Die Bundesanstalt Statistik Österreich (Bundesanstalt) hat zur Erfüllung der Verpflichtungen Österreichs auf Grund der
1. Verordnung (EU) 2022/2379 über Statistiken zu landwirtschaftlichen Betriebsmitteln und zur landwirtschaftlichen Erzeugung, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 617/2008 der Kommission sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1165/2008, (EG) Nr. 543/2009 und (EG) Nr. 1185/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Richtlinie 96/16/EG des Rates, ABl. Nr. L 315 vom 7.12.2022, S. 1,
2. Durchführungsverordnung (EU) 2023/2745 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2022/2379 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Statistiken über die tierische Erzeugung, ABl. Nr. L 2023/2745 vom 11.12.2023,
3. Durchführungsverordnung (EU) 2023/1538 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2022/2379 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Statistiken über die pflanzliche Erzeugung, ABl. Nr. L 187 vom 26.7.2023, S. 40,
4. Durchführungsverordnung (EU) 2023/1579 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2022/2379 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Agrarpreisstatistiken, ABl. Nr. L 193 vom 1.8.2023, S. 14,
5. Durchführungsverordnung (EU) 2023/1537 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2022/2379 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Statistiken zur Verwendung von Pflanzenschutzmitteln, die während der Übergangsregelung 2025-2027 für das Bezugsjahr 2026 zu übermitteln sind, und in Bezug auf Statistiken zu in Verkehr gebrachten Pflanzenschutzmitteln, ABl. Nr. L 187 vom 25.7.2023, S. 26,
6. Verordnung (EG) Nr. 138/2004 zur Landwirtschaftlichen Gesamtrechnung in der Gemeinschaft, ABl. Nr. L 33 vom 5.2.2004, S. 1
gemäß dieser Verordnung Erhebungen durchzuführen und die entsprechenden Statistiken gemäß den in den nachfolgenden Kapiteln geregelten Themenbereichen zu erstellen.
(1) Im Sinne dieser Verordnung bedeuten in Anlehnung an die Definitionen gemäß Art. 2 der Verordnung (EU) 2022/2379:
1. Landwirtschaftlicher Betrieb: eine technisch-wirtschaftliche Einheit mit einer einheitlichen Betriebsführung, die auf dem Wirtschaftsgebiet der Union, entweder als Haupt- oder als Nebentätigkeit, wirtschaftliche Tätigkeiten in der Landwirtschaft gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 in den Gruppen A.01.1, A.01.2, A.01.3, A01.4, A.01.5 oder der „Erhaltung landwirtschaftlicher Flächen in einem guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand“ aus Gruppe A.01.6 ausführt. Bei den Tätigkeiten aus Klasse A.01.49 sind nur die Tätigkeiten „Zucht und Haltung von halbdomestizierten Tieren oder sonstigen lebenden Tieren“ (mit Ausnahme der Insektenzucht) und „Bienenzucht und Erzeugung von Honig und Bienenwachs“ erfasst;
2. Milchwirtschaftliches Unternehmen: ein Unternehmen oder einen landwirtschaftlichen Betrieb, das bzw. der Milch oder, in bestimmten Fällen, Milcherzeugnisse einkauft, um sie zu Milcherzeugnissen zu verarbeiten; der Ausdruck umfasst auch Betriebe, die Milch oder Rahm sammeln und die entsprechenden Mengen ganz oder teilweise an andere milchwirtschaftliche Unternehmen abgeben, ohne selbst eine Be- oder Verarbeitung vorzunehmen;
3. Schlachthof: einen amtlich registrierten und zugelassenen Betrieb mit der Genehmigung zum Schlachten und Ausnehmen von Tieren, deren Fleisch zum menschlichen Verzehr bestimmt ist;
4. Brüterei: einen Betrieb, dessen Tätigkeit im Einlegen von Bruteiern in Brutschränke, im Bebrüten dieser Eier sowie in der Lieferung von Küken besteht;
5. Erntejahr: ein Kalenderjahr, in dem die Ernte beginnt, einschließlich des Zeitraums, in dem alle Vorbereitungsmaßnahmen (z. B. Bodenbearbeitung, Anpflanzung und Ausbringen von Düngemitteln und Pflanzenschutzmitteln) zur Sicherung dieser Ernte — auch während des vorangegangenen Kalenderjahres — ergriffen wurden;
Statistische Einheiten sind landwirtschaftliche Betriebe, die Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, Geflügel oder Kaninchen halten sowie Schlachthöfe, wobei Schlachthöfe mit Geflügelschlachtungen erst ab 5 000 Geflügelschlachtungen im Kalenderjahr erfasst werden.
Die Erhebungen über die Viehbestände, Fleischerzeugung und Tieranlieferung sind in der Häufigkeit gemäß Anlage I Spalte D über den Referenzzeitraum oder zum Stichtag gemäß Anlage I Spalte E, erstmals über im Kalenderjahr 2025 gelegene Referenzzeiträume oder zu im Kalenderjahr 2025 gelegenen Stichtagen, durchzuführen.
(1) Die Erhebungsmerkmale sind jeweils in der gemäß Anlage I Spalte B angeführten Art zu erheben durch:
1. Heranziehen von Verwaltungsdaten aus den in Anlage I Spalte C genannten Datenquellen,
2. eine Befragung bzw. Expertenschätzung geeigneter Institutionen und Personen oder
3. eine Befragung der statistischen Einheiten gemäß § 3.
(2) Soweit die Merkmale nicht gemäß Abs. 1 Z 1 oder Z 2 ermittelt werden können, sind diese durch Anwendung geeigneter statistischer Schätzverfahren (Modellrechnung) zu erheben. Ist dies nicht in der erforderlichen Qualität möglich, so hat die Erhebung durch eine stichprobenartige Befragung der statistischen Einheiten gemäß § 3 zu erfolgen.
Statistische Einheiten sind landwirtschaftliche Betriebe, die mindestens 50 Legehennen zur Erzeugung von Konsumeiern halten, Brütereien mit einer Kapazität von mehr als 1 000 Bruteiern sowie Unternehmen, die Küken ein- und ausführen.
Die Erhebungen über die Eier und Küken sind in der Häufigkeit gemäß Anlage II Spalte D über den Referenzzeitraum oder zum Stichtag gemäß Anlage II Spalte E, erstmals über im Kalenderjahr 2025 gelegene Referenzzeiträume oder zu im Kalenderjahr 2025 gelegenen Stichtagen, durchzuführen.
(1) Die Erhebungsmerkmale sind jeweils in der gemäß Anlage II Spalte B angeführten Art zu erheben durch:
1. Heranziehen von Verwaltungsdaten aus den in Anlage II Spalte D genannten Datenquellen oder
2. eine Befragung der statistischen Einheiten gemäß § 7.
(2) Soweit die Merkmale nicht gemäß Abs. 1 Z 1 ermittelt werden können, sind diese durch Anwendung geeigneter statistischer Schätzverfahren (Modellrechnung) zu erheben. Ist dies nicht in der erforderlichen Qualität möglich, so hat die Erhebung durch eine stichprobenartige Befragung der statistischen Einheiten gemäß § 7zu erfolgen.
Statistische Einheiten sind landwirtschaftliche Betriebe, die Milch von Kühen, Schafen, Ziegen oder Büffeln erzeugen, Milch und Milcherzeugnisse verwenden sowie milchwirtschaftliche Unternehmen, die Milch und Milcherzeugnisse verwenden.
Die Erhebungen über die Milch und Milcherzeugnisse sind in der Häufigkeit gemäß Anlage III Spalte D über den Referenzzeitraum gemäß Anlage III Spalte E, erstmals über im Kalenderjahr 2025 gelegene Referenzzeiträume, durchzuführen.
(1) Die Erhebungsmerkmale sind jeweils in der gemäß Anlage III Spalte B angeführten Art zu erheben durch:
1. Heranziehen von Verwaltungsdaten aus den in Anlage III Spalte C genannten Datenquellen oder
2. eine Befragung bzw. Expertenschätzung geeigneter Institutionen und Personen.
