Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Nedwed sowie die Hofräte Dr. Hofbauer und Dr. Eisner als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Prendinger, über die Revision der revisionswerbenden Parteien 1. Apotheke M und 2. He Apotheke, beide vertreten durch die Matt Smodics Anwälte OG in Bregenz, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Vorarlberg vom 4. Juli 2025, Zl. LVwG 402 2/2024 R11, betreffend Konzession zur Errichtung und zum Betrieb einer neuen öffentlichen Apotheke (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Bregenz; mitbeteiligte Partei: Mag. pharm. K E), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Vorarlberg vom 4. Juli 2025 wurde (u.a.) der Beschwerde der erstrevisionswerbenden Partei gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 13. August 2024, mit dem der mitbeteiligten Partei die Konzession zur Errichtung und zum Betrieb einer neuen öffentlichen Apotheke in W. mit einem näher umschriebenen Standort und einer näher genannten beabsichtigen Betriebsstätte erteilt worden war, keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt. Weiters wurde ausgesprochen, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG unzulässig sei.
2 Das Verwaltungsgericht ging hinsichtlich der Apotheke der erstrevisionswerbenden Partei davon aus, dass diese rund 2,4 Straßenkilometer von der beabsichtigen Betriebsstätte der mitbeteiligten Partei entfernt sei. Weiters traf es die Feststellungen, dass sich die Zahl jener Personen, die weiterhin von der Betriebsstätte der Apotheke der erstrevisionswerbenden Partei aus versorgt würden, infolge der Neuerrichtung der beantragten Apotheke der mitbeteiligten Partei zwar verringere, aber (dennoch) mindestens 9.403 betrage.
3 Diese Feststellungen stützte das Verwaltungsgericht auf ein Gutachten der Österreichischen Apothekerkammer vom 28. November 2023, auf eine ergänzende Stellungnahme der Österreichischen Apothekerkammer vom 13. Mai 2025 sowie auf Ausführungen der Vertreterin der Österreichischen Apothekerkammer in der Beschwerdeverhandlung.
4 Dazu wurde soweit hier von Relevanz ausgeführt, dass sich aus dem genannten Gutachten der Österreichischen Apothekerkammer ergebe, dass das Versorgungspotential der Apotheke der erstrevisionswerbenden Partei „insgesamt 11.020 Personen (davon 9.403 ständige Einwohner)“ betrage. Dem Beschwerdeeinwand der erstrevisionswerbenden Partei, wonach die von der Österreichischen Apothekerkammer bei der Berechnung der Versorgungspotentiale durch sog. „Einfluter“ zugrunde gelegte „TU Studie“ aus näher dargelegten Gründen zu unrichtigen Ergebnissen geführt hätte, sei zu erwidern, dass es lediglich darauf ankomme, ob die Zahl der von der Apotheke der erstrevisionswerbenden Partei weiterhin zu versorgenden Personen weniger als 5.500 Personen betrage oder nicht. Diese Frage könne beantwortet werden, ohne dass die „Einfluter“ berücksichtigt und Einwohnergleichwerte berechnet werden müssten, weil das Versorgungsgebiet der Apotheke der erstrevisionswerbenden Partei „bereits mehr als 5.500 ständige Einwohner“ habe.
5 Die zweitrevisionswerbende Partei hat ihren Revisionsausführungen zufolge zwar einen Einspruch gegen das Konzessionsansuchen der mitbeteiligten Partei, aber aufgrund „eines Missverständnisses mit dem damaligen Rechtsfreund“ keine Beschwerde gegen den behördlichen Bescheid vom 13. August 2024 erhoben.
6 In der Begründung des angefochtenen Erkenntnisses wird in Bezug auf die zweitrevisionswerbende Partei der das angefochtene Erkenntnis nach den vorgelegten Verfahrensakten nicht zugestellt wurde ausgeführt, da diese nicht Partei des Beschwerdeverfahrens sei, habe auf deren (mit Schreiben vom 7. Juni 2025 erstattetes) Vorbringen nicht eingegangen werden müssen.
7 Gegen das genannte Erkenntnis vom 4. Juli 2025 erhoben die revisionswerbenden Parteien zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der mit Beschluss vom 16. Dezember 2025, E 2502/2025 14, deren Behandlung ablehnte und diese dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 B VG zur Entscheidung abtrat, wobei der Verfassungsgerichtshof darauf hingewiesen hat, dass die Beschwerde hinsichtlich der zweitrevisionswerbenden Partei „nicht auf das Vorliegen sämtlicher Prozessvoraussetzungen“ geprüft worden sei.
