(1) Es sind folgende Merkmale zu den Kategorien gemäß Anlage I Spalte A mindestens auf der Ebene gemäß Anlage I Spalte F zu erheben:
1. Anzahl der Tiere (Stück),
2. Anzahl der Tiere (Stück) aus biologischer Produktion,
3. Anzahl der geschlachteten Tiere (Stück),
4. Schlachtkörpergewichte der geschlachteten Tiere (Kilogramm),
5. Anzahl der geschlachteten Tiere (Stück) aus biologischer Produktion,
6. Schlachtkörpergewichte der geschlachteten Tiere (Kilogramm) aus biologischer Produktion und
7. Vorausschätzung der Bruttoinlandserzeugung nach Anzahl der Tiere (Stück).
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