(1) Die Erhebungsmerkmale sind durch Heranziehen von Verwaltungsdaten der Länder und des für Landwirtschaft zuständigen Bundesministeriums zu erheben.
(2) Soweit die Merkmale nicht gemäß Abs. 1 ermittelt werden können, sind diese durch Anwendung geeigneter statistischer Schätzverfahren (Modellrechnung) zu erheben. Ist dies nicht in der erforderlichen Qualität möglich, so hat die Erhebung durch eine stichprobenartige Befragung der statistischen Einheiten gemäß § 47 zu erfolgen.
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