(2) Soweit die Merkmale nicht gemäß Abs. 1 ermittelt werden können, sind diese durch Anwendung geeigneter statistischer Schätzverfahren (Modellrechnung) zu erheben. Ist dies nicht in der erforderlichen Qualität möglich, so hat die Erhebung durch eine stichprobenartige Befragung der statistischen Einheiten gemäß § 11 zu erfolgen.
Statistische Einheiten sind landwirtschaftliche Betriebe und Unternehmen, die Milch, Milchprodukte, Fleisch, Eier, Fische oder tierische Fette herstellen, handeln, verwenden oder lagern.
Die Berechnungen der Versorgungsbilanzen für tierische Erzeugnisse sind jährlich über das abgelaufene Kalenderjahr, erstmals über das Kalenderjahr 2025, durchzuführen.
Es sind die Mengen (Tonnen und Eier zusätzlich in Stück) für tierische Erzeugnisse je Aufkommens- und Verwendungsart gemäß Anlage IV Spalte A , auf nationaler Ebene zu erheben.
(1) Die Erhebungsmerkmale sind jeweils in der gemäß Anlage IV Spalte B angeführten Art zu erheben durch:
1. Heranziehen von Verwaltungsdaten aus den in Anlage IV Spalte C genannten Datenquellen,
2. Heranziehen von Statistikdaten oder
3. eine Befragung bzw. Expertenschätzung geeigneter Institutionen und Personen.
(2) Soweit die Merkmale nicht gemäß Abs. 1 ermittelt werden können, sind diese durch Anwendung geeigneter statistischer Schätzverfahren (Modellrechnung) zu erheben. Ist dies nicht in der erforderlichen Qualität möglich, so hat die Erhebung durch eine stichprobenartige Befragung der statistischen Einheiten gemäß § 15 zu erfolgen.
3. Kapitel
Statistiken über die pflanzliche Erzeugung
1. Abschnitt
Themenbereich Anbaufläche und pflanzliche Erzeugung
Statistische Einheiten sind landwirtschaftliche Betriebe, die Kulturen gemäß Anlage V Spalte A erzeugen sowie landwirtschaftlich genutzte Flächen (Kulturflächen).
(1) Die Erhebungen über die Anbaufläche und die pflanzliche Erzeugung sind in der Häufigkeit gemäß Anlage V Spalte D über ein Erntejahr, erstmals über das Erntejahr 2025, durchzuführen.
(1) Die Erhebungsmerkmale sind jeweils in der gemäß Anlage V Spalte B angeführten Art zu erheben durch:
1. Heranziehen von Verwaltungsdaten aus den in Anlage V Spalte C genannten Datenquellen,
2. Heranziehen von Statistikdaten oder
3. eine Befragung bzw. Expertenschätzung von Erntereferenten in den Gemeinden, den Landwirtschaftskammern oder von sonstigen geeigneten Institutionen und Personen.
(2) Soweit die Merkmale nicht gemäß Abs. 1 ermittelt werden können, sind diese durch Anwendung geeigneter statistischer Schätzverfahren (Modellrechnung) zu erheben. Ist dies nicht in der erforderlichen Qualität möglich, so hat die Erhebung durch eine stichprobenartige Befragung der statistischen Einheiten gemäß § 19 zu erfolgen.
2. Abschnitt
Themenbereich Versorgungsbilanzen für pflanzliche Erzeugnisse
Die Berechnungen der Versorgungsbilanzen für pflanzliche Erzeugnisse sind jährlich über das abgelaufene Wirtschaftsjahr, welches für Wein am 1. August beginnt und am 31. Juli des folgenden Kalenderjahres endet, für Zucker am 1. Oktober beginnt und am 30. September des folgenden Kalenderjahres endet und für alle anderen Erzeugnisse am 1. Juli beginnt und am 30. Juni des folgenden Kalenderjahres endet, erstmals über das im Kalenderjahr 2025 beginnende Wirtschaftsjahr, durchzuführen.
Es sind die Mengen (Tonnen, Hektoliter) für pflanzliche Erzeugnisse je Aufkommens- und Verwendungsart gemäß Anlage VI Spalte A , auf nationaler Ebene zu erheben.
(1) Die Erhebungsmerkmale sind jeweils in der gemäß Anlage VI Spalte B angeführten Art zu erheben durch:
1. Heranziehen von Verwaltungsdaten aus den in Anlage VI Spalte C genannten Datenquellen,
2. Heranziehen von Statistikdaten oder
3. eine Befragung bzw. Expertenschätzung geeigneter Institutionen und Personen.
(2) Soweit die Merkmale nicht gemäß Abs. 1 ermittelt werden können, sind diese durch Anwendung geeigneter statistischer Schätzverfahren (Modellrechnung) zu erheben. Ist dies nicht in der erforderlichen Qualität möglich, so hat die Erhebung durch eine stichprobenartige Befragung der statistischen Einheiten gemäß § 23 zu erfolgen.
Statistische Einheiten sind landwirtschaftliche Betriebe, die Dauergrünland oder Wechselgrünland bewirtschaften, sowie landwirtschaftlich genutzte Grünlandflächen.
Die Erhebungen über das bewirtschaftete Grünland sind in den Kalenderjahren, die mit 0, 3 oder 6 enden, über ein Kalenderjahr, erstmals über das Kalenderjahr 2026, durchzuführen.
Es ist die Hauptanbaufläche (Hektar) für Dauergrünland und Wechselgrünland, unterteilt nach Alter, Bedeckung und Bewirtschaftung gemäß Anhang III der Verordnung (EU) 2023/1538 auf nationaler Ebene und für die Merkmale Alter und Bedeckung zusätzlich auf Bundesland-Ebene zu erheben.
Die Erhebungsmerkmale sind durch Heranziehen von Verwaltungsdaten der Agrarmarkt Austria und des für Landwirtschaft zuständigen Bundesministeriums sowie unter Verwendung geeigneter statistischer Schätzverfahren (Modellrechnung) zu erheben.
Statistische Einheiten sind mit Waren und Dienstleistungen handelnde Einheiten des land- und forstwirtschaftlichen Wirtschaftsbereichs oder deren an den Transaktionen beteiligte Partner. Der land- und forstwirtschaftliche Wirtschaftsbereich besteht aus land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, Winzergenossenschaften sowie Einheiten, die darauf spezialisiert sind, Maschinen, Material und Personal für die Durchführung von Lohnarbeiten zur Verfügung zu stellen.
(1) Die Erhebungen der für die Berechnung der Agrarpreisindizes erforderlichen Merkmale sind in der Häufigkeit gemäß Anlage VII Spalte D, erstmals für das Kalenderjahr 2025, durchzuführen. Die Umbasierung der Indizes, bei der die Gewichtungswerte neu berechnet werden, hat alle fünf Kalenderjahre zu erfolgen, wobei als Basisjahre die Kalenderjahre heranzogen werden, die auf „0“ oder „5“ enden.
(2) Die Erhebungen der für die Landwirtschaftliche Gesamtrechnung (einschließlich regionaler landwirtschaftlicher Gesamtrechnung) erforderlichen Merkmale gemäß § 33 Abs. 2 sind in der Häufigkeit gemäß Anlage VII Spalte D, erstmals für das Kalenderjahr 2025, durchzuführen.
(1) Es sind vorläufige und endgültige Indizes sowie Gewichtungswerte (Millionen EURO) für landwirtschaftliche Erzeugnisse und Betriebsmittel gemäß Anhang I der Verordnung (EU) 2023/1579 und forstwirtschaftliche Erzeugnisse sowie die mit der Bewirtschaftung land- und forstwirtschaftlicher Betriebe in Zusammenhang stehenden Geldtransferleistungen der öffentlichen Hand (EU, Bund, Länder und Gemeinden), die den Betrieb direkt zur Verfügung stehen (öffentliche Gelder) zu ermitteln.
(2) Für die Ermittlung der Agrarpreisindizes sowie für die Landwirtschaftliche Gesamtrechnung (einschließlich regionaler landwirtschaftlicher Gesamtrechnung) sind die Erzeugerpreise für die land- und forstwirtschaftlichen Erzeugnisse gemäß Anlage VII Spalte A, dazu die Gewichtungsfaktoren (Menge und Stück) und sonstige für die Ermittlung von Erzeugerpreisen erforderlichen Daten (Transport- und Vermittlungskosten), die öffentlichen Gelder (jeweils auf Bundesland-Ebene) sowie die Einkaufspreise für Betriebsmittel gemäß Anlage VII Spalte A zu erheben.
