(1) Personen, die als Assistenzpersonal eingesetzt werden, müssen nachstehende allgemeine Voraussetzungen erfüllen:
1. Vollendung des 18. Lebensjahres;
2. die für die jeweilige Verwendung erforderliche fachliche Qualifikation;
3. Sprachkenntnisse in dem für die jeweilige Verwendung erforderlichen Ausmaß;
4. Grundkenntnisse der Ersten Hilfe;
5. Verlässlichkeit;
6. persönliche Eignung für den Umgang mit Schülerinnen und Schülern;
7. Kooperations-, Kontakt- und Kommunikationsfähigkeit;
8. Bereitschaft zur Fort- und Weiterbildung;
9. es darf keine Erkrankung oder Beeinträchtigung vorliegen, die die Gesundheit der zu betreuenden Schülerinnen und Schüler oder die Ausübung der Assistenztätigkeit gefährden könnte.
(2) Die Verlässlichkeit ist durch eine Strafregisterbescheinigung sowie eine Strafregisterbescheinigung „Kinder- und Jugendfürsorge“ (§ 10 Abs. 1a und 1b Strafregistergesetz 1968) nachzuweisen.
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