(1) Es sind
1. die behandelte Fläche (Hektar) und
2. die Menge der auf der Fläche verwendeten Pflanzenschutzmittel und Wirkstoffe (Kilogramm) gemäß Anhang II der Verordnung (EU) 2023/1537,
unterschieden nach konventioneller und biologischer Bewirtschaftung, einschließlich in Umstellung, auf nationaler Ebene zu erheben.
(2) Die Erhebung umfasst mindestens den Einsatz der Pflanzenschutzmittel für Kulturarten gemäß Anhang I der Verordnung (EU) 2023/1537, soweit sie in Österreich statistisch relevant sind und für Soja, Hafer, Triticale, Sommergerste und Ölkürbis.
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