8 Daraufhin wurde die vorliegende außerordentliche Revision erhoben, die sich als unzulässig erweist:
9 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
10Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
11Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
12 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss sich die Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung, die nach Ansicht des Revisionswerbers die Zulässigkeit der Revision begründet, aus der gesonderten Darstellung der Zulässigkeitsgründe ergeben. Der Verwaltungsgerichtshof überprüft die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision iSd Art. 133 Abs. 4 B VG sohin (nur) im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe. Eine wesentliche Rechtsfrage gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG liegt nur dann vor, wenn die Beurteilung der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes von der Lösung dieser Rechtsfrage „abhängt“. Dies ist dann der Fall, wenn das rechtliche Schicksal der Revision von der behaupteten Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt. In der Revision muss daher gemäß § 28 Abs. 3 VwGG konkret dargetan werden, warum das rechtliche Schicksal der Revision von der behaupteten Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Der Verwaltungsgerichtshof ist weder verpflichtet, Gründe für die Zulässigkeit einer Revision anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit der Revision hätten führen können, aufzugreifen (vgl. etwa VwGH 18.9.2025, Ra 2025/10/0136; 26.8.2025, Ra 2025/10/0068; 5.3.2025, Ra 2025/10/0011).
13 Zur zweitrevisionswerbenden Partei ist vorweg darauf hinzuweisen, dass diese wie ausgeführt keine Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 13. August 2024, mit dem der mitbeteiligten Partei die Konzession zur Errichtung und zum Betrieb einer neuen öffentlichen Apotheke in W. erteilt worden war, erhoben hat.
14Diejenige Partei, die den (erstinstanzlichen) Bescheid nicht bekämpft hat, kann den auf Grund des Rechtsmittels einer anderen Partei ergangenen Rechtsmittelbescheid nicht bekämpfen, es sei denn, die Rechtsmittelbehörde hat den erstinstanzlichen Bescheid zum Nachteil der Partei, die ihn nicht bekämpft hat, abgeändert. Damit wird der Grundgedanke angesprochen, dass eine Partei durch die Unterlassung eines Rechtsmittels zum Ausdruck bringt, ihr Recht nicht weiter zu verfolgen (vgl. VwGH 26.2.2020, Fr 2019/05/0024, mit Verweis auf VwGH 30.6.2015, Ra 2015/03/0022, VwSlg. 19.158 A/2015, mwN). Eine Abänderung des behördlichen Bescheids zum Nachteil der zweitrevisionswerbenden Partei wurde mit dem angefochtenen Erkenntnis nicht vorgenommen. Die Revision der zweitrevisionswerbenden Partei erweist sich demnach schon deshalb als unzulässig.
15 Soweit in diesem Zusammenhang in der Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden Revision (Punkt 2.) behauptet wird, die Ansicht des Verwaltungsgerichtes, wonach die zweitrevisionswerbende Partei mangels Beschwerdeerhebung nicht Partei des Beschwerdeverfahrens sei, sei unzutreffend, die Parteistellung sei „nach rechtzeitigem Einspruch trotz unterbliebener Beschwerdeerhebung nicht verloren gegangen“, und dazu auf „VwGH 2005/10/0107 RS 1“ verwiesen wird, genügt es auf die Entscheidungsgründe des genannten Erkenntnisses VwGH 16.6.2009, 2005/10/0107, 0190, VwSlg. 17.709 A/2009, zu verweisen. Eine derartige Aussage ist diesem Erkenntnis, das sich mit der Frage der Parteistellung des Nachbarapothekers im Verfahren über die Wiederaufnahme eines negativ entschiedenen Apothekenkonzessionsverfahrens, welches durch Antrag des Konzessionswerbers eingeleitet wurde, befasst, nicht zu entnehmen.
16 Zum weiteren Zulässigkeitsvorbringen der vorliegenden außerordentlichen Revision (in den Punkten 1. sowie 3. bis 8.) in Bezug auf die erstrevisionswerbende Partei ist Folgendes auszuführen:
17 Die erstrevisionswerbende Partei führt darin unter verschiedenen Gesichtspunkten aus, warum ihrer Ansicht nach das angefochtene Erkenntnis eine „mangelnde Berücksichtigung elementarer Grundprinzipien der Rechtsordnung und letztlich ein Abweichen von der Rechtsprechung insbesondere auch der Gerichtshöfe öffentlichen Rechtes“ offenbare (Punkt 1.), gegen Grundsätze, die nach „klarer Rechtslage und eindeutiger Judikatur“ geboten seien, verstoßen worden sei (Punkt 3.), entgegen „geltender Rechtslage und ständiger Rechtsprechung wesentliche Voraussetzungen für die Entscheidung über einen Konzessionsantrag“ nicht gegeben seien (Punkt 4.), das Verwaltungsgericht sich „in Widerspruch zur Rechtslage und zur Rechtsprechung“ gesetzt habe (Punkt 5.), die Bedarfsprüfung „im Widerspruch zur Rechtslage und zur Rechtsprechung“ entschieden habe (Punkt 6.) und der Forderung der Rechtsprechung auf eine „im Hinblick auf die zu lösenden Frage angemessene Stoffsammlung“ (Punkt 7.) bzw. auf eine „nachvollziehbare Entscheidungsbegründung“ (Punkt 8.) nicht entsprochen worden sei.