(3) Hinsichtlich der Landwirtschaftlichen Gesamtrechnung (einschließlich regionaler landwirtschaftlicher Gesamtrechnung) sind die Erhebungen gemäß Abs. 2 auf jene in Anlage VII Spalte A genannten land- und forstwirtschaftlichen Erzeugnisse zu beschränken, die aufgrund ihres geschätzten Produktionswertes im jeweiligen Referenzzeitraum von statistischer Relevanz sind. Die Bundesanstalt hat die Landwirtschaftskammern jährlich im Zuge dieser Beurteilung anzuhören.
(1) Die Erhebungsmerkmale sind in der gemäß Anlage VII Spalte B angeführten Art zu erheben durch:
1. Heranziehen von Verwaltungsdaten aus den in Anlage VII Spalte C genannten Datenquellen,
2. Heranziehen von Statistikdaten,
3. eine Befragung bzw. Expertenschätzung geeigneter Institutionen und Personen oder
4. eine Befragung der statistischen Einheiten gemäß § 31.
(2) Soweit die Merkmale nicht gemäß Abs. 1 Z 1 – 3 ermittelt werden können, sind diese durch Anwendung geeigneter statistischer Schätzverfahren (Modellrechnung) zu erheben. Ist dies nicht in der erforderlichen Qualität möglich, so hat die Erhebung durch eine stichprobenartige Befragung der statistischen Einheiten gemäß § 31 zu erfolgen.
Statistische Einheiten sind Einheiten des landwirtschaftlichen Wirtschaftsbereichs (§ 31, ausgenommen forstwirtschaftliche Betriebe) sowie Unternehmen, die jeweils Düngemittel, Futtermittel oder Energie an landwirtschaftliche Betriebe verkaufen.
Die Erhebungen über absolute Preise für Düngemittel, Futtermittel und Energie sind jährlich über das abgelaufene Kalenderjahr, erstmals über das Kalenderjahr 2027, durchzuführen. Die Gewichtungswerte, die sich aus Ausgaben für die jeweiligen Betriebsmittel ergeben, sind alle fünf Kalenderjahre zu ermitteln, wobei die Kalenderjahre heranzogen werden, die auf „0“ oder „5“ enden.
Es sind die durchschnittlichen Preise/Tonne Nährstoffgehalt für Düngemittel sowie die jährlichen Durchschnittspreise für Futtermittelerzeugnisse/Tonne Einzelfuttermittel und für Energieerzeugnisse, jeweils gemäß Anlage VIII Spalte A , die von den landwirtschaftlichen Betrieben zu bezahlen sind, und die jeweiligen Gewichtungswerte (Millionen EURO) zu erheben.
(1) Die Erhebungsmerkmale sind in der gemäß Anlage VIII Spalte B angeführten Art zu erheben durch:
1. Heranziehen von Verwaltungsdaten aus den in Anlage VIII Spalte C genannten Datenquellen,
2. Heranziehen von Statistikdaten,
3. eine Befragung bzw. Expertenschätzung geeigneter Institutionen und Personen oder
4. eine Befragung der statistischen Einheiten gemäß § 35.
(2) Soweit die Merkmale nicht gemäß Abs. 1 Z 1 – 3 ermittelt werden können, sind diese durch Anwendung geeigneter statistischer Schätzverfahren (Modellrechnung) zu erheben. Ist dies nicht in der erforderlichen Qualität möglich, so hat die Erhebung durch eine stichprobenartige Befragung der statistischen Einheiten gemäß § 35 zu erfolgen.
Statistische Einheiten sind landwirtschaftliche Betriebe und landwirtschaftliche Grundstücke, für die in den Berichtsperioden Markttransaktionen stattfinden.
Die Erhebungen über Preise und Pachten für Agrarland sind jährlich über das abgelaufene Kalenderjahr, erstmals über das Kalenderjahr 2025, durchzuführen.
(1) Es sind auf nationaler und Bundesland Ebene zu erheben:
1. die durchschnittlichen Preise pro Hektar Ackerland, unterschieden nach bewässerbarem und nicht bewässerbarem Ackerland, soweit der Schwellenwert gemäß Verordnung (EU) 2023/1579 überschritten wird,
2. die durchschnittlichen Preise pro Hektar Dauergrünland,
3. die durchschnittlichen Pachtpreise pro Hektar Ackerland,
4. die durchschnittlichen Pachtpreise pro Hektar Dauergrünland und
5. mit der Übertragung des Eigentums an landwirtschaftlichen Flächen verbundene Kosten.
(2) Zur Ermittlung der Merkmale gemäß Abs. 1 sind die Merkmale gemäß Anlage IX Spalte A heranzuziehen.
(1) Die Erhebungsmerkmale sind in der gemäß Anlage IX Spalte B angeführten Art zu erheben durch:
1. Heranziehen von Verwaltungsdaten aus den in Anlage IX Spalte C genannten Datenquellen
2. Heranziehen von Statistikdaten oder
3. eine Befragung bzw. Expertenschätzung geeigneter Institutionen und Personen.
(2) Soweit die Merkmale nicht gemäß Abs. 1 ermittelt werden können, sind diese durch Anwendung geeigneter statistischer Schätzverfahren (Modellrechnung) zu erheben. Ist dies nicht in der erforderlichen Qualität möglich, so hat die Erhebung durch eine stichprobenartige Befragung der statistischen Einheiten gemäß § 39 zu erfolgen.
5. Kapitel
Statistiken über Pflanzenschutzmittel
1. Abschnitt
Themenbereich In Verkehr gebrachte Pflanzenschutzmittel
Statistische Einheiten sind in Verkehr gebrachte Pflanzenschutzmittel, die Wirkstoffe enthalten, welche
1. in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Liste zugelassener Wirkstoffe, ABl. L Nr. 153 vom 11.6.2011, S. 1, aufgeführt sind, sowie
2. in Notfallsituationen gemäß Artikel 53 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates, ABl. L Nr. 309 vom 24.11.2009, S. 1, in Pflanzenschutzmitteln in Verkehr gebracht und nicht unter Z 1 genannt werden, und zwar unabhängig von ihrem Genehmigungsstatus.
Die Erhebungen über in Verkehr gebrachte Pflanzenschutzmittel sind jährlich über das abgelaufene Kalenderjahr, erstmals über das Kalenderjahr 2025, durchzuführen.
Statistische Einheiten sind landwirtschaftliche Betriebe, die Kulturpflanzen mit Pflanzenschutzmittel behandeln, welche Wirkstoffe gemäß § 43 enthalten.
2. die Menge der auf der Fläche verwendeten Pflanzenschutzmittel und Wirkstoffe (Kilogramm) gemäß Anhang II der Verordnung (EU) 2023/1537,
unterschieden nach konventioneller und biologischer Bewirtschaftung, einschließlich in Umstellung, auf nationaler Ebene zu erheben.
(2) Die Erhebung umfasst mindestens den Einsatz der Pflanzenschutzmittel für Kulturarten gemäß Anhang I der Verordnung (EU) 2023/1537, soweit sie in Österreich statistisch relevant sind und für Soja, Hafer, Triticale, Sommergerste und Ölkürbis.
(1) Die Erhebungsmerkmale sind durch Heranziehen von Verwaltungsdaten der Länder und des für Landwirtschaft zuständigen Bundesministeriums zu erheben.
(2) Soweit die Merkmale nicht gemäß Abs. 1 ermittelt werden können, sind diese durch Anwendung geeigneter statistischer Schätzverfahren (Modellrechnung) zu erheben. Ist dies nicht in der erforderlichen Qualität möglich, so hat die Erhebung durch eine stichprobenartige Befragung der statistischen Einheiten gemäß § 47 zu erfolgen.
(1) Befragungen der statistischen Einheiten sind von der Bundesanstalt – soweit es mit den jeweiligen Qualitätsanforderungen vereinbar ist – stichprobenartig durchzuführen.
(2) Die Festlegung der Stichprobengröße und die Stichprobenauswahl hat durch die Bundesanstalt unter Beachtung der Zielsetzung gemäß Abs. 3 zu erfolgen.
