(1) Es sind auf nationaler und Bundesland Ebene zu erheben:
1. die durchschnittlichen Preise pro Hektar Ackerland, unterschieden nach bewässerbarem und nicht bewässerbarem Ackerland, soweit der Schwellenwert gemäß Verordnung (EU) 2023/1579 überschritten wird,
2. die durchschnittlichen Preise pro Hektar Dauergrünland,
3. die durchschnittlichen Pachtpreise pro Hektar Ackerland,
4. die durchschnittlichen Pachtpreise pro Hektar Dauergrünland und
5. mit der Übertragung des Eigentums an landwirtschaftlichen Flächen verbundene Kosten.
(2) Zur Ermittlung der Merkmale gemäß Abs. 1 sind die Merkmale gemäß Anlage IX Spalte A heranzuziehen.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise