabenbereich einer Schulassistenz gehören insbesondere folgende Maßnahmen:
1. die Vermittlung, Wiederholung und Erklärung von pädagogischen/sonderpädagogischen Lerninhalten;
2. die Individualisierung und Differenzierung von Lerninhalten und Lernmaterial;
3. das Ersetzen von schuleigenen Ressourcen im Rahmen einer (sonder-)pädagogischen Förderung bzw. das Ausgleichen von fehlenden schuleigenen Maßnahmen;
4. die sprachliche Förderung für Schüler unabhängig von der Erstsprache;
5. die Erziehungsarbeit, die den Lehrpersonen nach den schulrechtlichen Vorschriften obliegt;
6. das Dolmetschen des Unterrichts/des Lernstoffes;
7. das Ersetzen der Aufsichtspflichten des Lehrpersonals und von Personen, die gemäß den schulrechtlichen Vorschriften zur Aufsicht verpflichtet sind;
8. die Beaufsichtigung von Kindern mit ausschließlichem Unterstützungsbedarf im Bereich von sozial herausforderndem Verhalten bzw. sozial-emotional auffälliger Entwicklung, um einen ungestörten Unterricht zu erleichtern oder erst zu ermöglichen;
9. das Mitschreiben für Schüler im Unterricht;
10. das Ersetzen schulischer interdisziplinärer Angebote;
11. die präventive Anwesenheit für den Fall des Eintretens eines medizinischen Notfalls;
12. die Ermöglichung einer ausschließlichen bzw. überwiegenden Betreuung/Beaufsichtigung außerhalb des Klassenverbandes;
13.die Beaufsichtigung während Zeiten, die nicht in den Anwendungsbereich von § 1 Abs. 1 StSchAG 2023 fallen;
14. die Begleitung zu Therapien;
15. die Betreuung beim Schülertransport bzw. bei der Bewältigung des Schulweges;
16. die Frühaufsicht;
17. die Durchführung von therapeutischen Maßnahmen und (Einzel-)Förderung (z. B. Konzentrationstraining, Training bei Lese- und Rechtsschreibschwäche oder Dyskalkulie etc.);
18. Ersatz von verpflichtenden schulischen Maßnahmen bei selbst- und fremdgefährdendem Verhalten (z. B. Schulsozialarbeit, Suspendierung).
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 34/2026
(1) Die Landesregierung stellt die Art des Bedarfs und das Ausmaß der erforderlichen Assistenzstunden fest, prüft die Möglichkeit der Mehrfachbetreuung und legt für jeden Schulstandort ein Kontingent an Assistenzstunden, gegliedert nach Bedarfen, fest.
(2) Das Assistenzstundenkontingent gemäß Abs. 1 wird mit der Bildungsdirektion für Steiermark in Regionalkonferenzen koordiniert.
(3) Bei maßgebenden Änderungen an einem Schulstandort nach Beginn des Schuljahres sind diese von den Schulleitungen unverzüglich, längstens binnen zwei Kalenderwochen, der Landesregierung zu melden. Anpassungen werden mit der Bildungsdirektion für Steiermark koordiniert.
(4) Für Assistenzstunden an land- und forstwirtschaftlichen Schulen entfällt die Einbindung der Bildungsdirektion.
(1) Personen, die als Assistenzpersonal eingesetzt werden, müssen nachstehende allgemeine Voraussetzungen erfüllen:
1. Vollendung des 18. Lebensjahres;
2. die für die jeweilige Verwendung erforderliche fachliche Qualifikation;
3. Sprachkenntnisse in dem für die jeweilige Verwendung erforderlichen Ausmaß;
4. Grundkenntnisse der Ersten Hilfe;
5. Verlässlichkeit;
6. persönliche Eignung für den Umgang mit Schülern;
7. Kooperations-, Kontakt- und Kommunikationsfähigkeit;
8. Bereitschaft zur Fort- und Weiterbildung;
9. es darf keine Erkrankung oder Beeinträchtigung vorliegen, die die Gesundheit der zu betreuenden Schüler oder die Ausübung der Assistenztätigkeit gefährden könnte.
(2) Die Verlässlichkeit ist durch eine Strafregisterbescheinigung sowie eine Strafregisterbescheinigung „Kinder- und Jugendfürsorge“ (§ 10 Abs. 1a und 1b Strafregistergesetz 1968) nachzuweisen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 34/2026
(1) Für jede vom Land zugeteilte Assistenzstunde werden die tatsächlichen Auszahlungen ersetzt, jedoch maximal bis zu 33,57 Euro netto pro Stunde. Anfahrtskosten sowie Vor- und Nachbereitungszeiten sind inkludiert. Die Einheit einer Assistenzstunde beträgt sechzig Minuten.
(2) Der Höchstsatz nach Abs. 1 wird nach dem von der Statistik Austria veröffentlichten Tariflohnindex 2016 der Sozialwirtschaft Österreich oder dem an seine Stelle tretenden Index wertgesichert. Die Anpassung erfolgt mit Beginn jedes Kalenderjahres, ihre Höhe ergibt sich aus dem Vergleich des Jännerwertes des jeweils vorvergangenen Jahres mit dem Jännerwert des jeweils vergangenen Jahres.
(3) Der Höchstsatz gemäß Abs. 1 deckt sämtliche Assistenzleistungen ab. In begründeten Ausnahmefällen können höhere Kosten mit Zustimmung der Landesregierung abgerechnet werden.
(1) Der ersatzfähige durchschnittliche jährliche administrative Aufwand, der den Schulsitzgemeinden gemäß § 3 StSchAG 2023 für die Beistellung von Schulassistenzpersonal erwächst, wird steiermarkweit mit 500.000 Euro beziffert.
(2) Das Land ersetzt den Schulsitzgemeinden, ausgenommen der Landeshauptstadt Graz, den nach Abs. 1 bezifferten Aufwand auf Basis der Anzahl jener Schulen innerhalb einer Schulsitzgemeinde, an denen Assistenzpersonal zur Verfügung gestellt wird. Die Auszahlung an die Gemeinden erfolgt bis zum 30. Juni des laufenden Kalenderjahres.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 34/2026
Bei mehrtägigen Schulveranstaltungen werden die Kosten für die erforderlichen, nachgewiesenen Betreuungsstunden und die notwendigerweise anfallenden Reise- und Aufenthaltskosten für die Assistenzperson übernommen.
Die in dieser Verordnung verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten, soweit darin nicht anderes angeordnet ist, für alle Geschlechter gleichermaßen. Ungeachtet dessen haben die Organe des Landes personenbezogene Bezeichnungen unter Bedachtnahme auf die betroffenen Personen geschlechtergerecht bzw. geschlechtsneutral zu verwenden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 34/2026
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 16. März 2024, in Kraft.
In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 34/2026 treten § 1 Abs. 1, Abs. 5 und Abs. 6, ausgenommen Abs. 6 Z 6, sowie § 5a mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 14. Mai 2026, in Kraft. § 1 Abs. 6 Z 6 tritt mit Ablauf des Schuljahres 2025/26 in Kraft. § 4a tritt zugleich mit der Änderung des § 4 StSchAG 2023 in Kraft, mit welcher erstmals nach Inkrafttreten dieser Verordnung der Ersatz des administrativen Mehraufwandes der Gemeinden durch das Land neu geregelt wird.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 34/2026