(3) Bei Bekanntwerden neuer Datenquellen (Verwaltungsdaten, Statistikdaten) ist zu prüfen, ob diese Datenquellen anstelle einer Befragung herangezogen werden können, um allfällige bisherige Auskunftspflichtige zu entlasten. Dabei sind jedenfalls die Qualitätsanforderungen, auch unter dem Aspekt der Wirtschaftlichkeit, umfassend zu berücksichtigen. Dies gilt ebenso für Merkmale, die gemäß dieser Verordnung auf Basis von Befragungen bzw. Expertenschätzung von geeigneten Institutionen und Personen oder statistischer Schätzverfahren (Modellrechnung) erhoben werden sollen.
(1) Bei den Befragungen statistischer Einheiten besteht Auskunftspflicht gemäß § 9 des Bundesstatistikgesetzes 2000.
(2) Zur Auskunftserteilung sind jene natürlichen und juristischen Personen sowie eingetragenen Personengesellschaften verpflichtet, die eine statistische Einheit im eigenen Namen betreiben.
(3) Zur Auskunftserteilung in Form einer begründeten Leermeldung sind darüber hinaus jene natürlichen und juristischen Personen sowie eingetragenen Personengesellschaften verpflichtet, die entweder eine statistische Einheit betreiben, auf die Voraussetzungen gemäß §§ 3,7, 11, 15, 19, 23, 31, 35, 39 oder 47 nicht zutreffen, oder die den Betrieb der statistischen Einheit aufgelassen haben.
(1) Die Auskunftspflichtigen gemäß § 52 Abs. 2 sind verpflichtet, die von der Bundesanstalt bereitzustellenden Erhebungsformulare vollständig und wahrheitsgetreu auszufüllen und diese bis zum im Erhebungsformular festgelegten Datum an die Bundesanstalt zu retournieren, in begründeten Ausnahmefällen kann die Auskunftserteilung im Rahmen von telefonischen Befragungen erfolgen.
(2) Ehemalige Betreiber statistischer Einheiten sind zur Mitwirkung an der Feststellung der oder des neuen Auskunftspflichtigen gemäß § 52 Abs. 2 durch die Bundesanstalt verpflichtet.
(1) Die Inhaber von Verwaltungsdaten haben auf Verlangen der Bundesanstalt die georeferenzierten Einzeldaten in personen- bzw. unternehmensbezogener Form sowie die dazugehörigen Metadaten kostenlos auf elektronischem Wege zu übermitteln oder kostenfreien Zugang zu den Daten zu ermöglichen. Die jeweiligen Fristen und die Häufigkeit der Übermittlung der Daten und Metadaten sind von der Bundesanstalt bekannt zu geben. Der Zugang zu Daten und Metadaten wird auch in den Fällen gewährt, in denen der Inhaber von Verwaltungsdaten Aufgaben an Dritte delegiert hat.
(2) Die Inhaber von Verwaltungsdaten sind verpflichtet, auf Verlangen der Bundesanstalt Auskunft über das Vorhandensein von Daten, die für die jeweilige Erhebung erforderlich sein können, sowie über den Aufbau und die Struktur der jeweiligen Daten/-sätze zu geben. Des Weiteren können von der Bundesanstalt Musterdatensätze (inkl. Metadatenbeschreibungen) angefordert werden, um deren Qualität auf eine allfällige weitere Verwendung prüfen zu können.
Die Bundesanstalt hat die Auskunfts- und Mitwirkungspflichtigen über die Rechtsfolgen gemäß § 66 des Bundesstatistikgesetzes 2000 bei Verweigerung der Mitwirkung oder Auskunft und bei wissentlich unvollständigen oder nicht wahrheitsgetreuen Angaben zu informieren.
(1) Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat die Ergebnisse gemäß § 30 Abs. 1 des Bundesstatistikgesetzes 2000 der Öffentlichkeit im Internet unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
(2) Das für Landwirtschaft zuständige Bundesministerium hat hinsichtlich der Ergebnisse gemäß § 49 dafür Sorge zu tragen, dass folgende Daten veröffentlicht werden:
1. Ausgebrachte Menge je Wirkstoff in Kilogramm je Kulturart,
2. Behandelte Fläche je Wirkstoff in Kilogramm je Kulturart inklusive deren jeweiliger Anteil an der Gesamtanbaufläche der Kulturart und
3. Behandlungsindex je Kulturart gesamt sowie je Kulturart und Wirkungstyp.
(1) Der für Landwirtschaft zuständige Bundesminister leistet der Bundesanstalt für die Durchführung der Erhebungen und Erstellung der Statistiken einen Kostenersatz für die Jahre 2024 bis 2030 in folgender Höhe:
2024 161 500 Euro
2025 386 000 Euro
2026 610 000 Euro
2027 491 000 Euro
2028 566 000 Euro
2029 564 000 Euro
2030 612 000 Euro.
(2) Die Bundesanstalt ist verpflichtet, bei der Europäischen Union alle möglichen Zuwendungen für die Durchführung der Erhebungen und Erstellung der Statistiken in Anspruch zu nehmen. Differenzbeträge zu möglichen Beiträgen der Europäischen Union, die seitens der Europäischen Union nicht zur Auszahlung kommen, erhöhen den zu leistenden Kostenersatz gemäß Abs. 1 entsprechend.
(3) Im Jahr 2030 sind die Kosten für die Bundesanstalt für die Durchführung der Erhebungen und Erstellung der Statistiken nach dieser Verordnung einer Evaluierung zu unterziehen und durch den für Landwirtschaft zuständigen Bundesminister für die Erhebungsjahre ab 2031 neu festzulegen. Für die Evaluierung hat die Bundesanstalt die Unterlagen der internen Kostenrechnung gemäß § 32 Abs. 2 des Bundesstatistikgesetzes 2000 offen zu legen.
(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(2) Die Verordnung über die Statistik der Geflügelproduktion, BGBl. Nr. 356/2003, die Verordnung betreffend die Statistik über den Viehbestand, BGBl. Nr. 163/2012, und die Verordnung über die Statistik der pflanzlichen Erzeugnisse, BGBl. Nr. 83/2012, treten mit 31.12.2025 außer Kraft. Sie finden auf die Berichtsperioden bis einschließlich Kalenderjahr 2024 Anwendung.
Für die nationale Umsetzung der Verpflichtungen betreffend die Statistiken über die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln in der Landwirtschaft ab dem Erntejahr 2028 sind entsprechende Vorbereitungsarbeiten zu veranlassen, die eine Erweiterung dieser Verordnung bis spätestens 31. Dezember 2026 ermöglichen. Dabei sind alle Optionen für die Erhebung der erforderlichen Daten unter Einbindung der Länder mit der Zielsetzung der möglichst geringen Respondentenbelastung und der mit der jeweiligen Option verbundenen Kosten zu prüfen.
Themenbereich: den über die statistischen Einheiten zu erhebende Informationsgehalt, wobei jeder Themenbereich ein Einzelthema oder mehrere Einzelthemen umfasst;
7. Einzelthema: den über die statistischen Einheiten zu erhebende genaue Informationsgehalt zu einem Themenbereich, wobei jedes Einzelthema ein oder mehrere Erhebungsmerkmale umfasst;
8. Verwaltungsdaten: Daten, die aus einer nicht statistischen Quelle stammen, die sich in der Regel im Besitz einer öffentlichen oder privaten Einrichtung, deren Hauptziel nicht in der Bereitstellung von Statistiken besteht, befinden;
9. Metadaten: Informationen, die für die Erstellung, Verwendung und Interpretation von Statistiken erforderlich sind und mit denen Daten auf strukturierte Weise beschrieben werden.
(2) Hinsichtlich der zu erhebenden Merkmale gelten die Beschreibungen der Begriffe gemäß Anhang V der Verordnung (EU) 2023/2745, Anhang V der Verordnung (EU) 2023/1538, Anhang V der Verordnung (EU) 2023/1579 und Anhang III der Verordnung (EU) 2023/1537.
13.