18Hinsichtlich dieser Zulässigkeitsausführungen ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach in der gesonderten Zulässigkeitsbegründung konkret darzulegen ist, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat. Dem Gebot der gesonderten Darstellung der Gründe nach § 28 Abs. 3 VwGG wird insbesondere dann nicht entsprochen, wenn die zur Zulässigkeit der Revision erstatteten Ausführungen der Sache nach Revisionsgründe (§ 28 Abs. 1 Z 5 VwGG) darstellen oder das Vorbringen zur Begründung der Zulässigkeit der Revision mit Ausführungen, die inhaltlich (bloß) Revisionsgründe darstellen, in einer Weise vermengt ist, dass keine gesonderte Darstellung der Zulässigkeitsgründe im Sinne der Anordnung des § 28 Abs. 3 VwGG vorliegt (vgl. VwGH 7.1.2026, Ra 2025/10/0123, mit Verweis auf VwGH 4.11.2025, Ra 2025/10/0107; 22.8.2023, Ra 2023/10/0056; 8.3.2023, Ra 2021/10/0069, 0070). Die Ausführungen im Rahmen der Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden Revision stellen sich der Sache nach als Revisionsgründe dar bzw. wird der (erkennbare) Verweis auf ein Abweichen von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes mit Ausführungen, die inhaltlich (bloß) Revisionsgründe darstellen, in einer Weise vermengt, dass keine gesonderte Darstellung der Zulässigkeitsgründe im Sinne der Anordnung des § 28 Abs. 3 VwGG vorliegt. Den dargestellten Begründungserfordernissen wird mit den vorliegenden Zulässigkeitsausführungen daher nicht entsprochen.
19 Zudem wird in diesen Zulässigkeitsausführungen nicht geltend gemacht, der Verwaltungsgerichtshof habe eine im Revisionsfall maßgebliche Rechtsfrage noch nicht beantwortet; es wird vielmehr (erkennbar) ein Abweichen von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes behauptet. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird den an die gesetzmäßige Ausführung der Zulässigkeit einer Revision gestellten Anforderungen aber nicht entsprochen, wenn die revisionswerbende Partei wie hierbloß allgemein behauptet, das Verwaltungsgericht sei von der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, ohne konkret bezogen auf den Sachverhalt unter Angabe zumindest einer nach Datum und Geschäftszahl bezeichneten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes darzutun, von welcher hg. Rechtsprechung ihrer Ansicht nach das Verwaltungsgericht in welchen Punkten abgewichen sein soll (vgl. VwGH 16.11.2023, Ra 2022/10/0146, mit Verweis auf VwGH 29.6.2022, Ra 2022/10/0043; 2.8.2019, Ra 2019/10/0099; 28.5.2019, Ra 2018/10/0134). Auch diesen Begründungserfordernissen wird mit den vorliegenden Zulässigkeitsausführungen die jene Judikatur, von der abgewichen worden sein soll, nicht nennt daher nicht entsprochen.
20Der Vollständigkeit halber ist zu diesen Zulässigkeitsausführungen noch auf Folgendes hinzuweisen: Soweit eine Verletzung des rechtlichen Gehörs im behördlichen Verfahren angesprochen wird (Punkt 1.), ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach eine im verwaltungsbehördlichen Verfahren erfolgte Verletzung des Parteiengehörs schon durch die mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht verbundene Möglichkeit einer Stellungnahme saniert werden kann (vgl. VwGH 7.12.2023, Ra 2022/10/0187, mit Verweis auf VwGH 6.10.2023, Ra 2023/10/0397; 19.12.2022, Ra 2022/03/0219; 28.2.2022, Ra 2021/09/0251).
