Vorwort
§ 1
§ 1 Bedarfe, für die Assistenzleistungen gewährt werden
(1) Assistenzleistungen werden für medizinisch-pflegende, pflegerisch-helfende und sonstige Bedarfe gewährt.
(2) Unter medizinisch-pflegenden Bedarfen sind jene zu verstehen, die medizinische Maßnahmen erfordern, wie insbesondere
1. Verabreichen von erforderlichen Arzneimitteln;
2. Absaugen mittels Absaugevorrichtung aus dem Mund-Nasen-Rachenraum oder Trachealkanüle;
3. Umgang mit PEG-Sonde/Handlungen an der Ernährungssonde;
4. Umgang mit suprapubischem Blasenkatheter;
5. Katheterisieren;
6. Insulinverabreichung;
7. Blutzuckermessungen;
8. aktive Handlungen an der Insulinpumpe.
(3) Unter pflegerisch-helfenden Bedarfen sind jene zu verstehen, die pflegerische Maßnahmen erfordern, wie insbesondere
1. Unterstützung bei der oralen Nahrungs- und Flüssigkeitsaufnahme sowie bei der Arzneimittelaufnahme;
2. Unterstützung bei Hygienemaßnahmen;
3. Unterstützung beim An- und Auskleiden;
4. Unterstützung bei der Benützung der Toilette, einschließlich Hilfestellung beim Wechsel von Windeln, Einlagen etc.;
5. Unterstützung bei der Mobilität (Bewältigen von Stiegen und Steigungen, Reha-Buggy schieben, etc.).
(4) Unter sonstigen Bedarfen sind jene zu verstehen, die unterstützende Maßnahmen erfordern, welche eine gleichberechtigte Teilhabe am schulischen Geschehen ermöglichen, wie insbesondere bei
1. selbst- oder fremdgefährdendem Verhalten;
2. besonders herausforderndem Verhalten, das beispielsweise aus einer physischen und/oder psychischen Beeinträchtigung, psychiatrischen Erkrankung, tiefgreifenden Entwicklungsstörung oder Angststörung resultiert;
3. intellektueller Beeinträchtigung und
4. Sinnesbehinderungen.
§ 2
§ 2 Zuteilung der Assistenzstunden
(1) Die Landesregierung stellt die Art des Bedarfs und das Ausmaß der erforderlichen Assistenzstunden fest, prüft die Möglichkeit der Mehrfachbetreuung und legt für jeden Schulstandort ein Kontingent an Assistenzstunden, gegliedert nach Bedarfen, fest.
(2) Das Assistenzstundenkontingent gemäß Abs. 1 wird mit der Bildungsdirektion für Steiermark in Regionalkonferenzen koordiniert.
(3) Bei maßgebenden Änderungen an einem Schulstandort nach Beginn des Schuljahres sind diese von den Schulleitungen unverzüglich, längstens binnen zwei Kalenderwochen, der Landesregierung zu melden. Anpassungen werden mit der Bildungsdirektion für Steiermark koordiniert.
(4) Für Assistenzstunden an land- und forstwirtschaftlichen Schulen entfällt die Einbindung der Bildungsdirektion.
§ 3
§ 3 Anforderungsprofil des Assistenzpersonals
(1) Personen, die als Assistenzpersonal eingesetzt werden, müssen nachstehende allgemeine Voraussetzungen erfüllen:
1. Vollendung des 18. Lebensjahres;
2. die für die jeweilige Verwendung erforderliche fachliche Qualifikation;
3. Sprachkenntnisse in dem für die jeweilige Verwendung erforderlichen Ausmaß;
4. Grundkenntnisse der Ersten Hilfe;
5. Verlässlichkeit;
6. persönliche Eignung für den Umgang mit Schülerinnen und Schülern;
7. Kooperations-, Kontakt- und Kommunikationsfähigkeit;
8. Bereitschaft zur Fort- und Weiterbildung;
9. es darf keine Erkrankung oder Beeinträchtigung vorliegen, die die Gesundheit der zu betreuenden Schülerinnen und Schüler oder die Ausübung der Assistenztätigkeit gefährden könnte.
(2) Die Verlässlichkeit ist durch eine Strafregisterbescheinigung sowie eine Strafregisterbescheinigung „Kinder- und Jugendfürsorge“ (§ 10 Abs. 1a und 1b Strafregistergesetz 1968) nachzuweisen.
§ 4
§ 4 Maximaler Kostenersatz pro Assistenzstunde
(1) Für jede vom Land zugeteilte Assistenzstunde werden die tatsächlichen Auszahlungen ersetzt, jedoch maximal bis zu 33,57 Euro netto pro Stunde. Anfahrtskosten sowie Vor- und Nachbereitungszeiten sind inkludiert. Die Einheit einer Assistenzstunde beträgt sechzig Minuten.
(2) Der Höchstsatz nach Abs. 1 wird nach dem von der Statistik Austria veröffentlichten Tariflohnindex 2016 der Sozialwirtschaft Österreich oder dem an seine Stelle tretenden Index wertgesichert. Die Anpassung erfolgt mit Beginn jedes Kalenderjahres, ihre Höhe ergibt sich aus dem Vergleich des Jännerwertes des jeweils vorvergangenen Jahres mit dem Jännerwert des jeweils vergangenen Jahres.
(3) Der Höchstsatz gemäß Abs. 1 deckt sämtliche Assistenzleistungen ab. In begründeten Ausnahmefällen können höhere Kosten mit Zustimmung der Landesregierung abgerechnet werden.
§ 5
§ 5 Umfang des Kostenersatzes bei mehrtägigen Schulveranstaltungen
Bei mehrtägigen Schulveranstaltungen werden die Kosten für die erforderlichen, nachgewiesenen Betreuungsstunden und die notwendigerweise anfallenden Reise- und Aufenthaltskosten für die Assistenzperson übernommen.
§ 6
§ 6 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 16. März 2024, in Kraft.