Menge an Butteräquivalent (Kilogramm),
14. Menge an Butteräquivalent aus biologischer Produktion (Kilogramm),
15. Menge an Molkenpulveräquivalent (Kilogramm),
16. Anzahl der milchwirtschaftlichen Unternehmen und Sammelstellen und
17. Behandelte Menge (Kilogramm).
(2) Die Merkmale gemäß Anlage III Spalte A sind nur dann zu erheben, wenn gemäß Anhang III der Verordnung (EU) 2023/2745 eine Verpflichtung zur Bereitstellung dieser Daten zu den jeweiligen Milcherzeugnis- und Milchverwendungskategorien sowie zu den Unternehmenskategorien besteht.
e) Biologische Erzeugungsfläche (Hektar) in Summe,
f) Geerntete Erzeugung (Tonnen, bei Wein Hektoliter), einschließlich biologischer Landwirtschaft,
g) Biologische geerntete Erzeugung (Tonnen, bei Wein Hektoliter),
h) Weinbestand (Hektoliter).
(2) Die Aufgliederung nach Kulturarten bzw. –gruppen ist dermaßen vorzunehmen, dass jedenfalls die Merkmalsanforderungen gemäß Anhang I der Verordnung (EU) 2023/1538 abgedeckt sind.
(3) Für die gemäß Anhang I/Datensatz i.1/ABSCHNITT II der Verordnung (EU) 2023/1538 erforderlichen Kulturarten ist zusätzlich der Feuchtigkeitsgehalt der geernteten Erzeugung und für Zuckerrüben der Zuckergehalt jeweils jährlich auf nationaler Ebene zu erheben.
Stichtage 01.06. / 01.12.
Bundesland
– Schlachtrinder
Verwaltungsdaten
AMA, VIS
halbjährlich
Stichtage 01.06. / 01.12.
Bundesland
– Nutz- und Zuchtrinder
Verwaltungsdaten
AMA, VIS
halbjährlich
Stichtage 01.06. / 01.12.
Bundesland
- männlich
Verwaltungsdaten
AMA, VIS
halbjährlich
Stichtage 01.06. / 01.12.
Bundesland
- weiblich
Verwaltungsdaten
AMA, VIS
halbjährlich
Stichtage 01.06. / 01.12.
Bundesland
Rinder 1 Jahr bis unter 2 Jahre alt
Verwaltungsdaten
AMA, VIS
halbjährlich
Stichtage 01.06. / 01.12.
Bundesland
– Stiere und Ochsen
Verwaltungsdaten
AMA, VIS
halbjährlich
Stichtage 01.06. / 01.12.
Bundesland
– Kalbinnen
Verwaltungsdaten
AMA, VIS
halbjährlich
Stichtage 01.06. / 01.12.
Bundesland
- Schlachtkalbinnen
Verwaltungsdaten
AMA, VIS
halbjährlich
Stichtage 01.06. / 01.12.
Bundesland
- Nutz- und Zuchtkalbinnen
Verwaltungsdaten
AMA, VIS
halbjährlich
Stichtage 01.06. / 01.12.
Bundesland
Rinder 2 Jahre und älter
Verwaltungsdaten
AMA, VIS
halbjährlich
Stichtage 01.06. / 01.12.
Bundesland
– Stiere und Ochsen
Verwaltungsdaten
AMA, VIS
halbjährlich
Stichtage 01.06. / 01.12.
Bundesland
– Kalbinnen
Verwaltungsdaten
AMA, VIS
halbjährlich
Stichtage 01.06. / 01.12.
Bundesland
- Schlachtkalbinnen
Verwaltungsdaten
AMA, VIS
halbjährlich
Stichtage 01.06. / 01.12.
Bundesland
- Nutz- und Zuchtkalbinnen
Verwaltungsdaten
AMA, VIS
halbjährlich
Stichtage 01.06. / 01.12.
Bundesland
– Kühe (einschließlich Rinder unter 2 Jahren, die bereits gekalbt haben)
Verwaltungsdaten
AMA, VIS
halbjährlich
Stichtage 01.06. / 01.12.
Bundesland
- Milchkühe
Verwaltungsdaten
AMA, VIS, Rinderzucht Austria
halbjährlich
Stichtage 01.06. / 01.12.
Bundesland
- Sonstige Kühe
Verwaltungsdaten
AMA, VIS, Rinderzucht Austria
halbjährlich
Stichtage 01.06. / 01.12.
Bundesland
Büffel
Verwaltungsdaten
AMA, VIS
halbjährlich
Stichtage 01.06. / 01.12.
Bundesland
– Büffelkühe
Verwaltungsdaten
AMA, VIS
halbjährlich
Stichtage 01.06. / 01.12.
Bundesland
– Sonstige Büffel
Verwaltungsdaten
AMA, VIS
halbjährlich
Stichtage 01.06. / 01.12.
Bundesland
Schweine
Verwaltungsdaten, Befragung der statistischen Einheit
VIS, Bio-Kontroll-stellen
halbjährlich
Stichtage 01.06. / 01.12.
Bundesland
Schweine mit einem Lebendgewicht unter 50 kg
Verwaltungsdaten, Befragung der statistischen Einheit
VIS
halbjährlich
Stichtage 01.06. / 01.12.
Bundesland
– Ferkel unter 20 kg
Verwaltungsdaten, Befragung der statistischen Einheit
VIS
halbjährlich
Stichtage 01.06. / 01.12.
Bundesland
– Jungschweine von 20 kg bis unter 50 kg
Verwaltungsdaten, Befragung der statistischen Einheit
VIS
halbjährlich
Stichtage 01.06. / 01.12.
Bundesland
Mastschweine (inkl. ausgemerzter Eber und Sauen) mit einem Lebendgewicht von 50 kg und mehr
Verwaltungsdaten, Befragung der statistischen Einheit
VIS
halbjährlich
Stichtage 01.06. / 01.12.
Bundesland
– 50 kg bis unter 80 kg
Verwaltungsdaten, Befragung der statistischen Einheit
VIS
halbjährlich
Stichtage 01.06. / 01.12.
Bundesland
– 80 kg bis unter 110 kg
Verwaltungsdaten, Befragung der statistischen Einheit
VIS
halbjährlich
Stichtage 01.06. / 01.12.
Bundesland
– 110 kg und mehr
Verwaltungsdaten, Befragung der statistischen Einheit
VIS
halbjährlich
Stichtage 01.06. / 01.12.
Bundesland
Zuchtschweine mit einem Lebendgewicht von 50 kg und mehr
Verwaltungsdaten, Befragung der statistischen Einheit
VIS
halbjährlich
Stichtage 01.06. / 01.12.
Bundesland
– Zuchteber
Verwaltungsdaten, Befragung der statistischen Einheit
VIS
halbjährlich
Stichtage 01.06. / 01.12.
Bundesland
– Jungsauen
Verwaltungsdaten, Befragung der statistischen Einheit
VIS
halbjährlich
Stichtage 01.06. / 01.12.
Bundesland
- gedeckt
Verwaltungsdaten, Befragung der statistischen Einheit
VIS
halbjährlich
Stichtage 01.06. / 01.12.
Bundesland
- nicht gedeckt
Verwaltungsdaten, Befragung der statistischen Einheit
VIS
halbjährlich
Stichtage 01.06. / 01.12.
Bundesland
– Ältere Sauen
Verwaltungsdaten, Befragung der statistischen Einheit
VIS
halbjährlich
Stichtage 01.06. / 01.12.
Bundesland
- gedeckt
Verwaltungsdaten, Befragung der statistischen Einheit
VIS
halbjährlich
Stichtage 01.06. / 01.12.
Bundesland
- nicht gedeckt
Verwaltungsdaten, Befragung der statistischen Einheit
VIS
halbjährlich
Stichtage 01.06. / 01.12.
Bundesland
Nicht untersuchte Schlachtungen von Schweinen
Befragung der statistischen Einheit
jährlich
Stichtag 01.12.
Bundesland
Schafe
Verwaltungsdaten, Befragung der statistischen Einheit
Bio-Kontrollstellen
jährlich
Stichtag 01.12.
Bundesland
Mutterschafe und gedeckte Jungschafe
Befragung der statistischen Einheit
jährlich
Stichtag 01.12.
Bundesland
– Milchschafe und gedeckte Jungschafe
Befragung der statistischen Einheit
jährlich
Stichtag 01.12.