21Soweit die Zulässigkeitsausführungen eine mangelnde Glaubhaftmachung der Verfügbarkeit der in Aussicht genommenen Betriebsstätte der beantragten Apotheke thematisieren (Punkt 5.), Ausführungen zum (nicht oder unzureichend ermittelten) Versorgungspotential anderer benachbarter Apotheken enthalten (Punkt 4.) bzw. eine „widersprüchliche und unklare“ Standortumschreibung im Antrag behaupten (Punkt 3.), ist darauf hinzuweisen, dass die Inhaber bestehender öffentlicher Apotheken im Verfahren über die Verleihung einer Apothekenkonzession nur ihre Existenzgefährdung geltend machen können, also vorbringen können, die Entfernung zwischen der künftigen Betriebsstätte der neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke und der Betriebsstätte ihrer öffentlichen Apotheke betrage weniger als 500 m oder die Zahl der von ihrer bestehenden öffentlichen Apotheke aus weiterhin zu versorgenden Personen werde sich infolge der Neuerrichtung verringern und weniger als 5.500 betragen (vgl. VwGH 12.12.2024, Ro 2023/10/0016, mit Verweis auf VwGH 17.6.2021, Ra 2021/10/0074; 24.2.2011, 2010/10/0167). In den anderen Fragen des Verfahrens über die Verleihung einer Apothekenkonzession kommt den Inhabern bestehender öffentlicher Apotheken jedoch kein Mitspracherecht zu (vgl. abermals VwGH 12.12.2024, Ro 2023/10/0016, mit Verweis auf VwGH 22.2.2017, Ra 2016/10/0152). Den Inhabern bestehender öffentlicher Apotheken kommt im Apothekenkonzessionsverfahren kein Mitspracherecht zur Frage der Standortumschreibung (vgl. nochmals VwGH 12.12.2024, Ro 2023/10/0016, mit Verweis auf VwGH 17.6.2021, Ra 2021/10/0074; 28.6.2004, 2001/10/0256, VwSlg. 16.386 A/2004; 26.4.1999, 98/10/0426) und zur Frage, ob die in Aussicht genommene Betriebsstätte glaubhaft gemacht wurde (vgl. VwGH 3.9.2020, Ra 2020/10/0109, mit Verweis auf VwGH 27.2.2019, Ra 2018/10/0095; 21.5.2008, 2007/10/0029, VwSlg. 17.458 A/2008), zu.
22Soweit die erstrevisionswerbende Partei (in Punkt 3.) die Ansicht zu vertreten scheint, dass das ihrer Apotheke verbleibende Versorgungspotential auf der Grundlage der Standortgrenzen der beantragten Apotheke und nicht auf der Grundlage der voraussichtlichen Betriebsstätte der beantragten Apotheke zu ermitteln sei, ist auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach es bei der Bedarfsprüfung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 Apothekengesetz (ApoG) darauf ankommt, welche Auswirkungen eine von jener Betriebsstätte, in der die neu errichtete öffentliche Apotheke betrieben werden soll, aus erfolgende Arzneimittelversorgung auf das von der Betriebsstätte einer bestehenden Apotheke aus zu versorgende Kundenpotential haben wird; eine Bedachtnahme auf Auswirkungen von in der Folge möglichen Verlegungen gemäß § 14 Abs. 1 ApoG schon im Verfahren über die Neuerrichtung einer öffentlichen Apotheke normiert § 10 Abs. 2 Z 3 ApoG jedoch nicht (vgl. VwGH 27.6.2002, 2001/10/0040, VwSlg. 15.859 A/2002, mit Verweis auf VwGH 13.11.2000, 98/10/0079).
23Soweit in Bezug auf die Apotheke der erstrevisionswerbenden Partei behauptet wird, dass deren Versorgungspotential nicht ermittelt und nicht geprüft worden sei, ob sich deren Versorgungspotential aufgrund der Neuerrichtung auf unter 5.500 Personen verringern werde (Punkt 4.), so trifft diese Behauptung nicht zu (vgl. die oben wiedergegebene Begründung des Verwaltungsgerichtes Rz 2 ff). Soweit schließlich Einwände gegen eine dem Gutachten der Österreichischen Apothekerkammer zugrunde liegende Studie der Technischen Universität Wien erhoben werden (Punkt 6. und 7.), hat bereits das Verwaltungsgericht darauf verwiesen, dass das Versorgungsgebiet der Apotheke der erstrevisionswerbenden Partei mehr als 5.500 (nach dem Gutachten der Österreichischen Apothekerkammer vom 28. November 2023 9.403) ständige Einwohner umfasst. Der Frage der Ermittlung der Einwohnergleichwerte (auf Grundlage der sog. „TU-Studie“) nach § 10 Abs. 5 ApoG kommt demnach bezüglich der erstrevisionswerbenden Partei keine Relevanz zu.
24 In der Revision werden somit hinsichtlich der erstrevisionswerbenden Partei keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.
25 Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 16. März 2026
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