Bundesland
– Sonstige Mutterschafe und gedeckte Jungschafe
Befragung der statistischen Einheit
jährlich
Stichtag 01.12.
Bundesland
Sonstige Schafe
Befragung der statistischen Einheit
jährlich
Stichtag 01.12.
Bundesland
Ziegen
Verwaltungsdaten, Befragung der statistischen Einheit
Bio-Kontrollstellen
jährlich
Stichtag 01.12.
Bundesland
Mutterziegen und gedeckte Jungziegen
Befragung der statistischen Einheit
jährlich
Stichtag 01.12.
Bundesland
Sonstige Ziegen
Befragung der statistischen Einheit
jährlich
Stichtag 01.12.
Bundesland
Geflügel
Verwaltungsdaten
Österreichische Qualitätsgeflügelvereinigung (im Folgenden QGV), VIS, Bio-Kontrollstellen
jährlich
Durchschnittsbe-stand
Bundesland
Hühner
Verwaltungsdaten
QGV, VIS
jährlich
Durchschnittsbe-stand
Bundesland
– Masthühner
Verwaltungsdaten
QGV, VIS
jährlich
Durchschnittsbe-stand
Bundesland
– Junghennen – vor Legereife bzw. Einstallung als Legehennen
Verwaltungsdaten
QGV, VIS
jährlich
Durchschnittsbe-stand
Bundesland
– Legehennen – ab Legereife bzw. Einstallung als Legehennen
Verwaltungsdaten
QGV, VIS
jährlich
Durchschnittsbe-stand
Bundesland
- zur Erzeugung von Konsumeiern
Verwaltungsdaten
QGV, VIS
jährlich
Durchschnittsbe-stand
Bundesland
- zur Erzeugung von Bruteiern
Verwaltungsdaten
QGV, VIS
jährlich
Durchschnittsbe-stand
Bundesland
Geflügel, ausgenommen Hühner
Verwaltungsdaten
QGV, VIS
Jahre, die mit 3, 6 und 0 enden
Durchschnittsbe-stand
Bundesland
– Enten
Verwaltungsdaten
QGV, VIS
Jahre, die mit 3, 6 und 0 enden
Durchschnittsbe-stand
Bundesland
– Gänse
Verwaltungsdaten
QGV, VIS
Jahre, die mit 3, 6 und 0 enden
Durchschnittsbe-stand
Bundesland
– Truthühner
Verwaltungsdaten
QGV, VIS
Jahre, die mit 3, 6 und 0 enden
Durchschnittsbe-stand
Bundesland
– Strauße
Verwaltungsdaten
QGV, VIS
Jahre, die mit 3, 6 und 0 enden
Durchschnittsbe-stand
Bundesland
– Sonstiges Geflügel a. n. g.
Verwaltungsdaten
QGV, VIS
Jahre, die mit 3, 6 und 0 enden
Durchschnittsbe-stand
Bundesland
Kaninchen
Verwaltungsdaten
VIS
Jahre, die mit 3, 6 und 0 enden
Durchschnittsbe-stand
Bundesland
Schlachtungen
Rinder
Verwaltungsdaten
VIS, Veterinärverwaltung, Österreichische Fleischkontrolle (im Folgenden ÖFK)
monatlich
Kalendermonat
Bundesland
Kälber
Verwaltungsdaten
VIS, Veterinärverwaltung, ÖFK
monatlich
Kalendermonat
Bundesland
Jungrinder
Verwaltungsdaten
VIS, Veterinärverwaltung, ÖFK
monatlich
Kalendermonat
Bundesland
Kalbinnen
Verwaltungsdaten
VIS, Veterinärverwaltung, ÖFK
monatlich
Kalendermonat
Bundesland
Kühe
Verwaltungsdaten
VIS, Veterinärverwaltung, ÖFK
monatlich
Kalendermonat
Bundesland
Stiere
Verwaltungsdaten
VIS, Veterinärverwaltung, ÖFK
monatlich
Kalendermonat
Bundesland
Ochsen
Verwaltungsdaten
VIS, Veterinärverwaltung, ÖFK
monatlich
Kalendermonat
Bundesland
Schweine (Hausschweine)
Verwaltungsdaten
VIS, Veterinärverwaltung, ÖFK
monatlich
Kalendermonat
Bundesland
Schafe
Verwaltungsdaten, Befragung/Expertenschätzung
VIS, Veterinärverwaltung
monatlich
Kalendermonat
Bundesland
Lämmer
Verwaltungsdaten, Befragung/Expertenschätzung
VIS, Veterinärverwaltung
monatlich
Kalendermonat
Bundesland
Sonstige Schafe
Verwaltungsdaten, Befragung/Expertenschätzung
VIS, Veterinärverwaltung
monatlich
Kalendermonat
Bundesland
Ziegen
Verwaltungsdaten, Befragung/Expertenschätzung
VIS, Veterinärverwaltung
monatlich
Kalendermonat
Bundesland
Geflügel
Verwaltungsdaten, Befragung der statistischen Einheit
QGV
monatlich
Kalendermonat
Bundesland
Hühner
Verwaltungsdaten, Befragung der statistischen Einheit
QGV
monatlich
Kalendermonat
Bundesland
– Brat- und Backhühner
Verwaltungsdaten, Befragung der statistischen Einheit
QGV
monatlich
Kalendermonat
Bundesland
– Suppenhühner
Verwaltungsdaten, Befragung der statistischen Einheit
QGV
monatlich
Kalendermonat
Bundesland
– Junghähne
Verwaltungsdaten, Befragung der statistischen Einheit
QGV
monatlich
Kalendermonat
Bundesland
Enten
Verwaltungsdaten, Befragung der statistischen Einheit
QGV
monatlich
Kalendermonat
Bundesland
Gänse
Verwaltungsdaten, Befragung der statistischen Einheit
QGV
monatlich
Kalendermonat
Bundesland
Truthühner
Verwaltungsdaten, Befragung der statistischen Einheit
QGV
monatlich
Kalendermonat
Bundesland
Strauße
Verwaltungsdaten, Befragung der statistischen Einheit
QGV
monatlich
Kalendermonat
Bundesland
Sonstiges Geflügel a. n. g.
Verwaltungsdaten, Befragung der statistischen Einheit
QGV
monatlich
Kalendermonat
Bundesland
Equiden
Verwaltungsdaten, Befragung/Expertenschätzung
VIS, Veterinärverwaltung
monatlich
Kalendermonat
Bundesland
Kaninchen (Hauskaninchen)
Verwaltungsdaten, Befragung/Expertenschätzung
VIS, Veterinärverwaltung
monatlich
Kalendermonat
Bundesland
Vorausschätzung der Bruttoinlandserzeugung
Rinder
Verwaltungsdaten
für Landwirtschaft zuständiges Bundesministerium (im Folgenden BML)
halbjährlich
Halbjahr
National
– Kälber und Jungrinder
Verwaltungsdaten
BML
halbjährlich
Halbjahr
National
– Kalbinnen
Verwaltungsdaten
BML
halbjährlich
Halbjahr
National
– Kühe
Verwaltungsdaten
BML
halbjährlich
Halbjahr
National
– Männliche Rinder, 1 Jahr und älter
Verwaltungsdaten
BML
halbjährlich
Halbjahr
National
Schweine
Verwaltungsdaten
BML
halbjährlich
Quartal
National
Schafe
Verwaltungsdaten
VIS
jährlich
Halbjahr
National
Ziegen
Verwaltungsdaten
VIS
jährlich
Halbjahr
National
{
"type": "unterschrift.links",
"halign": "l",
"children": [
{
"type": "n",
"value": "* Die Häufigkeit bezieht sich auf die Durchführung von Erhebungen durch die Bundesanstalt gemäß § 6 Bundesstatistikgesetz 2000, BGBl. I Nr. 163/1999 idgF. Die Übermittlungsfrequenz von Daten aus diversen Datenquellen ist davon getrennt zu sehen und diese Frequenz kann somit von der Häufigkeit der Durchführung von Erhebungen abweichen. Daher ist es generell möglich, dass die Übermittlungsfrequenz unter der Häufigkeit der Durchführung von Erhebungen liegen kann."
}
]
}
monatlich
Kalendermonat
National
– Legerassen (Zucht- und Vermehrungsküken)
Verwaltungsdaten, Statistikdaten, Befragung der statistischen Einheit
QGV, VIS
monatlich
Kalendermonat
National
– Legerassen (zur Konsumeierzeugung)
Verwaltungsdaten, Statistikdaten, Befragung der statistischen Einheit
QGV, VIS
monatlich
Kalendermonat
National
– Mastrassen (Zucht- und Vermehrungsküken)
Verwaltungsdaten, Statistikdaten, Befragung der statistischen Einheit
QGV, VIS
monatlich
Kalendermonat
National
– Mastrassen (zur Mast)
Verwaltungsdaten, Statistikdaten, Befragung der statistischen Einheit
QGV, VIS
monatlich
Kalendermonat
National
– Zweinutzungsrassen
Verwaltungsdaten, Statistikdaten, Befragung der statistischen Einheit
QGV, VIS
monatlich
Kalendermonat
National
– Hahnenküken von Legerassen (zur Mast)
Verwaltungsdaten, Statistikdaten, Befragung der statistischen Einheit
QGV, VIS
monatlich
Kalendermonat
National
Enten
Verwaltungsdaten, Statistikdaten, Befragung der statistischen Einheit
QGV, VIS
monatlich
Kalendermonat
National
Gänse
Verwaltungsdaten, Statistikdaten, Befragung der statistischen Einheit
QGV, VIS
monatlich
Kalendermonat
National
Truthühner
Verwaltungsdaten, Statistikdaten, Befragung der statistischen Einheit
QGV, VIS
monatlich
Kalendermonat
National
Perlhühner
Verwaltungsdaten, Statistikdaten, Befragung der statistischen Einheit
QGV, VIS
monatlich
Kalendermonat
National
Kapazität der Brütereien je Geflügelkategorie und Größenklasse
Verwaltungsdaten, Befragung der statistischen Einheit
QGV
jährlich
Kalenderjahr bzw. Stichtag 31.12.
National
jährlich
Kalenderjahr
Bundesland
Schafmilch
Verwaltungsdaten, Befragung/Expertenschätzung
AMA, VIS, Rinderzucht Austria, ÖBSZ
jährlich
Kalenderjahr
Bundesland
Ziegenmilch
Verwaltungsdaten, Befragung/Expertenschätzung
AMA, VIS, Rinderzucht Austria, ÖBSZ
jährlich
Kalenderjahr
Bundesland
Büffelmilch
Verwaltungsdaten, Befragung/Expertenschätzung
AMA, VIS, Rinderzucht Austria, ÖBSZ
jährlich
Kalenderjahr
Bundesland
Verfügbarkeit und Verwendung von Milch in den landwirtschaftlichen Betrieben
Erzeugte Rohmilch
Verwaltungsdaten, Befragung/Expertenschätzung
AMA, VIS, Rinderzucht Austria, ÖBSZ
jährlich
Kalenderjahr
Bundesland
Verfügbare Magermilch und Buttermilch
Verwaltungsdaten, Befragung/Expertenschätzung
AMA, VIS, Rinderzucht Austria, ÖBSZ
jährlich
Kalenderjahr
Bundesland
Von milchwirtschaftlichen Unternehmen zurückgegeben
Verwaltungsdaten, Befragung/Expertenschätzung
AMA, VIS, Rinderzucht Austria, ÖBSZ
jährlich
Kalenderjahr
Bundesland
Rest aus der Lieferung von Rahm
Verwaltungsdaten, Befragung/Expertenschätzung
AMA, VIS, Rinderzucht Austria, ÖBSZ
jährlich
Kalenderjahr
Bundesland
Aus der Butter- und Rahmerzeugung durch landwirtschaftliche Betriebe
Verwaltungsdaten, Befragung/Expertenschätzung
AMA, VIS, Rinderzucht Austria, ÖBSZ
jährlich
Kalenderjahr
Bundesland
Verwendung von Vollmilch
Verwaltungsdaten, Befragung/Expertenschätzung
AMA, VIS, Rinderzucht Austria, ÖBSZ
jährlich
Kalenderjahr
Bundesland
Unmittelbare Verwendung von Vollmilch in landwirtschaftlichen Betrieben
Verwaltungsdaten, Befragung/Expertenschätzung
AMA, VIS, Rinderzucht Austria, ÖBSZ
jährlich
Kalenderjahr
Bundesland
- Unmittelbare Verwendung von biologischer Vollmilch in landwirtschaftlichen Betrieben
– davon Lieferung an milchwirtschaftliche Unternehmen
Verwaltungsdaten, Befragung/Expertenschätzung
AMA, VIS, Rinderzucht Austria, ÖBSZ
jährlich
Kalenderjahr
Bundesland
Butter
Verwaltungsdaten, Befragung/Expertenschätzung
AMA, VIS, Rinderzucht Austria, ÖBSZ
jährlich
Kalenderjahr
Bundesland
– davon Lieferung an milchwirtschaftliche Unternehmen
Verwaltungsdaten, Befragung/Expertenschätzung
AMA, VIS, Rinderzucht Austria, ÖBSZ
jährlich
Kalenderjahr
Bundesland
Käse
Verwaltungsdaten, Befragung/Expertenschätzung
AMA, VIS, Rinderzucht Austria, ÖBSZ
jährlich
Kalenderjahr
Bundesland
– davon Lieferung an milchwirtschaftliche Unternehmen
Verwaltungsdaten, Befragung/Expertenschätzung
AMA, VIS, Rinderzucht Austria, ÖBSZ
jährlich
Kalenderjahr
Bundesland
Andere hergestellte Milcherzeugnisse
Verwaltungsdaten, Befragung/Expertenschätzung
AMA, VIS, Rinderzucht Austria, ÖBSZ
jährlich
Kalenderjahr
Bundesland
– davon Lieferung an milchwirtschaftliche Unternehmen
Verwaltungsdaten, Befragung/Expertenschätzung
AMA, VIS, Rinderzucht Austria, ÖBSZ
jährlich
Kalenderjahr
Bundesland
Verfügbarkeit von Milch für den Milchsektor, Verwendung von Milch und Milchrohstoffen durch den Milchsektor und daraus gewonnene Erzeugnisse, Struktur der milchwirtschaftlichen Unternehmen
Übernahme der Milch von landwirtschaftlichen Betrieben durch den Milchsektor
Verwaltungsdaten
AMA
jährlich
Kalenderjahr
National
Sonstige Verfügbarkeit von Milch und Milcherzeugnissen für den Milchsektor
Verwaltungsdaten
AMA
jährlich
Kalenderjahr
National
Verwendung von Milch und Milchrohstoffen durch den Milchsektor
Verwaltungsdaten
AMA
jährlich
Kalenderjahr
National
Gewonnene Milcherzeugnisse im Einzelnen
Verwaltungsdaten
AMA
jährlich
Kalenderjahr
National
Gewonnene Milcherzeugnisse aus biologischer Produktion
Verwaltungsdaten
AMA
jährlich
Kalenderjahr
National
Monatliche Verwendung von Kuhmilch durch den Milchsektor
Verwaltungsdaten
AMA
monatlich
Kalendermonat
National
Struktur der milchwirtschaftlichen Unternehmen
Verwaltungsdaten
AMA
Jahre, die mit 3, 6 und 0 enden.
Kalenderjahr bzw. Stichtag 31.12.
National
Agrarmarkt Austria
Einfuhr
Statistikdaten
Ausfuhr
Statistikdaten
Inlandsverwendung
Statistikdaten
Nahrungsverbrauch
Statistikdaten
Eier 2)
Erzeugung
Statistikdaten
Stallkapazitäten
Verwaltungsdaten
Österreichische Qualitätsgeflügelvereinigung
Legehennenbestand
Statistikdaten, Verwaltungsdaten
Österreichische Qualitätsgeflügelvereinigung
Legeleistung
Befragung/Expertenschätzung
Lagerbestand
Befragung der statistischen Einheiten
Einfuhr
Statistikdaten
Ausfuhr
Statistikdaten
Inlandsverwendung
Statistikdaten
Bruteier
Statistikdaten
Verarbeitung
Statistikdaten, Befragung der statistischen Einheiten
Nahrungsverbrauch
Statistikdaten
Milch 3)
Erzeugung
Statistikdaten, Verwaltungsdaten
Agrarmarkt Austria
Lagerbestand
Verwaltungsdaten
Agrarmarkt Austria
Einfuhr
Statistikdaten
Ausfuhr
Statistikdaten
Inlandsverwendung
Statistikdaten
Futter
Statistikdaten
Verarbeitung
Statistikdaten, Verwaltungsdaten
Agrarmarkt Austria
Verluste
Statistikdaten
Nahrungsverbrauch
Statistikdaten
Fische 4)
Erzeugung
Statistikdaten
Einfuhr
Statistikdaten
Ausfuhr
Statistikdaten
Inlandsverwendung
Statistikdaten
Nahrungsverbrauch
Statistikdaten
Tierische Fette 5)
Erzeugung
Statistikdaten, Befragung der statistischen Einheiten
Einfuhr
Statistikdaten
Ausfuhr
Statistikdaten
Inlandsverwendung
Statistikdaten
Futter
Befragung der statistischen Einheiten
Industrie
Statistikdaten, Befragung der statistischen Einheiten
Verluste
Statistikdaten
Nahrungsverbrauch
Statistikdaten
1) Rinder; Kälber; Schweine; Hühner; Truthühner; Gänse; Enten; Schafe; Ziegen; Pferde; Wild; Kaninchen; sowie Verarbeitungsprodukte und Innereien dieser Tierarten
{
"type": "unterschrift.links",
"halign": "l",
"children": [
{
"type": "n",
"value": "*Die Häufigkeit bezieht sich auf die Durchführung von Erhebungen durch die Bundesanstalt gemäß § 6 Bundesstatistikgesetz 2000, BGBl. I Nr. 163/1999 idgF. Die Übermittlungsfrequenz von Daten aus diversen Datenquellen ist davon getrennt zu sehen und diese Frequenz kann somit von der Häufigkeit der Durchführung von Erhebungen abweichen. Daher ist es generell möglich, dass die Übermittlungsfrequenz unter der Häufigkeit der Durchführung von Erhebungen liegen kann."
}
]
}
Statistikdaten
Futter
Verwaltungsdaten, Statistikdaten
Agrarmarkt Austria
Saat
Statistikdaten
Industrielle Verwendung
Verwaltungsdaten, Statistikdaten, Befragung der statistischen Einheiten
Agrarmarkt Austria
Verluste
Statistikdaten, Befragung/Expertenschätzung
Nahrungsverbrauch
Statistikdaten
Ölsaaten .2)
Erzeugung
Statistikdaten
Lagerbestand
Verwaltungsdaten, Statistikdaten
Agrarmarkt Austria
Einfuhr
Statistikdaten
Ausfuhr
Statistikdaten
Inlandsverwendung
Statistikdaten
Futter
Verwaltungsdaten, Statistikdaten, Befragung der statistischen Einheiten
Agrarmarkt Austria
Saat
Statistikdaten
Verarbeitung
Verwaltungsdaten, Statistikdaten, Befragung/Expertenschätzung, Befragung der statistischen Einheiten
Agrarmarkt Austria
Verluste
Statistikdaten, Befragung/Expertenschätzung
Nahrungsverbrauch
Statistikdaten
Pflanzliche Öle .3)
Erzeugung
Statistikdaten, Befragung der statistischen Einheiten
Lagerbestand
Statistikdaten, Befragung der statistischen Einheiten
Einfuhr
Statistikdaten
Ausfuhr
Statistikdaten
Inlandsverwendung
Statistikdaten
Futter
Statistikdaten, Befragung der statistischen Einheiten
Verarbeitung
Statistikdaten, Befragung/Expertenschätzung, Befragung der statistischen Einheiten/
Industrie
Statistikdaten, Befragung der statistischen Einheiten, Befragung/Expertenschätzung
Verluste
Statistikdaten
Nahrungsverbrauch
Statistikdaten
Gemüse .4)
Erzeugung
Statistikdaten
Einfuhr
Statistikdaten
Ausfuhr
Statistikdaten
Inlandsverwendung
Statistikdaten
Verluste
Statistikdaten, Befragung/Expertenschätzung
Nahrungsverbrauch
Statistikdaten
Obst .5)
Erzeugung
Statistikdaten
Einfuhr
Statistikdaten
Ausfuhr
Statistikdaten
Inlandsverwendung
Statistikdaten
Verarbeitung
Statistikdaten, Befragung der statistischen Einheiten, Befragung/Expertenschätzung
Verluste
Statistikdaten, Befragung/Expertenschätzung
Nahrungsverbrauch
Statistikdaten
Kartoffeln .6) und Kartoffelstärke
Erzeugung
Statistikdaten, Befragung der statistischen Einheiten
Waren und Dienstleistungen landwirtschaftlicher Investitionen (Input 2)
Maschinen und Geräte 32)
Verwaltungsdaten, Statistikdaten
Für Landwirtschaft zuständiges Bundesministerium
monatlich
Österreich
Gebäude 33)
Verwaltungsdaten, Statistikdaten
Für Landwirtschaft zuständiges Bundesministerium
monatlich
Österreich
Sonstige 34)
Verwaltungsdaten, Statistikdaten, Befragung der statistischen Einheiten
Für Landwirtschaft zuständiges Bundesministerium
monatlich
Österreich
*Die Häufigkeit bezieht sich auf die Durchführung von Erhebungen durch die Bundesanstalt gemäß § 6 Bundesstatistikgesetz 2000, BGBl. I Nr. 163/1999 idgF. Die Übermittlungsfrequenz von Daten aus diversen Datenquellen ist davon getrennt zu sehen und diese Frequenz kann somit von der Häufigkeit der Durchführung von Erhebungen abweichen. Daher ist es generell möglich, dass die Übermittlungsfrequenz unter der Häufigkeit der Durchführung von Erhebungen liegen kann.
27) Fungizide und Bakterizide; Insektizide und Akarizide; Herbizide; krautabtötende Mittel und Moosvernichter; Sonstige Pflanzenschutzmittel
28) Tierarztkosten; Medikamente, veterinär
29) Getreide und Nebenerzeugnisse der Mehlgewinnung; Ölkuchen; Erzeugnisse tierischen Ursprungs; Sonstige Einzelfuttermittel; Mischfuttermittel für Kälber; Mischfuttermittel für Rinder ausgenommen Kälber; Mischfuttermittel für Schweine; Mischfuttermittel für Geflügel; sonstige Mischfuttermittel
30) Tariflohnindex eisen- und metallverarbeitendes Gewerbe, Arbeiter; KFZ-Elektrikerkosten; KFZ-Mechanikerkosten; Ersatz- und Verschleißteile für Maschinen und Geräte
31) Tariflohnindex Bauindustrie und Baugewerbe, Arbeiter; Baumaterialien
32) Motorhacken und andere zweirädrige Geräte; Maschinen und Geräte für die Pflanzenpflege; Maschinen und Geräte für die Ernte; Landwirtschaftliche Maschinen und Anlagen; Zugmaschinen; Sonstige Fahrzeuge
33) Wirtschaftsgebäude; Andere Bauten und bauliche Einrichtungen
34) Kosten der Eigentumsübertragung von Grund und Boden und von Produktionsrechten; Agrarsoftware Lizenz und Wartungsvertrag
1)
Strom; Gasöl für Heizzwecke; Rückstandsheizöl; Motorenbenzin; Dieselöl
Tagebuchzahl Einlagezahl Jahr der Verbücherung Nummer des Bezirksgerichts Gesamt-Kaufpreis Durchschnitts-Kaufpreis Nutzungsart Transaktionsart Verwandtschaftsverhältnis Auslandstransaktion Widmung Datum der Kaufvertrags-unterzeichnung Grundstücksgesamtfläche Steuersatz Grundbuchszahl Grundstücksnummer Name Käufer-Status
Vertragsdatum Katastralgemeindenummer Einlagezahl Grundstücksnummer Art des Grundstücks: land- und forstwirtschaftliche Flächen Vertragsgegenständliche Fläche Steuerklasse Kaufpreis
Verwaltungsdaten
Bundesministerium für Finanzen
Kosten der Eigentumsübertragung von Grund und Boden (LGR)